II.
[S.33] Was also ist eine gerechte Gesellschaft? Eine verfehlte, aber von Platos Ausführungen zum vollkommenen Staat, über Morus und Campanella bis hin in die Gegenwart hinein immer wieder versuchte Antwort auf diese Frage besteht darin, eine bis in alle Einzelheiten durchdachte Blaupause einer sozialen Ordnung zu entwerfen und aufgrund der angenommenen allgemeinen Attraktivität dieser Ordnung die Regeln zu rechtfertigen, aufgrund von deren Befolgung sie sich herstellt.[FN9] In Anlehnung an terminologische Distinktionen Hayeks [FN10] soll diese Problemlösungsstrategie als "konstruktivistischer" Ansatz bezeichnet und abstrakt so charakterisiert werden: Sie nimmt als Ausgangspunkt die Konstruktion eines sozialen Zustands, der als gerecht gelten soll, und rechtfertigt durch ihn die Regeln, die diesen Zustand hervorbringen (der Wahrheits- bzw. Gerechtigkeitswert des Zustands überträgt sich gewissermaßen auf den der Regeln!). Gerechte Regeln sind im Rahmen dieses Ansatzes zustandsorientierte Regeln. Sie sind gerecht, weil sie einen gerechten Zustand realisieren.
(Der Entschluß, nur Zuständen das Prädikat "gerecht" direkt zuzusprechen und die Gerechtigkeit von Regeln davon abzuleiten, hat bedeutsame, oft übersehene Konsequenzen. Bei der Frage, ob einem Zustand irgendein Prädikat zukommt oder nicht, wird üblicherweise so vorgegangen, daß untersucht wird, ob dieser eine bestimmte, festgelegte Merkmalskombination aufweist oder nicht, um ihm dann - ungeachtet der Tatsache, durch welche Merkmale die restliche Welt beschrieben sein mag - entsprechend eindeutig zu klassifizieren. Dem entspricht aber nicht die Praxis konstruktivistischer Gerechtigkeitstheoretiker: Sie heben in der Regel keineswegs bestimmte Zustandsmerkmale einer Gesellschaft als gerecht heraus und wollen dann die Zuordnung des Prädikats "gerecht" allein davon abhängig machen, ob diese Merkmale vorliegen oder nicht, unabhängig davon, welche weiteren Merkmale eine betrachtete soziale Ordnung aufweist. Vielmehr: Sie heben Zustandsmerkmale als Kriterien für eine gerechte soziale Ordnung nur unter der impliziten Annahme heraus, daß die Einstufung des Vorliegens dieser Merkmale als gerecht nicht durch ein gleichzeitiges Gegebensein anderer Merkmale der sozialen Welt wieder ungültig gemacht wird. Damit ist "gerecht" freilich kein operabler Begriff mehr. Von einem konstruktivistischen Gerechtigkeitstheoretiker muß mehr verlangt werden: Sofern er zur Beurteilung der Frage, ob eine soziale Ordnung gerecht ist oder nicht, die gesamte Ordnung mit ihren sämtlichen Zustandsmerkmalen und -merkmalskombinationen betrachten zu müssen glaubt, kann er es auch nicht bei der Angabe von gerechten Teilzuständen bewenden lassen, sondern muß diese folgerichtig auch als Teile der insgesamt beschriebenen gerechten Ganzheit darstellen.
Man hat, abstrakt gesagt, immer dann, wenn man einen sozialen Zustand als gerecht angeben will, in seiner Beschreibung dieses Zustandes in der Weise definitiv [S.34] und vollständig zu sein, daß die Einstufung dieses Zustandes als gerecht absolut unabhängig ist vom gleichzeitigen Vorliegen oder Nicht-Vorliegen aller in der Zustandsbeschreibung selbst nicht positiv festgelegten Merkmale. U. d. h.: Ist die Gesamtheit denkbarer sozialer Zustandsmerkmale relevant, um das Vorliegen eines bestimmten, einzelnen Zustandsmerkmals als gerecht oder nicht-gerecht zu beurteilen, so hätte auch die Beschreibung eines sozialen Zustandes als gerechter Zustand so vollständig zu sein, daß sie für jedes denkbare soziale Zustandsmerkmal festlegt, ob und in welcher Kombination es auftreten darf oder nicht - und dies ist praktisch, da man schwerlich auflisten kann, was alles nicht auftreten darf, allein dadurch zu bewerkstelligen, daß vollständig aufgelistet wird, was allein an sozialen Ereignissen auftreten darf. [Tritt irgendein soziales Ereignis auf, das nicht aufgelistet ist, hat dies unmittelbar die Einstufung "ungerecht" zur Folge!] Bei einer solchen definitiven und vollständigen Zustandsbeschreibung müssen dann selbstverständlich auch die zustandsorientierten Regeln, deren Charakterisierung als gerecht sich aus der Tatsache ableitet, daß sie diesen gerechten Zustand generierten, entsprechend eindeutig und vollständig fixiert sein. Sie dürfen den Handelnden, die ihnen folgen, keinerlei Entscheidungsspielraum bieten, da ansonsten nicht gewährleistet wäre, daß in der Tat nur, und nur allein diejenigen Zustandsmerkmale handelnd realisiert werden, die den gerechten sozialen Zustand ausmachen. Sie müssen lückenlose Angaben darüber enthalten, wann und unter welchen Bedingungen allein sie gelten, welche Ziele man, wenn man ihnen folgt, jeweils allein anzustreben hat und durch Einsatz genau welcher Mittel bzw. Mittelkombinationen dies zu geschehen hat; denn nur sofern sämtliche Handlungen lückenlos geregelt sind, kann sich aus ihrem Ablauf und ihrer Aufeinanderfolge tatsächlich der gerechte Zustand - und nichts anderes als er - immer wieder reproduzieren.)
Ungeachtet seiner empirisch feststellbaren Attraktivität ist der konstruktivistische Ansatz hinsichtlich einer Beantwortung der gestellten Frage nachweisbar grundsätzlich aussichtslos.[FN11] Obwohl empirisch zweifellos zutreffend, wäre es verkürzt, lediglich auf die Tatsache hinzuweisen, daß die als gerecht vorgestellten [S.35] (Teil-)Zustände in aller Regel den Test allgemeiner Anerkennung nicht bestehen dürften und das Prädikat somit nicht verdienen. Auf diesen Einwand ließe sich nämlich erwidern, daß mit ihm, selbst wenn man ihn als richtig unterstellt, nicht der Nachweis erbracht wäre, daß der Ansatz auch zukünftig prinzipiell erfolglos bleiben muß: Es handelt sich bei ihm um kein Argument gegen einen immer wieder erneuerten Versuch, Regeln als zustandsorientierte Regeln zu rechtfertigen.
Tatsächlich ist der Einwand gegen den konstruktivistischen Ansatz grundsätzlicher Natur. Seiner konsequenten Anwendung und Durchführung steht das Problem exogen wie endogen erzeugten Wandels als unüberwindliches Hindernis im Wege: Auch ein gerechter Sozialzustand ist, wie jede durch Handlungen (Verhalten) erzeugte Ordnung, zum einen eine Reaktion auf natürliche Gegebenheiten, d.h. eine Anpassungs- und Verarbeitungsleistung im Hinblick auf äußere Gegebenheiten (bezüglich deren keine vollständige Kontrolle besteht); und er ist zum anderen immer auch eine Verarbeitungsleistung hinsichtlich endogen d.h. innerhalb des Persönlichkeitssystems erzeugter Datenkonstellationen. Kurz: Das "innere" und das "äußere" System werden mittels dieses (sich selbst reproduzierenden) Zustands equilibriert. Diese Funktion eines Equilibriums kann der gerechte Sozialzustand jedoch in dem Augenblick nicht länger erfüllen, in dem ein Wandel, sei es der äußeren, sei es der inneren Gegebenheiten auftritt. Ein Wandel z. B. hinsichtlich der relativen Knappheit natürlicher Ressourcen und Produktionsfaktoren, Naturkatastrophen, Veränderungen der Bevölkerungsgröße oder des Bevölkerungsaufbaus, Veränderungen der Bedürfnisstruktur wie des technologischen Wissens - jedes derartige Ereignis zerstört das u. U. zuvor bestehende Gleichgewichtssystem. Derselbe Zustand, der im Hinblick auf einen bestimmten Datenrahmen als gerechte Anpassungsleistung erschien, erscheint infolge der Datenänderungen als ungerechte Fehladaptation.
Wollte ein Zustand ein über Zeiträume hinweg gerechter Zustand sein - und nur dann könnte es gelingen, konkrete, in jedem Fall "Zeit" erfordernde Handlungen überhaupt zeitinvariant eindeutig als gerecht oder ungerecht einzustufen - so müßte ein konstanter, wandelloser Datenrahmen vorausgesetzt werden, oder, sollte der als gerecht definierte Sozialzustand die Form eines gleitenden Gleichgewichtszustands haben, ein sich in antizipierbarer Weise wandelnder Rahmen. Treten dagegen nichtantizipierbare Datenänderungen entweder im Persönlichkeitssystem oder der Umgebung auf, so wird eine zeitinvariante Auszeichnung von Zuständen als gerecht empirisch unmöglich, wobei die Schwierigkeit nicht daher rührt, daß die Zustände qua konkret bestimmte Zustände keine allgemeine Anerkennung erfahren können, sondern daher, daß Zustände im Rahmen sich wandelnder Datenkonstellationen keine Chance auf eine allgemeine Anerkennung als gerecht haben.
Die Wahl von Zuständen als gerecht scheitert schon daran, daß bereits auf der Stufe elementarer biologischer Systeme keineswegs Insensitivität gegenüber Datenveränderungen besteht, die die Aufrechterhaltung eines gegebenen Equilibriumzustands erlaubte, sondern mit dem Mechanismus der biologischen Evolution vielmehr die Kapazität zustandsverändernder Reaktionen auf Datenänderungen gegeben ist; und sie scheitert umso mehr, hat man es, als Ergebnis der biologischen Evolution, [S.36] mit einer Spezies bewußtseins- bzw. sprachbegabter Organismen zu tun, die nicht nur intergenerativ wirksam werdende Datenänderungsverarbeitungskapazität besitzt, sondern daneben, als bedeutsame Ergänzung, auch intragenerative (d. h. soziale) Reaktionsänderungsfähigkeiten. Wollte man angesichts dessen einen Zustand als zeitinvariant gerecht anpreisen, so bedeutete das nichts anderes, als zu verlangen, diese evoluierten Verarbeitungskapazitäten in ihrer Wirksamkeit auszuschalten. Konkret: Man müßte verlangen, daß unsere Fähigkeit, Datenänderungen als solche wahrzunehmen und als Herausforderung für unsere gespeicherten Handlungsprogramme zu begreifen, außer Kraft gesetzt wird. Solange sie in Kraft ist, und wir Änderungen als Änderungen faktisch wahrnehmen können, solange muß der Versuch, einen Zustand als gerechte Antwort auf Datenkonstellationen auszeichnen zu wollen, fehlschlagen. Es scheitert an einem Resultat der Evolution bzw. an der Tatsache der Evolution selbst.
Im Rahmen des konstruktivistischen Ansatzes kann eine haltbare Antwort auf die Frage, was man sich unter einer gerechten sozialen Ordnung vorzustellen hat, nicht erwartet werden. Allenfalls im Rahmen der zu diesem Ansatz denkbaren Alternativkonzeption ist eine solche Antwort denkbar: Man geht nicht von als gerecht ausgezeichneten Zuständen aus und rechtfertigt durch sie indirekt die sie generierenden zustandsorientierten Handlungsregeln, vielmehr ist die Position umgekehrt die, Handlungsregeln direkt als gerecht zu rechtfertigen und die durch sie hervorgebrachten Resultate, was immer sie sein mögen, indirekt, als eine durch gerechte Regeln erzeugte Ordnung. Da Zustände und zustandsorientierte Regeln grundsätzlich nicht als gerecht in Frage kommen, sind die direkt als gerecht gerechtfertigten Regeln keine zustandsorientierten Regeln, und die aufgrund ihrer Befolgung zustandekommende Ordnung ist kein Zustand, kein Equilibrium, sondern eine sogenannte "offene Gesellschaft", ein nicht-antizipierbaren Veränderungen offenstehendes System.[FN12]
Da man andererseits aber auch, sofern man nicht die empirische Existenz einer prästabilierten Harmonie im Hinblick auf Handlungen bzw. Handlungsregeln unterstellen will, davon auszugehen hat, daß nicht jede Handlung bzw. Regel dem Kriterium allgemeiner Anerkennungsfähigkeit gleichsam selbstverständlich genügt, sondern die Klasse gerechter Regeln eine auszuselegierende Unterklasse aus der Klasse aller denkbaren Regeln darstellt, so sind gerechte Regeln im Rahmen dieses Ansatzes ihrer Struktur nach solche Regeln, die zwar positiv eine indefinite Klasse von Handlungstypen als mit ihnen im Einklang stehend zulassen, negativ aber auch eine genau ausgrenzbare Klasse von Handlungen festlegen, die zu ihnen jeweils im Widerspruch stehen. Solche Regeln sollen Filter-Regeln heißen: Aufgrund ihrer Geltung werden bestimmte Handlungen, die einem negativ formulierten Testkriterium nicht genügen, ausgefiltert, im übrigen wird durch sie aber der Verlauf der ihnen genügenden Handlungen begrifflich nicht weiter festgelegt.
[S.37] Direkt gerechtfertigte Filter-Regeln im Unterschied zu indirekt gerechtfertigten zustandsorientierten Regeln müssen am Anfang einer Antwort auf die Frage danach stehen, was eine gerechte Ordnung ist. Nur Filter-Regeln haben eine Chance, als gerecht anerkannt werden zu können, und nur eine aufgrund der Geltung solcher Regeln entstehende und sich gegebenenfalls verändernde soziale Ordnung hat Aussicht auf eine Anerkennung als gerecht.[FN13] Wenn aber nur eine ausschließlich durch Filter-Regeln konstituierte Ordnung Aussicht hat, gerecht genannt zu werden, so ist damit ein weiteres wichtiges Merkmal als Charakteristikum jeder gerechten Ordnung logisch impliziert: Keine gerechte Ordnung vermag dann nämlich für sich in Anspruch zu nehmen, ein System frustrationsloser oder auch nur frustrationsminimierender Interaktionen darzustellen, vielmehr muß jede gerechte Ordnung nicht nur das Auftreten von Frustrationen zulassen, sie muß sogar unbestimmt sein hinsichtlich des Ausmaßes an subjektiven Enttäuschungen und Leiden, das zu erdulden man den in ihrem Rahmen handelnden Personen abverlangt.
Während der konstruktivistische Ansatz zweifellos entscheidend gerade von der Idee getragen wurde und wird, die allgemeine Anerkennung eines Sozialsystems als gerecht aufgrund des detaillierten Entwurfs einer scheinbar frustrationslose Interaktionen ermöglichenden Ordnung erreichen zu müssen (können) - (er freilich paradoxerweise gerade daran scheitert, daß derart frustrationslose Equilibriumzustände notwendig die vollständige Frustrierung der universell gegebenen Datenänderungsverarbeitungskapazitäten, die in ihrem Rahmen nicht zum Tragen kommen dürften, bedeutete) - muß aufgrund des neu gewonnenen Ansatzpunktes, von gerechten Regeln qua Filter-Regeln jeder Versuch einer Regelrechtfertigung durch Verweis auf ihre frustrationsvermeidende oder -minimierende Funktion als verfehlt gelten.[FN14]
Bei Geltung von Filter-Regeln ist es den Handelnden nämlich erlaubt, ihre individuellen Kenntnisse partikularer Umstände zur Verfolgung individueller, bekannter oder unbekannter Ziele einzusetzen - vorausgesetzt, die Handlung genügt den allgemein anerkannten, negativ formulierten Filterbedingungen. Dem Einsatz individueller Datenänderungsverarbeitungskapazitäten, sowie der Möglichkeit individueller Anpassungsreaktionen an exogen oder endogen erzeugte Datenänderungen ist Raum gegeben. Lediglich das Nicht-Vorhandensein des ausgefilterten Merkmals liegt im Hinblick auf regelgerecht ablaufende Handlungen fest, hinsichtlich positiver Bestimmungen ist ihr Verlauf dagegen undeterminiert und werden "positive" wie [S.38]"negative" Überraschungen in unbestimmtem Ausmaß als Übereinstimmung mit einer korrekten Regelbefolgung zugelassen. Als Gegenmodell zu zustandsorientierten und -gerechtfertigten Regeln maximieren die direkt gerechtfertigten Filter-Regeln geradezu die Wahrscheinlichkeit des Auftretens nicht-antizipierbarer und also potentiell frustrierender Handlungen, indem sie eine permanente Reanpassung an permanent als verändert wahrgenommene bzw. wahrnehmbare Datenkonstellationen in einem positiv permanent unbestimmten Umfang als gerecht zulassen.
Eine durch gerechte Filter-Regeln erzeugte und durch sie indirekt gerechtfertigte soziale Ordnung ist, als eine "offene Gesellschaft", ein System, in dessen Rahmen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens subjektiver Frustrationen unbestimmbar hoch ist. Frustrationen werden nicht ausgeschlossen, sondern dadurch, daß man die individuellen Datenänderungsverarbeitungskapazitäten hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten nicht frustriert, wahrscheinlich gemacht. Eine gerechte offene Gesellschaft ist somit eine "Kultur", der gegenüber ein "Unbehagen" immer wahrscheinlich ist.[FN15] Dies Unbehagen (in der Sprache der politischen Ökonomie: diese Externalitäten) ist aber nicht ungerecht, solange es nicht das Ergebnis einer Verletzung allgemein anerkannter Filter-Regeln ist. Es ist vielmehr gerade der Preis der Gerechtigkeit und der Preis des Verzichts auf die Ausübung von Herrschaft durch einseitige Durchsetzung nicht-allgemein anerkennungsfähiger Regeln. Nichtsdestotrotz ist es Unbehagen, und wie jedes Unbehagen kann auch dieses zu dem Versuch führen, die sein Auftreten offenbar nicht verhindernden Regeln durch andere, von mehr oder minder großen Bevölkerungsgruppen für besser gehaltene, aber doch partikulare Regeln ersetzen zu wollen. Diesen stets möglichen und faktisch auch immer wieder zu beobachtenden Versuch (nicht der Außerkraftsetzung existierender partikularer Regeln, sondern der Außerkraftsetzung existierender allgemein anerkennungsfähiger Filter-Regeln) hat Hayek treffend als "Revolte gegen die Freiheit" beschrieben, als innerpsychischen wie auch sozial manifest werdenden Aufstand partikularer Emotionen gegen die uns durch die Anerkennung von abstrakten gerechten Regeln unvermeidbar abverlangte Disziplin einer (scheinbar allzu) weitgehenden Frustrationstoleranz.[FN16]
Aber während die direkt gerechtfertigten Filter-Regeln, da sie nicht frustrationsminimierende oder nutzenmaximierende Funktionen erfüllen, wohl jederzeit Gegenstand von Kritik sind, muß doch nicht jeder Versuch, sie ändern zu wollen, als atavistische Revolte partikularistischer gegen universalistische Ansprüche gewertet werden. Vielmehr ist im Rahmen der Konzeption, die das Problem einer gerechten sozialen Ordnung im Ausgang von Filter-Regeln zu lösen sucht, auch Raum für die Möglichkeit einer durch Erfahrungen angeregten Regelmodifizierung, die ihrerseits allgemein anerkennungsfähig ist. Daß nämlich die Filter-Regeln, die eine "offene Gesellschaft" konstituieren, direkt (also nicht durch Verweis auf eine ihnen zuordenbare Zustandsbeschreibung) gerechtfertigt werden, bedeutet ja keineswegs, daß die Erfahrungen darüber, was unter Geltung dieser Regeln faktisch an [S.39] sozialen Ereignissen auftritt, keine Auswirkung hätte auf das, was sich als allgemein anerkennungsfähige Regel zu erweisen vermag. Zu jedem Zeitpunkt werden vielmehr Erwartungen hinsichtlich dessen, was wohl bei vorausgesetzter Geltung dieser oder jener Regel passiert (passieren wird), Einfluß auf die Anerkennung oder Nicht-Anerkennung dieser Regeln als gerecht haben; da aber Filter-Regeln eine offene Gesellschaft konstituieren, eine Ordnung, in deren Rahmen das Auftreten nichtantizipierbarer sozialer Ereignisse, d. h. von Handlungen mit bis dato unbekannten Merkmalen, erlaubt ist, ist die Überholung dieser Erwartungen durch die Realität der Ereignisse nicht nur möglich, sie wird in unbestimmbar hohem Ausmaß wahrscheinlich. Filter-Regeln erlauben m. a. W. das Auftreten von Dingen, von denen sich niemand zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung als gerecht etwas hätte träumen lassen; sie können auf diese Weise die Voraussetzungen, die für ihre Anerkennung bedeutsam gewesen sein mögen, beseitigen, und andere schaffen, angesichts deren allein veränderte Regeln Anspruch auf allgemeine Anerkennungsfähigkeit erheben können.
Man kann in diesem Zusammenhang an zu bestimmten Zeitpunkten in der Vergangenheit nicht-antizipierbare Ereignisse denken, wie etwa die Erfindung von Bergwerken oder Flugzeugen oder an einen sozialen Entwicklungsprozeß, wie Kapitalakkumulation, Bevölkerungswachstum, Industrialisierung, Besiedlungsverdichtung, mit damit verbundenen Erhöhungen von Schadensemissionen aller Art, sowie die Herausforderung, die derartige Ereignisse für überkommene eigentumsrechtliche Normen darstellen. Durch eine nicht-antizipierbare Dynamik von Ereignissen sind hier Normen, die früher gerecht gewesen sein mögen, in ihrer ursprünglichen Fassung überholt worden und können allenfalls noch in einer veränderten Formulierung, die den Problemen des Unterhöhlens und Überliegens und Externalisierens von Schadensemissionen Rechnung trägt, den Anspruch auf allgemeine Anerkennungsfähigkeit weiterhin erfolgreich erfüllen.
Beispiele dieser Art zeigen, daß es also nicht nur ein Merkmal einer durch direkt gerechtfertigte Filter-Regeln konstituierten gerechten "offenen Gesellschaft" ist, Frustrationen nicht zu minimieren und sich auf diese Weise jederzeit einer von partikularistischen Ansprüchen getragenen Kritik gegenüber zu sehen, sondern daß es ebenso sehr ein Merkmal in dieser Weise gerechtfertigter Ordnungen ist, auch Entwicklungen als gerecht zuzulassen, die ihrerseits einen Wandel bzw. Wechsel der universalistischen, d. h. der allgemein anerkennungsfähigen Ansprüche herbeiführen können: eine Um- bzw. Redefinition dessen, was dann, von da an, als regelgerecht gelten kann.
Gerecht ist eine soziale Ordnung, die sich aus dem Zusammenspiel von Handlungen ergibt, die in ihrem Ablauf ausschließlich solchen Regeln folgen, die hinsichtlich ihrer Geltung allgemein anerkannt sind. Anders gesagt: Eine gerechte Ordnung erfordert, daß nur solche Regeln, Normen, Gesetze etc. in Kraft sind, die strikt allgemein anerkannt sind, und daß Handlungen entweder diesen Regeln entsprechend regelgerecht ablaufen oder, wenn sie diese Regeln brechen, die Feststellung und Behandlung von Regelbrüchen ihrerseits aufgrund allgemein gültiger Regeln - also ebenfalls regelgerecht - erfolgt.
[S.40] Vor dem Hintergrund der Einsicht, daß es sich bei solchen gerechten Regeln um Filter-Regeln handeln muß, ist die Charakterisierung freilich ergänzungsbedürftig, um nicht Mißverständnisse zu provozieren. Filter-Regeln normieren, wie ausgeführt, Handlungen nicht bis ins Detail, sie lassen vielmehr einem Handelnden freie Wahl, zu tun und zu lassen, was er will, sofern nur die Handlungen nicht die durch die Filter-Regeln ausselegierten Merkmale aufweisen. Abstrakt formuliert definieren Filter-Regeln einen moralischen Raum, innerhalb dessen, aufgrund allgemeiner Anerkennung, passieren kann, was will, ohne daß dies der Charakterisierung der sozialen Ordnung als gerecht Abbruch tun würde. Handlungen sind gerecht, nicht, weil sie unbedingt selbst direkt als gerecht anerkannt wären, sondern deswegen, weil sie innerhalb des negativ ausgegrenzten moralischen Raums gerechter Handlungen anzusiedeln sind: Wie auch immer die konkreten Handlungen in einer sozialen Ordnung aussehen und wie auch immer die Reaktionen darauf sind, welche Regeln man auch immer für welchen Personenkreis mittels welcher Sanktionsmechanismen sich durchzusetzen bemüht: dies alles ist gerecht, solange Handlungen (einschließlich solcher, die der intersubjektiven Durchsetzung von Regeln dienen sollen) nicht jene Merkmale aufweisen, die aufgrund allgemeiner Anerkennung als ungerecht eingestuft und daher auszusondern sind.
(Betrachtet man etwa die Regel "Es ist Mehrheiten gestattet, Regelungen zu treffen, die auch für nicht-zustimmende Minderheiten verbindlich sind" allein für sich, ist sie eine ungerechte, arbiträre Regel, ist sie doch in der angegebenen Fassung schwerlich allgemein zustimmungsfähig, da sich doch lediglich irgendjemand die Konsequenzen der Geltung dieser Regel vorzustellen hätte für den immerhin möglichen Fall, daß man nicht selbst zur Mehrheit gehören sollte.[FN17] Entsprechend müßten auch die unter Geltung dieser ungerechten Regel in Kraft gesetzten weiteren Normierungen als ungerechtfertigt eingestuft werden. Es ist aber sehr wohl möglich, daß auch per Mehrheitsbeschluß in Geltung gesetzte Regelungen gerecht sein können. Da die Mehrheitsregel nicht selbst zustimmungsfähig ist, und also kein von ihr ausgehender (positiver) Gerechtigkeitstransfer stattfinden kann, kann dieser Fall aber nur dann eintreten, wenn es zu ihr eine vergleichsweise fundamentalere Filter-Regel gibt, die die fragliche Mehrheitsregel dahingehend modifizierte, daß unter ihrer Geltung allein solche Regelungen generiert werden dürfen, die nicht im Widerspruch zu ihr, der Filter-Regel, stehen, im Ausgang von deren positivem Gerechtigkeitswert allein das Prädikat "gerecht" auf die modifizierte Mehrheitsregel und die Mehrheitsentscheidungen transferierbar wird. Vorausgesetzt, eine solche Filter-Regel existiert, und die Mehrheitsregel würde ihr entsprechend modifiziert, so können auch per Mehrheit gefaßte Beschlüsse im moralischen Raum gerechter Handlungen liegen und kann auch eine soziale Ordnung, die vom Verfahren des Mehrheitsbeschlusses Gebrauch macht, gerecht sein.)
Wenn freilich eine Handlung bzw. Handlungsregel nicht direkt aufgrund allge- [S.41] meiner Anerkennung gerechtfertigt ist, so muß sie, wenn überhaupt, durch eine vergleichsweise abstraktere Regel (die ihrerseits allgemein anerkannt ist) indirekt gerechtfertigt sein. Dabei hat die letztere Regel abstrakter als die erstere zu sein, weil ein Gerechtigkeitstransfer nur möglich ist, wenn die Gerechtigkeit der einen Regel die der anderen logisch impliziert. Das aber bedeutet, daß eine Regel begrifflich unter die andere fallen muß - sie muß aufgrund ihrer logischen Bestimmungen ein "Fall" einer anderen, in vergleichsweise abstrakteren Begriffen charakterisierten Regel sein, um durch sie gerechtfertigt oder auch als ungerechtfertigt nachgewiesen werden zu können. Fällt sie unter eine Regel, die allgemein als gerecht anerkannt ist, so ist auch sie gerecht oder jedenfalls nicht ungerecht [FN18]; fällt sie unter eine, die aufgrund allgemeiner Anerkennung als nicht gerecht zu gelten hat, so ist auch sie ungerecht.
In unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Möglichkeit indirekter Regelrechtfertigung konkreterer durch abstraktere Regeln, d.h. von Regeln durch Prinzipien, steht die Möglichkeit des Auftretens nur scheinbarer Übereinstimmungen oder Divergenzen hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Regel als gerecht oder ungerecht zu gelten hat. Um eine scheinbare Übereinstimmung handelt es sich, wenn eine bestimmte Regel allgemeine Zustimmung erfährt, es jedoch zu ihr eine zum Zeitpunkt dieser Übereinstimmung vergessene oder (noch) nicht bewußte abstraktere Regel mit einem umgekehrten Gerechtigkeitswert gibt, unter die sie fällt. Um den Fall einer scheinbaren Divergenz handelt es sich, wenn es bei der Frage der Beurteilung der Gerechtigkeit einer konkreten Regel unterschiedliche Auffassungen gibt, sie aber unter eine zum Zeitpunkt dieser Divergenzen vergessene oder (noch) nicht bewußte relativ abstraktere Regel fällt, hinsichtlich deren Gerechtigkeitswert es eine übereinstimmende Bewertung gibt.
Ist die relativ abstraktere Regel, angesichts deren sich Übereinstimmungen wie Divergenzen als nur scheinbar herausstellen, tatsächlich nur vorübergehend in Vergessenheit geraten, liegt sie im übrigen aber als eine verbalisierte Regel gebrauchsfertig bereit, so ist die Überwindung der Situation scheinbarer Konsensen bzw. Divergenzen einfach; denn die Feststellung von Konsistenzen hinsichtlich zweier formuliert vorliegender Regeln erfordert nicht mehr als eine intellektuelle Routineoperation. Dies soll nicht heißen, daß es hierbei keinerlei Schwierigkeiten geben kann und daß ein korrektes Urteil als Ergebnis dieser Operation immer verbürgt ist, es soll lediglich festgestellt werden, daß, um diese Operation mit einem eindeutigen Ergebnis durchführen zu können, keinerlei Übereinstimmung hinsichtlich von Werten bzw. Bewertungen erforderlich ist, sondern es sich bei dieser Operation vielmehr um eine rein intellektuelle Angelegenheit handelt und eine mangelnde Übereinstimmung nur auf kognitive Irrtümer zurückgeführt werden kann. Wenn eine Regel aufgrund ihrer begrifflichen Bestimmungen unter eine andere fällt - eine Feststellung, die, um sie zu treffen, lediglich Übereinstimmung hinsichtlich der Verwendung von Begriffen verlangt - und beide Regeln einen gegensätzlichen Gerechtigkeitswert aufweisen, dann muß, allein aufgrund begrifflicher Festlegungen, der [S.42] relativ konkreteren Regel der falsche Gerechtigkeitswert zugeordnet worden sein und korrekterweise durch einen Wert ersetzt werden, der in Übereinstimmung mit dem der relativ abstrakteren Regel steht.
Man hat es hier mit einer Situation zu tun, die in Analogie zu dem aus der "Logik der empirischen Wissenschaften" vertrauten Fall gesehen werden kann, in dem der Wahrheitswert einer konkreten, scheinbar bewährten Theorie umgekehrt wird, weil er im Widerspruch steht zu dem einer allgemeineren, fundamentaleren und als besser bewährt betrachteten Theorie, die erstere Theorie als Sonderfall einschließt. So wie es hierbei Komplikationen geben kann, so auch im Fall von auf ihre Gerechtigkeit hin untersuchten Regeln; aber so, wie es sich hier hinsichtlich der Feststellung von Inkonsistenzen und der Methode ihrer Auflösung (der Wahrheitswert der allgemeinen Theorie legt den der konkreteren fest) eindeutig um ein kognitives und nicht um ein emotives Problem handelt, so auch dort.
Ein wenig anders präsentiert sich die Situation, wenn die relativ abstraktere zweier auf ihre Konsistenz hin untersuchter Regeln nicht (oder noch nicht) verbalisiert ist oder verbalisiert werden kann. Dies ist harmlos, wenn der Fall einer scheinbaren Übereinstimmung vorliegt; denn wenn sich diese Übereinstimmung von einem späteren Zeitpunkt rückblickend auch als nur scheinbar herausstellen und man der fraglichen Regel einen veränderten Gerechtigkeitswert zuordnen sollte, so wäre diese Übereinstimmung zum Gegenwartszeitpunkt doch nichtsdestotrotz eine Übereinstimmung, die sich für die beteiligten Personen in nichts von einer tatsächlichen unterscheiden würde. Weniger harmlos ist es dagegen, wenn man es mit einer scheinbaren Divergenz zu tun hat; denn wenn diese auch rückblickend auflösbar sein sollte, sie ist, solange die relativ abstraktere, einheitlich bewertete Regel nicht verbalisiert vorliegt, in nichts von einer realen Divergenz unterschieden. Dies aber bedeutet "Ungerechtigkeit", "Herrschaft", ja unvermeidbare "Herrschaft". Denn wenn eine abstraktere allgemein anerkennungsfähige Regel nicht formuliert werden kann und wenn, damit im Grunde schon impliziert, auch keine allgemein anerkannte Regel angegeben werden kann, die normiert, wie Divergenzen der angegebenen Art zu behandeln sind, muß, bei Vorliegen divergierender Auffassungen bezüglich des Gerechtigkeitswerts einer fraglichen Regel, im Zug der Inkraftsetzung derselben zwangsläufig Herrschaft ausgeübt werden. Wenn die Überwindung dieser Herrschaft daran scheitert, daß niemand zum Zeitpunkt des Auftretens der Divergenzen in der Lage ist, eine abstraktere Regel zu formulieren, die die Divergenz zum Verschwinden bringen könnte, handelt es sich bei ihr um - zumindest temporär - unvermeidbare Herrschaft.[FN19]
[S.43] Um vermeidbare Herrschaft zu erreichen, oder gar um Herrschaft durch Gerechtigkeit zu ersetzen, ist eine intellektuelle Leistung erforderlich, bei der es sich im Unterschied zu jener, die darin besteht, die Konsistenz zweier formulierter, im Verhältnis von Prinzip und Regel zueinander stehender Normen zu beurteilen, nicht um eine routinisierbare, methodisch lehr- und lernbare Operation handelt. Man hat es mit einer Leistung zu tun, die, will man wieder eine Analogie zur Logik der empirischen Wissenschaften herstellen, ihr Gegenstück in der an enttäuschenden Erfahrungen ansetzenden hypothesenschaffenden Phantasie besitzt. Auch die gerade betrachtete Leistung ist Ausfluß dieser Phantasie: Sie nimmt ihren Ausgang ebenfalls von einer Enttäuschung - der der divergierenden Beurteilung der Gerechtigkeit konkreter, gegebener Handlungen bzw. Handlungsregeln - und besteht dann in dem Versuch, diese Handlungen bzw. Handlungsregeln so zu redefinieren bzw. zu reformulieren, daß aus der Vielfalt der konkreten Bestimmungen des betrachteten Falles diejenigen Züge bzw. begrifflichen Charakteristika abstraktiv herausgelöst werden, in deren Licht betrachtet der zuvor uneinheitlich beurteilte Fall einer einheitlichen Beurteilung zugänglich wird.
Gelingt dieser Versuch, verschwindet Herrschaft damit keineswegs, da eine neu gewonnene Übereinstimmung in der Beurteilung eines zuvor uneinheitlich beurteilten Falles nicht bereits bedeutet, daß man das Auftreten dieses Falles entsprechend seiner einheitlichen Bewertung nun auch einheitlich zu vermeiden bzw. zu tolerieren bereit wäre. Im Gegenteil, es ist nicht ungewöhnlich, daß Personen trotz des Eingeständnisses der logischen Unvereinbarkeit einer konkreteren Regel mit einem von ihnen selbst akzeptierten allgemeineren Prinzip, die Geltung dieser Regel faktisch dennoch nicht außer Kraft zu setzen bereit sind. Dann freilich handelt es sich nicht mehr um den Fall unvermeidbarer Herrschaft, die Herrschaft ist vielmehr vermeidbar, da sowohl die, die herrschen, als auch die, die beherrscht werden, nicht nur in der Beurteilung einer gegebenen Situation, die durch in Geltung befindliche nicht-allgemein anerkennungsfähige Regeln gekennzeichnet ist, übereinstimmen, sondern auch darin, was erforderlich wäre, wollte man diese Herrschaft, durch Außerkraftsetzung der mit anerkannten Prinzipien im logischen Widerspruch stehenden Regeln, durch einen Zustand sozialer Gerechtigkeit ersetzen.
Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen läßt sich eine weitere Aussage über die Eigenschaften gerechter Ordnungen bzw. die Logik von Rechtfertigungen ableiten: Zwei Regeln können entweder in einem Verhältnis der Komplementarität zueinander stehen, sind dann auf gleicher Abstraktionsstufe angesiedelt und besitzen voneinander unabhängige Gerechtigkeitswerte, oder zwei Regeln können im Verhältnis von Prinzip und Regel zueinander stehen, sind dann auf unterschiedlicher Abstraktionsstufe angesiedelt und der Gerechtigkeitswert der Regel höherer Abstraktionsstufe legt den der niedrigeren fest. Hieraus ergibt sich, da die jeweils komplementären Regeln durch Konjunktion zu jeweils einer Gesamtregel verknüpft werden können, daß es, um ein System von insgesamt als gerecht gerechtfertigten Regeln vorliegen zu haben, zu jedem System genau eine (vergleichsweise) fundamentalste Regel geben muß (die eine zusammengesetzte Regel sein kann), [S.44] die selbst nicht mehr indirekt, sondern nur noch direkt gerechtfertigt sein kann. Alle übrigen Regeln müssen, um als gerechtfertigt aufgefaßt werden zu können, mit dieser Fundamentalregel logisch vereinbar sein.
Dies Ergebnis ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Wenn es nämlich ein solches Grundprinzip gibt, mit dem sich ausnahmslos jede Handlung bzw. Handlungsregel, um nicht als ungerecht eingestuft zu werden, als vereinbar erweisen muß, dann wird damit der Prozeß der Überprüfung der Gerechtigkeit geltender Regeln und, gegebenenfalls, der Prozeß der tatsächlichen Ersetzung ungerechter durch gerechte Regeln in entscheidender Weise ökonomisierbar. Es ist strenggenommen erst diese Tatsache der Existenz eines Grundprinzips, die den genannten Prozeß zu einer praktikablen, faktisch machbaren Aufgabe werden läßt und die die nicht selten gehörte Kritik, die Forderung nach Regelrechtfertigung durch allgemeine Normanerkennung sei - weil in endlicher Zeit nicht durchführbar - unrealistisch und führe nur zu einer "Diktatur des Sitzfleisches",[FN20] nahezu vollständig gegenstandslos macht. Dieser Vorwurf hätte nur solange eine Berechtigung, wie man in der Tat von der Notwendigkeit auszugehen hätte, jede einzelne Handlung bzw. Handlungsregel isoliert, d. h. unabhängig von der Geltung anderer Regeln auf ihre allgemeine Anerkennungsfähigkeit hin überprüfen zu müssen. Eine solche Notwendigkeit zeitraubender Meinungsbildung über die Gerechtigkeit jeder Einzelregel entfällt aber ersichtlich, ja wird zu einem fehlerhaften Verfahren, wenn die Gerechtigkeit der Einzelregel logisch von dem in einem Regelsystem (relativ) fundamentalsten Prinzip abhängt und dies u. U. allein aufgrund der Konstatierung "Grundregel und Regel sind vereinbar bzw. nicht-vereinbar" feststellbar wird.
Veranlaßt durch eine bis jetzt unbesprochen gebliebene Ungenauigkeit in den vorangehenden Ausführungen, könnte sich an dieser Stelle freilich der (ebenfalls unkorrekte) gegenteilige Eindruck allzu großer Einfachheit bezüglich des Prozesses der Gerechtigkeitsüberprüfung von Normen breitmachen. Es wurde oben im Zusammenhang mit dem Verfahren der indirekten Regelrechtfertigung gesagt, falls eine Regel unter eine andere, gerechte Regel falle, sei auch sie gerecht. Im gegenwärtigen Kontext hieße dies: Um die Gerechtigkeit einer sozialen Ordnung zu überprüfen, reicht es aus, jede in Geltung befindliche Norm auf ihre Übereinstimmung mit einem das Fundament des sozialen Regelsystems bildenden Grundprinzip hin zu untersuchen, um auf Regelgerechtigkeit schließen zu können. Eine derartige Aussage stellt jedoch eine unzulässige Vereinfachung dar. Zwar ist es korrekt zu sagen, daß eine Nicht-Vereinbarkeit den Schluß auf die Ungerechtigkeit der untersuchten konkreten Regel zuläßt; im Fall von Vereinbarkeit dagegen muß es korrekterweise heißen (wie übrigens oben im Zusammenhang mit der hier kritisch wiederaufgegriffenen Aussage, durch eine in ihrer Bedeutung freilich unerörtert gebliebene Hinzufügung auch tatsächlich schon angedeutet): ist eine Regel mit dem Grundprinzip eines Regelsystems vereinbar, so ist sie jedenfalls nicht einfach ungerecht. Sie kann [S.45] allerdings auch noch nicht ohne weiteres als gerecht klassifiziert werden. Vielmehr stellt die Vereinbarkeit von Grundprinzip und konkreter Handlungs-(regel) nur die notwendige, aber nicht in jedem Fall auch die hinreichende Bedingung für eine Klassifizierung der Regel als gerecht dar. Genaugenommen ist sie notwendige und hinreichende Bedingung nur dann, wenn es sich bei der konkreteren Regel lediglich um eine Exemplifizierung bzw. Illustration der abstrakteren Regel, bzw. des Grundprinzips handelt, d. h. um eine Regel, deren gesonderte Existenz als einer formulierten Regel zwar didaktisch gerechtfertigt sein mag, logisch aber strenggenommen entbehrlich ist, da ihre Aussage vollständig in der Formulierung des abstrakteren Grundprinzips enthalten ist.
Das Verhältnis, in dem Prinzip und Regel zueinander stehen, kann jedoch auch anderer Art sein, und dann ist die Konsistenz von Prinzip und Regel nur mehr notwendige Voraussetzung für die Gerechtigkeit der Regel, Dies ist dann der Fall, wenn es neben einem abstrakten Grundprinzip, das als ein erster Filter fungiert, den sämtliche Handlungen, um nicht von vornherein als ungerecht klassifiziert zu werden, passieren müssen, weitere Regeln gibt, die wie auf diesem ersten Filter aufbauende Zusatzfilter wirken, indem sie für besonders spezifizierte Fälle (Situationen) zusätzliche, über die für alle Fälle (Situationen) generell geltenden Bedingungen hinausgehende Voraussetzungen angeben, denen eine Handlung qua gerechte Handlung zugenügen hat. Auch hier hat man es mit auf verschiedenen Abstraktionsebenen angesiedelten Regeln (Regelhierarchien) zu tun; denn immer, wenn eine Handlung die begrifflichen Bedingungen erfüllt, um von den Bestimmungen der Zusatzfilterregel berührt zu werden, ist sie zugleich auch ein Fall für das Grundprinzip (aber nicht umgekehrt). Und auch hier ist der Gerechtigkeitswert der abstrakteren Regel von entscheidender Bedeutung für den der konkreteren; denn nur, wenn die abstraktere Regel gerecht ist, kann es auch eine unter sie fallende konkretere Regel sein. Aber da die letztere Regel für bestimmte Fälle zusätzliche Gerechtigkeitsbedingungen spezifiziert, die nicht schon in den für alle Fälle als gültig formulierten Bedingungen begrifflich enthalten sind, ist ihre Gerechtigkeit nicht schon allein durch die der sie umfassenden abstrakteren Regel verbürgt, sondern verlangt außerdem die direkte Anerkennung aller über den ersten Filter hinsichtlich ihrer selektiven Wirkung hinausgehenden Zusatzfilter als gerecht.
Um die Gerechtigkeit eines Systems von Handlungen zu beurteilen, ist es von daher nicht ausreichend, lediglich die Vereinbarkeit der Handlungen mit dem Grundprinzip eines Regelsystems zu untersuchen, sondern es muß die Vereinbarkeit mit allen, auf unterschiedlichen Abstraktionsebenen angesiedelten und ein in sich konsistentes hierarchisches System bildenden Regeln festgestellt werden, unter die eine Handlung fällt, um von gerechten Handlungen sprechen zu können.[FN21]
[S.46] Spätestens hier taucht die Frage auf, ob es überhaupt allgemein anerkannte Filter-Regeln, ein Grundprinzip, das allgemein anerkennungsfähig ist, gibt. Und wenn ja, was bedeutet es, im Rahmen einer in Übereinstimmung mit diesem Prinzip organisierten sozialen Ordnung zu handeln, bzw., von einem solchen Rahmen abzuweichen?
Daß es (mindestens) eine allgemein anerkennungsfähige Filter-Regel gibt, läßt sich zeigen, indem man die Unhaltbarkeit der Behauptung des Gegenteils demonstriert. Die gegenteilige Behauptung ist die Annahme, es gebe nicht eine einzige Regel, die allgemeine Anerkennung gewinnen könne, und es gebe nicht ein einziges (Handlungs-)Merkmal, das man gemeinsam als ungerecht und darum als auszufiltern anerkennen könne. Genaugenommen würde man folgende Aussage treffen: Aufgrund der allgemeinen Anerkennung der Tatsache, daß es keine Handlungsregeln gibt, die sich allgemeiner Anerkennung erfreuen können, folgt, daß keine Handlung (auch nicht eine einzige!) als gerecht eingestuft werden kann, weil die Handelnden sich in vollständiger Ermangelung als gerecht anerkennungsfähiger Regeln um ein regelgerechtes Verhalten naturgemäß nicht einmal bemühen könnten, selbst wenn sie es wollten. Ausnahmslos jede Handlung muß vielmehr, da es anerkennungsfähige Filter nicht gibt, und solche Filter darum auch nicht erfolgreich passiert werden können, als ungerecht, als Ausdruck von Herrschaft bzw. des Versuchs der Herrschaftsausübung klassifiziert werden.
Eine solche Behauptung ist schon auf der Ebene von Erfahrungen als fragwürdig einzustufen. So sehr die Erfahrung bezüglich permanenter Streitigkeiten über die Frage, ob eine bestimmte, konkrete Norm als gerecht oder ungerecht einzustufen ist, die Extremhypothese, es gebe überhaupt keine allgemein anerkennungsfähigen Handlungsregeln, auf den ersten Blick auch plausibel erscheinen lassen mag - dies: daß mit Übernahme dieser Hypothese als logische Konsequenz alle empirischen Handlungen gleichermaßen als ungerecht gelten müßten, und es überhaupt keinen allgemein geteilten Beurteilungsmaßstab geben dürfte, angesichts dessen Handlungen in distinkte moralische Kategorien eingeteilt werden könnten - eine solche Hypothese steht offenbar mindestens ebenso sehr im Widerspruch zu Erfahrung wie diejenige vollständiger Harmonie. Es mag nicht viele Filter geben, hinsichtlich deren allgemeine Anerkennung zu erzielen ist, aber anzunehmen, es existiere nicht ein einziges Merkmal, das man gemeinsam, allgemein als ungerecht und als im sozialen Verkehr nicht wünschenswert bewerten könne, erscheint gleichfalls nicht realistisch.
Entscheidender als dieser empirische Einwand ist die Tatsache, daß die Extremhypothese selbstwidersprüchlich ist und von daher apriori als unhaltbar zu gelten [S.47] hat.[FN22] Denn während die Hypothese besagt, daß mangels jedweder Übereinstimmung sämtliche Handlungen als ungerecht zu klassifizieren sind, behauptet sie doch im Hinblick auf sich selbst, daß jedenfalls sie (ihre Validität) allgemein anerkennungsfähig ist, und daß es also auch Handlungen geben muß - jedenfalls die, mittels deren man die Validität der Hypothese überprüfen können muß [FN23] - , die ihrerseits allgemein anerkennungsfähig sind. Indem man die Hypothese aufstellt, gibt man (zumindest implizit) bereits zu, daß man keineswegs nur ungerecht, sondern auch gerecht handeln kann, und es also (mindestens) ein Merkmal geben muß, dessen Vorliegen bzw. Nicht-Vorliegen man gemeinsam als Unterscheidungsmerkmal von gerechten und ungerechten Handlungen anerkennen kann.
Allgemein läßt sich feststellen: Darüber, daß man überhaupt in der Lage ist, etwas gemeinsam anzuerkennen, und auch die Situation, in der diese Anerkennung erfolgt, gemeinsam als fair zu klassifizieren, ist ein Zweifel schlechterdings nicht möglich. Nicht nur zeigt man, indem man z. B. einen Baum aufgrund gemeinsamer Übereinkunft "Baum" nennt, und man diese Anerkennung auch gemeinsam als fair klassifiziert, daß man dies faktisch kann; die Behauptung, man könne es nicht, ist als Behauptung apriori unhaltbar, denn indem man sie aufstellt, setzt man bereits voraus, daß man die Bedeutung bestimmter Begriffe und Aussagen aufgrund geteilter sprachlicher Konventionen zu verstehen und gegebenenfalls zu überprüfen in der Lage ist. Jede sprach- bzw. bewußtseinsbegabte Person weiß immer schon, was Anerkennung und was Ablehnung (d.h. Nicht-Anerkennung) bedeutet [FN24] und weiß, was es bedeutet, nach anerkennungsfähigen oder aber auch nicht-anerkennungsfähigen Regeln zu handeln. Die Tatsache, auch nach anerkennungsfähigen Regeln handeln zu können, bestreiten zu wollen, ist schlicht unsinnig, weil das Bestreiten, insofern, als es selbst eine überprüfungsfähige Aussage sein will, regelgerechtes Handelnkönnen schon voraussetzt.
Nennt man nun das Handlungsmerkmal, dessen Nicht-Vorhandensein die Voraussetzung dafür ist, daß man von einer Aussage als von einer überprüften bzw. [S.48] überprüfungsfähigen Aussage und von einem Handlungsregelvorschlag als von einem anerkannten bzw. anerkennungsfähigen Vorschlag sprechen kann, "Gewalt", so ergibt sich diese Feststellung: Damit eine Aussage als überprüfungsfähig gelten kann, muß vorausgesetzt sein, daß man ohne Anwendung von Gewalt zu einer einheitlichen Beurteilung ihrer Validität gelangen kann; ist hierfür Gewalt erforderlich, so kann sie nicht mehr als anerkennungsfähig gelten, da Gewalt aufgrund allgemeiner Anerkennung als nicht-allgemein anerkennungsfähig gilt. Entsprechend muß ein Regelvorschlag, damit er als anerkennungsfähig klassifiziert werden kann, ohne Gewalt durchsetzungsfähig sein; ist Gewalt hierfür erforderlich, kann auch die Regel als nicht gerecht gelten. Das Grundprinzip, nach dem gesucht wurde, lautet also "Gewaltfreiheit" bzw. "Gewaltausschluß": Nichts, was nur mit Gewalt durchsetzbar ist, ist allgemein anerkennungsfähig, nur die Abwesenheit von Gewalt ist es.
("Gewaltfrei" bedeutet dabei nicht "angenehm". So wie die Wahrheit oder Falschheit einer Aussage wehtun kann, man aber Tatsachen nur durch nicht-anerkennungsfähige Methoden, d. h. durch Gewalt, einseitig zu verdrehen in der Lage ist, so kann auch eine allgemein anerkennungsfähige Handlungsregel als unangenehm empfunden werden. Zweifellos ist beispielsweise für eine Person A die schönste aller möglichen Welten die, in der der logische Raum für sie, A, als gerecht zugelassener Handlungen möglichst groß ist, während er für andere Personen, B und C, vergleichsweise eingeschränkt ist. Eine A-Welt zeichnet sich durch in Geltung befindliche semi-permeable Filter aus: A darf sehr viel mehr im Hinblick auf B und C tun, als B und C im Hinblick auf A. Sofern man jedoch davon auszugehen hat, daß die schönste aller möglichen Welten für B und C sich von dieser A-Welt dadurch unterscheidet, daß in ihnen jeweils zugunsten von B oder C operierende semi-permeable Filter in Geltung sind, kann es zu einer Einigung nicht kommen. Natürlich kann jeder gleichwohl versuchen, seine durch semi-permeable Filter geregelte Welt durchzusetzen - aber dazu ist Gewalt erforderlich, und jeder weiß, daß die so durchgesetzten Welten, wie die Gewalt, auf die sie gegründet sind, niemals als gerecht gerechtfertigt werden können.
Um als ein Filter allgemein anerkennungsfähig zu sein, muß es sich anstelle semipermeabler Filter vielmehr um solche handeln, die entweder überhaupt keine Unterscheidungen hinsichtlich der Rechte distinkter Personenklassen vornehmen, oder aber, wenn solche Unterscheidungen vorgenommen werden sollten, nur solche Differenzierungen, die sowohl von den Personen, die in eine herausgehobene Personenklasse fallen, als auch von denen, die nicht in sie fallen, gleichermaßen als fair und als nichtdiskriminierend akzeptiert werden können. Nur ein allgemeines Gewaltausschlußprinzip, das jedem generell die Anwendung (Androhung) von Gewalt verbietet bzw. die Anwendung von Gewalt nur in solchen Situationen gestattet, die allgemein als gewaltrechtfertigend gelten können (Notwehrsituation), ist also allgemein anerkennungsfähig. Aufgrund seiner Geltung wird aber nicht die beste aller möglichen Welten für A oder B oder C begründet - und insofern bringt seine Geltung für A, B und C Unangenehmes mit sich; es begründet vielmehr die beste aller möglichen Welten für A und B und C. Keine andere Ordnung ist allgemein rechtfertigbar; denn wie wir alle, die wir wissen, was Zustimmung ist, implizit zugeste- [S.49] hen müssen, kann jede Abweichung von dieser Ordnung nur noch scheinbar gerechtfertigt werden, indem man das, was es zu rechtfertigen gilt, d.h. Gewalt, beim Prozeß der Rechtfertigung bereits [unzulässigerweise] als gerechtfertigt voraussetzt und anwendet.)
Empirisch läßt sich das, was man als Ausübung bzw. Androhung von physischer Gewalt gegen Personen und persönliches Eigentum bezeichnet, unschwer als das Merkmal identifizieren, dessen Auftreten sich nur noch in der angegebenen Weise scheinbar rechtfertigen läßt, und dessen generelles Auftritts-Verbot umgekehrt die Grundlage einer nach rechtfertigbaren Prinzipien aufgebauten sozialen Ordnung darstellt. Dabei ergibt sich aus den vorangehenden Ausführungen, daß physische Gewalt dann nicht unrechtfertigbare Gewalt im o.a. Sinn ist, wenn sie entweder Reaktion auf einen vorangehenden Akt physischer Gewaltausübung (-androhung) ist - dann liegt Notwehr bzw. Selbstverteidigung vor - oder wenn sie aufgrund eines zweiseitig als freiwillig und fair anerkannten ausdrücklichen Vertrags (z. B. in Gestalt sadomasochistischer Interaktionen) oder einer öffentlichen Generalzustimmung erfolgt (die man etwa durch ein sichtbar getragenes G-Zeichen, mittels dessen man sich als freiwilliges Opfer potentieller Gewalttäter anbietet, bekundet haben könnte). Dieser scheinbaren Ausnahmen eingedenk, läßt sich dann jedoch folgende generelle Aussage treffen: Keine Regel, die es einzelnen Personen oder Personengruppen gestatten würde, physische Gewalt gegen andere Personen oder Personengruppen anzuwenden oder anzudrohen könnte jemals allgemeine Anerkennung finden. Das heißt nicht, daß es solche Regeln nicht faktisch gibt, aber: Keine Person kann widerspruchsfrei leugnen, daß diese Regeln allgemein nicht gerechtfertigt werden können, wenn auch ihre Geltung durchaus im Interesse partikularer Interessen liegen mag.
So liegt es z. B. gewiß immer wieder im Interesse bestimmter Personen-(gruppen) Regeln durchzusetzen, die es ihnen gestatten, für den Fall, daß ein freiwilliger Leistungsaustausch überhaupt nicht oder nicht zu den von ihnen gewünschten Bedingungen stattfindet (Paradebeispiel: Arbeitgeber stellt Arbeitnehmer gar nicht oder nur zu nicht-akzeptablen Bedingungen ein), diesen Austausch den "Verweigerern" gleichwohl durch Anwendung physischer Gewalt aufzwingen zu dürfen; und fraglos wären diejenigen, die solche Regeln durchsetzen, froh, sie könnten die Geltung dieser Regeln dadurch rechtfertigen, daß sie ihre Gewaltanwendung zu einem Fall von Notwehr stilisieren. Nur sie müssen, sofern sie sich nicht in Inkonsistenzen verstricken wollen, zugeben, daß eben dies ausgeschlossen ist: Während es ohne Schwierigkeiten vorstellbar ist, daß die Verweigerer sich demselben Prinzip unterwerfen, das sie auch für andere Personen verbindlich gemacht sehen wollen, und also nichts dagegen haben, wenn man sich ihnen in der gleichen Weise (ohne dabei also physische Gewalt anzuwenden) verweigert, wie sie sich anderen Personen gegenüber verweigern, ist eine entsprechende Generalisierung der Praxis, Leistungsverweigerer einseitig zum Austausch zu zwingen, (also physische Aggression auch als gerechte Handlung zuzulassen, wenn eindeutig keine vorangehende Gewaltanwendung vorliegt) nicht denkbar. Diejenigen nämlich, die die Verweigerer zum Austausch zwingen, würden ja selbst keineswegs ein Prinzip (etwa: Immer wenn ein Lei- [S.50] stungsaustausch verweigert wird, der einseitig als "wesentlich" deklariert wird, ist die Erzwingung des Austauschs als Akt der Notwehr gerechtfertigt!) akzeptieren, demzufolge auch ihnen gegenüber jederzeit eine nur einseitig gerechtfertigte Gewaltanwendung zugelassen wäre. Wenn aber ein derartiges Leistungserzwingungsprinzip keine allgemeine Anerkennung erlangen kann, dann muß die Praxis der Leistungsverweigerung als allgemein anerkennungsfähig gelten. Sie könnte nur ungerecht sein, wenn das Leistungserzwingungsprinzip als rechtfertigbar gelten könnte. Nur das Gewaltausschlußprinzip aber ist allgemein anerkennungsfähig; das Leistungserzwingungsprinzip als ein mit ersterem logisch unvereinbares Prinzip ist ohne Zweifel ungerecht.[FN25]
Während die Bedeutung eines Konsensus bezüglich des generellen Ausschlusses von Gewalt als Grundvoraussetzung für den Aufbau einer als gerecht zu bezeichnenden sozialen Ordnung nicht überschätzt werden soll, der umgekehrte Fehler, die Bedeutung dieses Konsensus zu unterschätzen, wäre ohne Zweifel schwerwiegender. Seine Bedeutung wird zum einen durch die Tatsache erkennbar, daß, ist ein fundamentaler Filter erst einmal etabliert, jedes Scheitern des Bemühens, darauf aufbauenden, zusätzlichen Spezialfiltern allgemeine Anerkennung zu verschaffen, nicht einem Sturz ins Bodenlose eines sozialen Chaos gleichkäme, sondern es in jedem Fall immer noch das Netz des Fundamentalfilters gibt, in das man, wenn man fallen sollte, fällt. Noch entscheidender jedoch ist, daß die Bedeutung des Gewaltfilters auch für eine hinreichend große Zahl denkbarer Anwendungsfälle und Situationen klar genug ist, um schon allein von daher nicht anders als drastisch zu nennende Konsequenzen im Hinblick auf faktisch in Geltung befindliche Normen, die, um selbst gerecht sein zu können, mit dem fundamentalen Gewaltfilter logisch vereinbar sein müssen, ableiten und als folgerichtig akzeptieren zu müssen. Es ist nicht nur eine Vielzahl von geltenden Normen, die sofort ins Auge springt als unvereinbar mit dem allgemein akzeptierten Prinzip, gemeinsam als Gewalt klassifizierte Handlungen aus dem sozialen Verkehr als ungerecht ausschalten zu wollen. So müssen evidentermaßen Regeln wie "Personen ohne Kinder müssen Personen mit Kindern finanziell unterstützen" ("müssen" heißt hier: müssen unter Gewaltandrohung), "unverheiratete Personen solche, die verheiratet sind", "Reiche die, die arm sind", usw., als ungerecht eingestuft werden. Vielmehr muß, worauf Rothbard immer wieder überzeugend hingewiesen hat, die gesamte Existenz des Staatsapparats gleichgültig ob demokratisch organisiert oder nicht - und des öffentlichen Dienstes als ungerecht bewertet werden, insofern, als ihre Unterhaltung aus Steuereinnahmen finanziert werden, die nicht anders klassifiziert werden können als durch Gewaltausübung bzw. -androhung angeeignete Mittel. Selbst bei größten intellektuellen Verrenkungen wird es nicht gelingen, sich um diese Einsicht herumzumogeln. Die Existenz eines Staates ist ungerecht, weil sie auf physische Gewalt(-androhung) gegründet ist, und eine Regel, die bestimmten Personen erlaubt, anderen Personen gegenüber ohne deren ausdrückliche Zustimmung derartige Gewalt anzuwenden, [S.51] schwerlich als allgemein anerkennungsfähig gelten kann, sondern vielmehr im klaren Gegensatz steht zu der allgemein anerkannten Regel, daß jedem gleichermaßen das als ungerecht verboten sein soll, was man gemeinsam als Gewalt einzustufen gelernt hat. Gerecht können Handlungen nur sein, solange sie als gewaltfrei zu gelten vermögen - staatliche Handlungen (auch minimalstaatliche) aber sind dies zweifelsfrei nicht. Im Rahmen einer gerechten sozialen Ordnung müssen sämtliche jetzt staatlicherseits erbrachten Leistungen, sofern diese sich im Rahmen eines gewaltfrei organisierten Systems überhaupt noch als wünschenswert herausstellen sollten, seitens privater, frei- (d.h. ohne Gewaltanwendung) finanzierter Organisationen übernommen werden. Nur solche Leistungen, und nur die Ausmaße an Leistungen sind gerecht, die so angeboten werden können.[FN26]
Was bedeutet es dann im Rahmen einer gerechten sozialen Ordnung, die sich durch die Geltung eines Gewaltausschlußprinzips und möglicherweise auch weitergehender, aber in jedem Fall mit diesem Prinzip logisch vereinbarer zusätzlicher Regeln auszeichnet, zu handeln; und was heißt es, von einem solchen Rahmen abzuweichen? In Beantwortung dieser Frage sollen sämtliche drei denkbaren Typen sozialer Kooperation bzw. Nicht-Kooperation kurz betrachtet werden. Wird zuerst der Fall eines tatsächlichen Leistungsaustauschs zwischen zwei Parteien unter Nichtbeachtung der Auswirkung desselben auf dritte Parteien analysiert, so ergibt sich folgende Lage: Zunächst stellt man fest, daß beide Parteien, jedenfalls zum Zeitpunkt des Austausches, gleichermaßen der Auffassung gewesen sein müssen, durch ihn profitieren und ihre subjektive Wohlfahrt mehren zu können, sonst hätten sie den Austausch nicht vorgenommen; sie müssen beide zum Zeitpunkt des Austausches das erworbene gegenüber dem weggegebenen Gut präferiert und dabei reziproke Präferenzordnungen aufgewiesen haben - womit aber natürlich nicht ausgesagt ist, daß sich nicht beide Parteien einen für sie günstigeren Leistungsaustausch hätten vorstellen können. Handelt es sich jedoch um einen Leistungsaustausch im Rahmen von beidseitig anerkannten Handlungsregeln, insbesondere um einen Austausch, in dessen Verlauf keine Handlung auftritt, die aufgrund gemeinsam akzeptierter Definition als Gewalt zu klassifizieren wäre, so stellt der durch den Austausch erreichte zweiseitige Wohlfahrtszuwachs zugleich ein Optimum an sozialer Wohlfahrt dar. Jedes mehr an subjektiver Wohlfahrt kann nämlich nur noch auf Kosten der Wohlfahrt der anderen Austauschpartei realisiert werden und muß, zumal mangels eines anerkannten Maßstabes intersubjektiver Nutzen- bzw. Kostenvergleiche, insofern einen sub-optimalen Entwicklungsstand sozialer Wohlfahrt zur Folge haben, da dies Mehr an subjektiver Wohlfahrt nur erzielt werden kann aufgrund einer zumindest partiellen Aufgabe des - einzig im strengen Wortsinn als "soziales bzw. kollektives Gut" zu bezeichnenden - Prinzips des Gewaltausschlusses. (Übrigens ergibt sich hieraus, daß staatliche Leistungen niemals die soziale Wohlfahrt erhöhen können. Jede staatliche Interventionsmaßnahme stellt vielmehr, indem sie das soziale Gut des Gewaltausschlußprinzips zugunsten [S.52] partikularer Ziele opfert, notwendig einen Schritt weg von einem möglichen Optimum sozialer Wohlfahrt dar.)
Ähnlich sind die Ergebnisse, die sich bei der Betrachtung des zweiten Typs sozialer Kooperation/Nicht-Kooperation ergeben. Es handelt sich hierbei um den Fall eines nicht stattfindenden Leistungsaustausches zwischen zwei Parteien, wobei wiederum zunächst der Effekt auf dritte Parteien außerhalb der Betrachtung bleiben soll. Als Sonderfall schließt die analysierte Situation die ein, in der sich eine Person vollständig aus dem Zusammenhang sozialer Kooperation und Arbeitsteilung zurückzieht und die Rolle eines autarken Produzenten übernimmt. Auch diesmal gilt es zunächst festzustellen, daß beide Parteien zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung, einen Leistungsaustausch nicht vorzunehmen, angenommen haben müssen, durch eine solche Austauschverweigerung zu profitieren, andernfalls hätten sie den Leistungsaustausch vollzogen; sie müssen beide zum Zeitpunkt des Nicht-Austausches das jeweils behaltene gegenüber dem zum Austausch angebotenen Gut präferiert haben, wobei sich freilich für beide wieder ohne Schwierigkeiten Situationen vorstellen lassen, in denen ihre subjektive Wohlfahrt über das Niveau hinaus hätte gesteigert werden können, das sich aufgrund der Durchführung der beiderseits präferierten Handlungsalternative des Nicht-Austausches jeweils einstellt. Aber wieder: Handelt es sich um eine Austauschverweigerung im Rahmen von beiderseitig anerkannten Regeln des Handelns, d. h., impliziert die Verweigerung des Leistungsaustauschs insbesondere keine Handlung, die aufgrund einer gemeinsam akzeptierten Definition als Gewalt klassifiziert werden müßte (sie kann freilich sehr wohl Handlungen implizieren, die die eine oder andere Seite gern als Gewalt interpretieren würde, die man aber jedenfalls nicht beiderseitig so zu nennen bereit ist!), so stellt der durch den Nicht-Austausch erreichte subjektive Wohlfahrtszuwachs zugleich das Optimum sozialer Wohlfahrt dar. Jeder höhere Wohlfahrtszuwachs könnte nämlich nur noch einseitig auf Kosten der Wohlfahrt der anderen Seite erreicht werden. Indem dabei unter partieller Aufgabe des sozialen Gutes eines gemeinsam als gerecht akzeptierten Handlungsprinzips, also durch im strengen Wortsinn antisoziale Aktionen, die Austauschbedingungen gewaltsam (!) manipuliert werden müssen, resultiert notwendig ein sub-optimales Niveau sozialer Wohlfahrt.
Schließlich muß noch die vermutlich als am interessantesten geltende dritte denkbare Konstellation sozialer Kooperation/Nicht-Kooperation beleuchtet werden. Es ist der Fall, in dem die Tatsache eines Leistungsaustausches oder auch einer Austauschverweigerung zwischen (von) zwei Parteien Auswirkungen auf dritte Parteien hat. Sind diese Auswirkungen, die von einem zweiseitigen Austausch (Nicht-Austausch) ausgehen, für eine dritte Partei positiver Natur, so pflegt man von "external benefits" zu sprechen; sind sie für eine dritte Partei negativer Natur, so nennt man sie "external costs". Schon aus dieser Beschreibung ergibt sich unmittelbar, daß nicht jede Partei diese Dreiparteienkonstellationen für die für sich selbst beste aller möglichen Welten halten wird, weil man sich ohne Schwierigkeiten eine Situation ausmalen kann, in der das Niveau subjektiver Wohlfahrt vergleichsweise höher wäre. So würde(n) es derjenige (diejenigen), dessen (deren) Handlungen positive Auswirkungen auf dritte Parteien haben, zweifellos vorziehen, wenn man [S.53] für die für Dritte erbrachten Leistungen von diesen eine (seinerseits positiv bewertete) Gegenleistung erhielte, anstatt auf eine solche Gegenleistung verzichten zu müssen. Und ebenso sehr würden es dritte Parteien zweifellos vorziehen, wenn ihnen durch die Handlungen anderer Personen keine externen Kosten aufgebürdet würden, oder man für diese Kosten jedenfalls seitens derjenigen, die dafür verantwortlich zu machen sind, eine Kostenentschädigung erhielte, anstatt auf eine solche verzichten zu müssen. Wie aber schon aus der Analyse der zwei anderen Typen sozialer Kooperation/Nicht-Kooperation vertraut, ist all dies, d.h. die Tatsache, daß sich eine Person eine für sie jeweils bessere Welt vorstellen kann, irrelevant im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob ein gegebenes System von Interaktionen als gerecht beurteilt werden kann, bzw. als ein System, in dessen Rahmen ein Optimum an sozialer Wohlfahrt realisiert wird. Entscheidend hierfür ist es, zu untersuchen, ob - im Fall von external benefits - die Nicht-Erbringung von Gegenleistungen seitens dritter Parteien den Bruch einer allgemein (von allen drei Parteien) akzeptierten Handlungsregel bedeutet, insbesondere, ob dabei eine Handlung auftritt, die gegen das Gewaltausschlußprinzip verstößt oder nicht; und entscheidend ist es, zu fragen - im Fall von external costs -, ob die Tatsache, daß man dritten Parteien durch seine Handlungen entschädigungslos Kosten aufbürdet, bedeutet, daß eine allseits akzeptierte Regel durchbrochen wurde, insbesondere, daß die kostenverursachenden Handlungen solche darstellen, die aufgrund einer gemeinsam akzeptierten Definition als Gewalt zu klassifizieren sind, oder ob dies nicht der Fall ist. Ist beides nicht der Fall, so ist die Konstellation von Handlungen trotz des Auftretens von external benefits und/oder costs insgesamt gerecht, und es wird durch sie ein Optimum sozialer Wohlfahrt hergestellt, ungeachtet der Tatsache, daß einzelne (aber eben nicht alle!) Parteien die Nicht-Erbringung von Gegenleistungen angesichts bestimmter external benefits und/oder bestimmte Formen entschädigungsloser Kostenverursachung gern als Gewalt klassifiziert sähen. Dagegen würde ein sub-optimales soziales Wohlfahrtsniveau hergestellt, würde man durch normative Regelungen auch die Internalisierung solcher Handlungsexternalitäten (benefits/costs) verbindlich machen wollen, hinsichtlich deren Bewertung als aus dem sozialen Verkehr auszuschließender Handlungsmerkmale es keine allgemeine Übereinstimmung gibt; denn um solche Normen durchzusetzen, müßte man das Gewaltausschlußprinzip partiell aufgeben. Das aber hieße, man müßte gerade solche Kosten wieder externalisieren, die, wegen ihrer allgemeinen Anerkennung als Kosten, allein als wahrhaft soziale Kosten gelten können, deren Internalisierung für ausnahmslos alle Handlungen darum auch durch das Gewaltausschlußprinzip verlangt wird.[FN27]