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Kapitel 2: Vom Konzept der Wohlfahrtsmessung zur Theorie der Gerechtigkeit

I.
II.
III.
Fußnoten zu Kapitel 2

II.

[S.33] Was also ist eine gerechte Gesellschaft? Eine verfehlte, aber
von Platos Ausführungen zum vollkommenen Staat, über Morus und
Campanella bis hin in die Gegenwart hinein immer wieder versuchte
Antwort auf diese Frage besteht darin, eine bis in alle Einzelheiten
durchdachte Blaupause einer sozialen Ordnung zu entwerfen und aufgrund
der angenommenen allgemeinen Attraktivität dieser Ordnung die Regeln zu
rechtfertigen, aufgrund von deren Befolgung sie sich herstellt.[FN9] In Anlehnung an terminologische Distinktionen Hayeks [FN10]
soll diese Problemlösungsstrategie als "konstruktivistischer" Ansatz
bezeichnet und abstrakt so charakterisiert werden: Sie nimmt als
Ausgangspunkt die Konstruktion eines sozialen Zustands, der als gerecht
gelten soll, und rechtfertigt durch ihn die Regeln, die diesen Zustand
hervorbringen (der Wahrheits- bzw. Gerechtigkeitswert des Zustands
überträgt sich gewissermaßen auf den der Regeln!). Gerechte Regeln sind
im Rahmen dieses Ansatzes zustandsorientierte Regeln. Sie sind gerecht,
weil sie einen gerechten Zustand realisieren.

(Der Entschluß, nur Zuständen das Prädikat "gerecht" direkt
zuzusprechen und die Gerechtigkeit von Regeln davon abzuleiten, hat
bedeutsame, oft übersehene Konsequenzen. Bei der Frage, ob einem
Zustand irgendein Prädikat zukommt oder nicht, wird üblicherweise so
vorgegangen, daß untersucht wird, ob dieser eine bestimmte, festgelegte
Merkmalskombination aufweist oder nicht, um ihm dann – ungeachtet der
Tatsache, durch welche Merkmale die restliche Welt beschrieben sein mag
- entsprechend eindeutig zu klassifizieren. Dem entspricht aber nicht
die Praxis konstruktivistischer Gerechtigkeitstheoretiker: Sie heben in
der Regel keineswegs bestimmte Zustandsmerkmale einer Gesellschaft als
gerecht heraus und wollen dann die Zuordnung des Prädikats "gerecht"
allein davon abhängig machen, ob diese Merkmale vorliegen oder nicht,
unabhängig davon, welche weiteren Merkmale eine betrachtete soziale
Ordnung aufweist. Vielmehr: Sie heben Zustandsmerkmale als Kriterien
für eine gerechte soziale Ordnung nur unter der impliziten Annahme
heraus, daß die Einstufung des Vorliegens dieser Merkmale als gerecht
nicht durch ein gleichzeitiges Gegebensein anderer Merkmale der
sozialen Welt wieder ungültig gemacht wird. Damit ist "gerecht"
freilich kein operabler Begriff mehr. Von einem konstruktivistischen
Gerechtigkeitstheoretiker muß mehr verlangt werden: Sofern er zur
Beurteilung der Frage, ob eine soziale Ordnung gerecht ist oder nicht,
die gesamte Ordnung mit ihren sämtlichen Zustandsmerkmalen und
-merkmalskombinationen betrachten zu müssen glaubt, kann er es auch
nicht bei der Angabe von gerechten Teilzuständen bewenden lassen,
sondern muß diese folgerichtig auch als Teile der insgesamt
beschriebenen gerechten Ganzheit darstellen.

Man hat, abstrakt gesagt, immer dann, wenn man einen sozialen
Zustand als gerecht angeben will, in seiner Beschreibung dieses
Zustandes in der Weise definitiv [S.34] und vollständig zu sein, daß
die Einstufung dieses Zustandes als gerecht absolut unabhängig ist vom
gleichzeitigen Vorliegen oder Nicht-Vorliegen aller in der
Zustandsbeschreibung selbst nicht positiv festgelegten Merkmale. U. d.
h.: Ist die Gesamtheit denkbarer sozialer Zustandsmerkmale relevant, um
das Vorliegen eines bestimmten, einzelnen Zustandsmerkmals als gerecht
oder nicht-gerecht zu beurteilen, so hätte auch die Beschreibung eines
sozialen Zustandes als gerechter Zustand so vollständig zu sein, daß
sie für jedes denkbare soziale Zustandsmerkmal festlegt, ob und in
welcher Kombination es auftreten darf oder nicht – und dies ist
praktisch, da man schwerlich auflisten kann, was alles nicht auftreten
darf, allein dadurch zu bewerkstelligen, daß vollständig aufgelistet
wird, was allein an sozialen Ereignissen auftreten darf. [Tritt
irgendein soziales Ereignis auf, das nicht aufgelistet ist, hat dies
unmittelbar die Einstufung "ungerecht" zur Folge!] Bei einer solchen
definitiven und vollständigen Zustandsbeschreibung müssen dann
selbstverständlich auch die zustandsorientierten Regeln, deren
Charakterisierung als gerecht sich aus der Tatsache ableitet, daß sie
diesen gerechten Zustand generierten, entsprechend eindeutig und
vollständig fixiert sein. Sie dürfen den Handelnden, die ihnen folgen,
keinerlei Entscheidungsspielraum bieten, da ansonsten nicht
gewährleistet wäre, daß in der Tat nur, und nur allein diejenigen
Zustandsmerkmale handelnd realisiert werden, die den gerechten sozialen
Zustand ausmachen. Sie müssen lückenlose Angaben darüber enthalten,
wann und unter welchen Bedingungen allein sie gelten, welche Ziele man,
wenn man ihnen folgt, jeweils allein anzustreben hat und durch Einsatz
genau welcher Mittel bzw. Mittelkombinationen dies zu geschehen hat;
denn nur sofern sämtliche Handlungen lückenlos geregelt sind, kann sich
aus ihrem Ablauf und ihrer Aufeinanderfolge tatsächlich der gerechte
Zustand – und nichts anderes als er – immer wieder reproduzieren.)

Ungeachtet seiner empirisch feststellbaren Attraktivität ist der
konstruktivistische Ansatz hinsichtlich einer Beantwortung der
gestellten Frage nachweisbar grundsätzlich aussichtslos.[FN11]
Obwohl empirisch zweifellos zutreffend, wäre es verkürzt, lediglich auf
die Tatsache hinzuweisen, daß die als gerecht vorgestellten [S.35]
(Teil-)Zustände in aller Regel den Test allgemeiner Anerkennung nicht
bestehen dürften und das Prädikat somit nicht verdienen. Auf diesen
Einwand ließe sich nämlich erwidern, daß mit ihm, selbst wenn man ihn
als richtig unterstellt, nicht der Nachweis erbracht wäre, daß der
Ansatz auch zukünftig prinzipiell erfolglos bleiben muß: Es handelt
sich bei ihm um kein Argument gegen einen immer wieder erneuerten
Versuch, Regeln als zustandsorientierte Regeln zu rechtfertigen.

Tatsächlich ist der Einwand gegen den konstruktivistischen Ansatz
grundsätzlicher Natur. Seiner konsequenten Anwendung und Durchführung
steht das Problem exogen wie endogen erzeugten Wandels als
unüberwindliches Hindernis im Wege: Auch ein gerechter Sozialzustand
ist, wie jede durch Handlungen (Verhalten) erzeugte Ordnung, zum einen
eine Reaktion auf natürliche Gegebenheiten, d.h. eine Anpassungs- und
Verarbeitungsleistung im Hinblick auf äußere Gegebenheiten (bezüglich
deren keine vollständige Kontrolle besteht); und er ist zum anderen
immer auch eine Verarbeitungsleistung hinsichtlich endogen d.h.
innerhalb des Persönlichkeitssystems erzeugter Datenkonstellationen.
Kurz: Das "innere" und das "äußere" System werden mittels dieses (sich
selbst reproduzierenden) Zustands equilibriert. Diese Funktion eines
Equilibriums kann der gerechte Sozialzustand jedoch in dem Augenblick
nicht länger erfüllen, in dem ein Wandel, sei es der äußeren, sei es
der inneren Gegebenheiten auftritt. Ein Wandel z. B. hinsichtlich der
relativen Knappheit natürlicher Ressourcen und Produktionsfaktoren,
Naturkatastrophen, Veränderungen der Bevölkerungsgröße oder des
Bevölkerungsaufbaus, Veränderungen der Bedürfnisstruktur wie des
technologischen Wissens – jedes derartige Ereignis zerstört das u. U.
zuvor bestehende Gleichgewichtssystem. Derselbe Zustand, der im
Hinblick auf einen bestimmten Datenrahmen als gerechte
Anpassungsleistung erschien, erscheint infolge der Datenänderungen als
ungerechte Fehladaptation.

Wollte ein Zustand ein über Zeiträume hinweg gerechter Zustand sein -
und nur dann könnte es gelingen, konkrete, in jedem Fall "Zeit"
erfordernde Handlungen überhaupt zeitinvariant eindeutig als gerecht
oder ungerecht einzustufen – so müßte ein konstanter, wandelloser
Datenrahmen vorausgesetzt werden, oder, sollte der als gerecht
definierte Sozialzustand die Form eines gleitenden
Gleichgewichtszustands haben, ein sich in antizipierbarer Weise
wandelnder Rahmen. Treten dagegen nichtantizipierbare Datenänderungen
entweder im Persönlichkeitssystem oder der Umgebung auf, so wird eine
zeitinvariante Auszeichnung von Zuständen als gerecht empirisch
unmöglich, wobei die Schwierigkeit nicht daher rührt, daß die Zustände
qua konkret bestimmte Zustände keine allgemeine Anerkennung erfahren
können, sondern daher, daß Zustände im Rahmen sich wandelnder
Datenkonstellationen keine Chance auf eine allgemeine Anerkennung als
gerecht haben.

Die Wahl von Zuständen als gerecht scheitert schon daran, daß bereits
auf der Stufe elementarer biologischer Systeme keineswegs
Insensitivität gegenüber Datenveränderungen besteht, die die
Aufrechterhaltung eines gegebenen Equilibriumzustands erlaubte, sondern
mit dem Mechanismus der biologischen Evolution vielmehr die Kapazität
zustandsverändernder Reaktionen auf Datenänderungen gegeben ist; und
sie scheitert umso mehr, hat man es, als Ergebnis der biologischen
Evolution, [S.36] mit einer Spezies bewußtseins- bzw. sprachbegabter
Organismen zu tun, die nicht nur intergenerativ wirksam werdende
Datenänderungsverarbeitungskapazität besitzt, sondern daneben, als
bedeutsame Ergänzung, auch intragenerative (d. h. soziale)
Reaktionsänderungsfähigkeiten. Wollte man angesichts dessen einen
Zustand als zeitinvariant gerecht anpreisen, so bedeutete das nichts
anderes, als zu verlangen, diese evoluierten Verarbeitungskapazitäten
in ihrer Wirksamkeit auszuschalten. Konkret: Man müßte verlangen, daß
unsere Fähigkeit, Datenänderungen als solche wahrzunehmen und als
Herausforderung für unsere gespeicherten Handlungsprogramme zu
begreifen, außer Kraft gesetzt wird. Solange sie in Kraft ist, und wir
Änderungen als Änderungen faktisch wahrnehmen können, solange muß der
Versuch, einen Zustand als gerechte Antwort auf Datenkonstellationen
auszeichnen zu wollen, fehlschlagen. Es scheitert an einem Resultat der
Evolution bzw. an der Tatsache der Evolution selbst.

Im Rahmen des konstruktivistischen Ansatzes kann eine haltbare Antwort
auf die Frage, was man sich unter einer gerechten sozialen Ordnung
vorzustellen hat, nicht erwartet werden. Allenfalls im Rahmen der zu
diesem Ansatz denkbaren Alternativkonzeption ist eine solche Antwort
denkbar: Man geht nicht von als gerecht ausgezeichneten Zuständen aus
und rechtfertigt durch sie indirekt die sie generierenden
zustandsorientierten Handlungsregeln, vielmehr ist die Position
umgekehrt die, Handlungsregeln direkt als gerecht zu rechtfertigen und
die durch sie hervorgebrachten Resultate, was immer sie sein mögen,
indirekt, als eine durch gerechte Regeln erzeugte Ordnung. Da Zustände
und zustandsorientierte Regeln grundsätzlich nicht als gerecht in Frage
kommen, sind die direkt als gerecht gerechtfertigten Regeln keine
zustandsorientierten Regeln, und die aufgrund ihrer Befolgung
zustandekommende Ordnung ist kein Zustand, kein Equilibrium, sondern
eine sogenannte "offene Gesellschaft", ein nicht-antizipierbaren
Veränderungen offenstehendes System.[FN12]

Da man andererseits aber auch, sofern man nicht die empirische
Existenz einer prästabilierten Harmonie im Hinblick auf Handlungen bzw.
Handlungsregeln unterstellen will, davon auszugehen hat, daß nicht jede
Handlung bzw. Regel dem Kriterium allgemeiner Anerkennungsfähigkeit
gleichsam selbstverständlich genügt, sondern die Klasse gerechter
Regeln eine auszuselegierende Unterklasse aus der Klasse aller
denkbaren Regeln darstellt, so sind gerechte Regeln im Rahmen dieses
Ansatzes ihrer Struktur nach solche Regeln, die zwar positiv eine
indefinite Klasse von Handlungstypen als mit ihnen im Einklang stehend
zulassen, negativ aber auch eine genau ausgrenzbare Klasse von
Handlungen festlegen, die zu ihnen jeweils im Widerspruch stehen.
Solche Regeln sollen Filter-Regeln heißen: Aufgrund ihrer Geltung
werden bestimmte Handlungen, die einem negativ formulierten
Testkriterium nicht genügen, ausgefiltert, im übrigen wird durch sie
aber der Verlauf der ihnen genügenden Handlungen begrifflich nicht
weiter festgelegt.

[S.37] Direkt gerechtfertigte Filter-Regeln im Unterschied zu
indirekt gerechtfertigten zustandsorientierten Regeln müssen am Anfang
einer Antwort auf die Frage danach stehen, was eine gerechte Ordnung
ist. Nur Filter-Regeln haben eine Chance, als gerecht anerkannt werden
zu können, und nur eine aufgrund der Geltung solcher Regeln entstehende
und sich gegebenenfalls verändernde soziale Ordnung hat Aussicht auf
eine Anerkennung als gerecht.[FN13]
Wenn aber nur eine ausschließlich durch Filter-Regeln konstituierte
Ordnung Aussicht hat, gerecht genannt zu werden, so ist damit ein
weiteres wichtiges Merkmal als Charakteristikum jeder gerechten Ordnung
logisch impliziert: Keine gerechte Ordnung vermag dann nämlich für sich
in Anspruch zu nehmen, ein System frustrationsloser oder auch nur
frustrationsminimierender Interaktionen darzustellen, vielmehr muß jede
gerechte Ordnung nicht nur das Auftreten von Frustrationen zulassen,
sie muß sogar unbestimmt sein hinsichtlich des Ausmaßes an subjektiven
Enttäuschungen und Leiden, das zu erdulden man den in ihrem Rahmen
handelnden Personen abverlangt.

Während der konstruktivistische Ansatz zweifellos entscheidend gerade
von der Idee getragen wurde und wird, die allgemeine Anerkennung eines
Sozialsystems als gerecht aufgrund des detaillierten Entwurfs einer
scheinbar frustrationslose Interaktionen ermöglichenden Ordnung
erreichen zu müssen (können) – (er freilich paradoxerweise gerade daran
scheitert, daß derart frustrationslose Equilibriumzustände notwendig
die vollständige Frustrierung der universell gegebenen
Datenänderungsverarbeitungskapazitäten, die in ihrem Rahmen nicht zum
Tragen kommen dürften, bedeutete) – muß aufgrund des neu gewonnenen
Ansatzpunktes, von gerechten Regeln qua Filter-Regeln jeder Versuch
einer Regelrechtfertigung durch Verweis auf ihre
frustrationsvermeidende oder -minimierende Funktion als verfehlt
gelten.[FN14]

Bei Geltung von Filter-Regeln ist es den Handelnden nämlich erlaubt,
ihre individuellen Kenntnisse partikularer Umstände zur Verfolgung
individueller, bekannter oder unbekannter Ziele einzusetzen -
vorausgesetzt, die Handlung genügt den allgemein anerkannten, negativ
formulierten Filterbedingungen. Dem Einsatz individueller
Datenänderungsverarbeitungskapazitäten, sowie der Möglichkeit
individueller Anpassungsreaktionen an exogen oder endogen erzeugte
Datenänderungen ist Raum gegeben. Lediglich das Nicht-Vorhandensein des
ausgefilterten Merkmals liegt im Hinblick auf regelgerecht ablaufende
Handlungen fest, hinsichtlich positiver Bestimmungen ist ihr Verlauf
dagegen undeterminiert und werden "positive" wie [S.38]"negative"
Überraschungen in unbestimmtem Ausmaß als Übereinstimmung mit einer
korrekten Regelbefolgung zugelassen. Als Gegenmodell zu
zustandsorientierten und -gerechtfertigten Regeln maximieren die direkt
gerechtfertigten Filter-Regeln geradezu die Wahrscheinlichkeit des
Auftretens nicht-antizipierbarer und also potentiell frustrierender
Handlungen, indem sie eine permanente Reanpassung an permanent als
verändert wahrgenommene bzw. wahrnehmbare Datenkonstellationen in einem
positiv permanent unbestimmten Umfang als gerecht zulassen.

Eine durch gerechte Filter-Regeln erzeugte und durch sie indirekt
gerechtfertigte soziale Ordnung ist, als eine "offene Gesellschaft",
ein System, in dessen Rahmen die Wahrscheinlichkeit des Auftretens
subjektiver Frustrationen unbestimmbar hoch ist. Frustrationen werden
nicht ausgeschlossen, sondern dadurch, daß man die individuellen
Datenänderungsverarbeitungskapazitäten hinsichtlich ihrer
Verwendungsmöglichkeiten nicht frustriert, wahrscheinlich gemacht. Eine
gerechte offene Gesellschaft ist somit eine "Kultur", der gegenüber ein
"Unbehagen" immer wahrscheinlich ist.[FN15]
Dies Unbehagen (in der Sprache der politischen Ökonomie: diese
Externalitäten) ist aber nicht ungerecht, solange es nicht das Ergebnis
einer Verletzung allgemein anerkannter Filter-Regeln ist. Es ist
vielmehr gerade der Preis der Gerechtigkeit und der Preis des Verzichts
auf die Ausübung von Herrschaft durch einseitige Durchsetzung
nicht-allgemein anerkennungsfähiger Regeln. Nichtsdestotrotz ist es
Unbehagen, und wie jedes Unbehagen kann auch dieses zu dem Versuch
führen, die sein Auftreten offenbar nicht verhindernden Regeln durch
andere, von mehr oder minder großen Bevölkerungsgruppen für besser
gehaltene, aber doch partikulare Regeln ersetzen zu wollen. Diesen
stets möglichen und faktisch auch immer wieder zu beobachtenden Versuch
(nicht der Außerkraftsetzung existierender partikularer Regeln, sondern
der Außerkraftsetzung existierender allgemein anerkennungsfähiger
Filter-Regeln) hat Hayek treffend als "Revolte gegen die Freiheit"
beschrieben, als innerpsychischen wie auch sozial manifest werdenden
Aufstand partikularer Emotionen gegen die uns durch die Anerkennung von
abstrakten gerechten Regeln unvermeidbar abverlangte Disziplin einer
(scheinbar allzu) weitgehenden Frustrationstoleranz.[FN16]

Aber während die direkt gerechtfertigten Filter-Regeln, da sie nicht
frustrationsminimierende oder nutzenmaximierende Funktionen erfüllen,
wohl jederzeit Gegenstand von Kritik sind, muß doch nicht jeder
Versuch, sie ändern zu wollen, als atavistische Revolte
partikularistischer gegen universalistische Ansprüche gewertet werden.
Vielmehr ist im Rahmen der Konzeption, die das Problem einer gerechten
sozialen Ordnung im Ausgang von Filter-Regeln zu lösen sucht, auch Raum
für die Möglichkeit einer durch Erfahrungen angeregten
Regelmodifizierung, die ihrerseits allgemein anerkennungsfähig ist. Daß
nämlich die Filter-Regeln, die eine "offene Gesellschaft"
konstituieren, direkt (also nicht durch Verweis auf eine ihnen
zuordenbare Zustandsbeschreibung) gerechtfertigt werden, bedeutet ja
keineswegs, daß die Erfahrungen darüber, was unter Geltung dieser
Regeln faktisch an [S.39] sozialen Ereignissen auftritt, keine
Auswirkung hätte auf das, was sich als allgemein anerkennungsfähige
Regel zu erweisen vermag. Zu jedem Zeitpunkt werden vielmehr
Erwartungen hinsichtlich dessen, was wohl bei vorausgesetzter Geltung
dieser oder jener Regel passiert (passieren wird), Einfluß auf die
Anerkennung oder Nicht-Anerkennung dieser Regeln als gerecht haben; da
aber Filter-Regeln eine offene Gesellschaft konstituieren, eine
Ordnung, in deren Rahmen das Auftreten nichtantizipierbarer sozialer
Ereignisse, d. h. von Handlungen mit bis dato unbekannten Merkmalen,
erlaubt ist, ist die Überholung dieser Erwartungen durch die Realität
der Ereignisse nicht nur möglich, sie wird in unbestimmbar hohem Ausmaß
wahrscheinlich. Filter-Regeln erlauben m. a. W. das Auftreten von
Dingen, von denen sich niemand zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung als
gerecht etwas hätte träumen lassen; sie können auf diese Weise die
Voraussetzungen, die für ihre Anerkennung bedeutsam gewesen sein mögen,
beseitigen, und andere schaffen, angesichts deren allein veränderte
Regeln Anspruch auf allgemeine Anerkennungsfähigkeit erheben können.

Man kann in diesem Zusammenhang an zu bestimmten Zeitpunkten in der
Vergangenheit nicht-antizipierbare Ereignisse denken, wie etwa die
Erfindung von Bergwerken oder Flugzeugen oder an einen sozialen
Entwicklungsprozeß, wie Kapitalakkumulation, Bevölkerungswachstum,
Industrialisierung, Besiedlungsverdichtung, mit damit verbundenen
Erhöhungen von Schadensemissionen aller Art, sowie die Herausforderung,
die derartige Ereignisse für überkommene eigentumsrechtliche Normen
darstellen. Durch eine nicht-antizipierbare Dynamik von Ereignissen
sind hier Normen, die früher gerecht gewesen sein mögen, in ihrer
ursprünglichen Fassung überholt worden und können allenfalls noch in
einer veränderten Formulierung, die den Problemen des Unterhöhlens und
Überliegens und Externalisierens von Schadensemissionen Rechnung trägt,
den Anspruch auf allgemeine Anerkennungsfähigkeit weiterhin erfolgreich
erfüllen.

Beispiele dieser Art zeigen, daß es also nicht nur ein Merkmal einer
durch direkt gerechtfertigte Filter-Regeln konstituierten gerechten
"offenen Gesellschaft" ist, Frustrationen nicht zu minimieren und sich
auf diese Weise jederzeit einer von partikularistischen Ansprüchen
getragenen Kritik gegenüber zu sehen, sondern daß es ebenso sehr ein
Merkmal in dieser Weise gerechtfertigter Ordnungen ist, auch
Entwicklungen als gerecht zuzulassen, die ihrerseits einen Wandel bzw. Wechsel der universalistischen, d. h. der allgemein
anerkennungsfähigen Ansprüche herbeiführen können: eine Um- bzw.
Redefinition dessen, was dann, von da an, als regelgerecht gelten kann.

Gerecht ist eine soziale Ordnung, die sich aus dem Zusammenspiel von
Handlungen ergibt, die in ihrem Ablauf ausschließlich solchen Regeln
folgen, die hinsichtlich ihrer Geltung allgemein anerkannt sind. Anders
gesagt: Eine gerechte Ordnung erfordert, daß nur solche Regeln, Normen,
Gesetze etc. in Kraft sind, die strikt allgemein anerkannt sind, und
daß Handlungen entweder diesen Regeln entsprechend regelgerecht
ablaufen oder, wenn sie diese Regeln brechen, die Feststellung und
Behandlung von Regelbrüchen ihrerseits aufgrund allgemein gültiger
Regeln – also ebenfalls regelgerecht – erfolgt.

[S.40] Vor dem Hintergrund der Einsicht, daß es sich bei solchen
gerechten Regeln um Filter-Regeln handeln muß, ist die
Charakterisierung freilich ergänzungsbedürftig, um nicht
Mißverständnisse zu provozieren. Filter-Regeln normieren, wie
ausgeführt, Handlungen nicht bis ins Detail, sie lassen vielmehr einem
Handelnden freie Wahl, zu tun und zu lassen, was er will, sofern nur
die Handlungen nicht die durch die Filter-Regeln ausselegierten
Merkmale aufweisen. Abstrakt formuliert definieren Filter-Regeln einen
moralischen Raum, innerhalb dessen, aufgrund allgemeiner Anerkennung,
passieren kann, was will, ohne daß dies der Charakterisierung der
sozialen Ordnung als gerecht Abbruch tun würde. Handlungen sind
gerecht, nicht, weil sie unbedingt selbst direkt als gerecht anerkannt
wären, sondern deswegen, weil sie innerhalb des negativ ausgegrenzten
moralischen Raums gerechter Handlungen anzusiedeln sind: Wie auch immer
die konkreten Handlungen in einer sozialen Ordnung aussehen und wie
auch immer die Reaktionen darauf sind, welche Regeln man auch immer für
welchen Personenkreis mittels welcher Sanktionsmechanismen sich
durchzusetzen bemüht: dies alles ist gerecht, solange Handlungen
(einschließlich solcher, die der intersubjektiven Durchsetzung von
Regeln dienen sollen) nicht jene Merkmale aufweisen, die aufgrund
allgemeiner Anerkennung als ungerecht eingestuft und daher auszusondern
sind.

(Betrachtet man etwa die Regel "Es ist Mehrheiten gestattet, Regelungen
zu treffen, die auch für nicht-zustimmende Minderheiten verbindlich
sind" allein für sich, ist sie eine ungerechte, arbiträre Regel, ist
sie doch in der angegebenen Fassung schwerlich allgemein
zustimmungsfähig, da sich doch lediglich irgendjemand die Konsequenzen
der Geltung dieser Regel vorzustellen hätte für den immerhin möglichen
Fall, daß man nicht selbst zur Mehrheit gehören sollte.[FN17]
Entsprechend müßten auch die unter Geltung dieser ungerechten Regel in
Kraft gesetzten weiteren Normierungen als ungerechtfertigt eingestuft
werden. Es ist aber sehr wohl möglich, daß auch per Mehrheitsbeschluß
in Geltung gesetzte Regelungen gerecht sein können. Da die
Mehrheitsregel nicht selbst zustimmungsfähig ist, und also kein von ihr
ausgehender (positiver) Gerechtigkeitstransfer stattfinden kann, kann
dieser Fall aber nur dann eintreten, wenn es zu ihr eine
vergleichsweise fundamentalere Filter-Regel gibt, die die fragliche
Mehrheitsregel dahingehend modifizierte, daß unter ihrer Geltung allein
solche Regelungen generiert werden dürfen, die nicht im Widerspruch zu
ihr, der Filter-Regel, stehen, im Ausgang von deren positivem
Gerechtigkeitswert allein das Prädikat "gerecht" auf die modifizierte
Mehrheitsregel und die Mehrheitsentscheidungen transferierbar wird.
Vorausgesetzt, eine solche Filter-Regel existiert, und die
Mehrheitsregel würde ihr entsprechend modifiziert, so können auch per
Mehrheit gefaßte Beschlüsse im moralischen Raum gerechter Handlungen
liegen und kann auch eine soziale Ordnung, die vom Verfahren des
Mehrheitsbeschlusses Gebrauch macht, gerecht sein.)

Wenn freilich eine Handlung bzw. Handlungsregel nicht direkt aufgrund
allge- [S.41] meiner Anerkennung gerechtfertigt ist, so muß sie, wenn
überhaupt, durch eine vergleichsweise abstraktere Regel (die ihrerseits
allgemein anerkannt ist) indirekt gerechtfertigt sein. Dabei hat die
letztere Regel abstrakter als die erstere zu sein, weil ein
Gerechtigkeitstransfer nur möglich ist, wenn die Gerechtigkeit der
einen Regel die der anderen logisch impliziert. Das aber bedeutet, daß
eine Regel begrifflich unter die andere fallen muß – sie muß aufgrund
ihrer logischen Bestimmungen ein "Fall" einer anderen, in
vergleichsweise abstrakteren Begriffen charakterisierten Regel sein, um
durch sie gerechtfertigt oder auch als ungerechtfertigt nachgewiesen
werden zu können. Fällt sie unter eine Regel, die allgemein als gerecht
anerkannt ist, so ist auch sie gerecht oder jedenfalls nicht ungerecht [FN18]; fällt sie unter eine, die aufgrund allgemeiner Anerkennung als nicht gerecht zu gelten hat, so ist auch sie ungerecht. 

In unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Möglichkeit indirekter
Regelrechtfertigung konkreterer durch abstraktere Regeln, d.h. von
Regeln durch Prinzipien, steht die Möglichkeit des Auftretens nur
scheinbarer Übereinstimmungen oder Divergenzen hinsichtlich der
Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Regel als gerecht oder
ungerecht zu gelten hat. Um eine scheinbare Übereinstimmung handelt es
sich, wenn eine bestimmte Regel allgemeine Zustimmung erfährt, es
jedoch zu ihr eine zum Zeitpunkt dieser Übereinstimmung vergessene oder
(noch) nicht bewußte abstraktere Regel mit einem umgekehrten
Gerechtigkeitswert gibt, unter die sie fällt. Um den Fall einer
scheinbaren Divergenz handelt es sich, wenn es bei der Frage der
Beurteilung der Gerechtigkeit einer konkreten Regel unterschiedliche
Auffassungen gibt, sie aber unter eine zum Zeitpunkt dieser Divergenzen
vergessene oder (noch) nicht bewußte relativ abstraktere Regel fällt,
hinsichtlich deren Gerechtigkeitswert es eine übereinstimmende
Bewertung gibt.

Ist die relativ abstraktere Regel, angesichts deren sich
Übereinstimmungen wie Divergenzen als nur scheinbar herausstellen,
tatsächlich nur vorübergehend in Vergessenheit geraten, liegt sie im
übrigen aber als eine verbalisierte Regel gebrauchsfertig bereit, so
ist die Überwindung der Situation scheinbarer Konsensen bzw.
Divergenzen einfach; denn die Feststellung von Konsistenzen
hinsichtlich zweier formuliert vorliegender Regeln erfordert nicht mehr
als eine intellektuelle Routineoperation. Dies soll nicht heißen, daß
es hierbei keinerlei Schwierigkeiten geben kann und daß ein korrektes
Urteil als Ergebnis dieser Operation immer verbürgt ist, es soll
lediglich festgestellt werden, daß, um diese Operation mit einem
eindeutigen Ergebnis durchführen zu können, keinerlei Übereinstimmung
hinsichtlich von Werten bzw. Bewertungen erforderlich ist, sondern es
sich bei dieser Operation vielmehr um eine rein intellektuelle
Angelegenheit handelt und eine mangelnde Übereinstimmung nur auf
kognitive Irrtümer zurückgeführt werden kann. Wenn eine Regel aufgrund
ihrer begrifflichen Bestimmungen unter eine andere fällt – eine
Feststellung, die, um sie zu treffen, lediglich Übereinstimmung
hinsichtlich der Verwendung von Begriffen verlangt – und beide Regeln
einen gegensätzlichen Gerechtigkeitswert aufweisen, dann muß, allein
aufgrund begrifflicher Festlegungen, der [S.42] relativ konkreteren
Regel der falsche Gerechtigkeitswert zugeordnet worden sein und
korrekterweise durch einen Wert ersetzt werden, der in Übereinstimmung
mit dem der relativ abstrakteren Regel steht.

Man hat es hier mit einer Situation zu tun, die in Analogie zu dem aus
der "Logik der empirischen Wissenschaften" vertrauten Fall gesehen
werden kann, in dem der Wahrheitswert einer konkreten, scheinbar
bewährten Theorie umgekehrt wird, weil er im Widerspruch steht zu dem
einer allgemeineren, fundamentaleren und als besser bewährt
betrachteten Theorie, die erstere Theorie als Sonderfall einschließt.
So wie es hierbei Komplikationen geben kann, so auch im Fall von auf
ihre Gerechtigkeit hin untersuchten Regeln; aber so, wie es sich hier
hinsichtlich der Feststellung von Inkonsistenzen und der Methode ihrer
Auflösung (der Wahrheitswert der allgemeinen Theorie legt den der
konkreteren fest) eindeutig um ein kognitives und nicht um ein emotives
Problem handelt, so auch dort.

Ein wenig anders präsentiert sich die Situation, wenn die relativ
abstraktere zweier auf ihre Konsistenz hin untersuchter Regeln nicht
(oder noch nicht) verbalisiert ist oder verbalisiert werden kann. Dies
ist harmlos, wenn der Fall einer scheinbaren Übereinstimmung vorliegt;
denn wenn sich diese Übereinstimmung von einem späteren Zeitpunkt
rückblickend auch als nur scheinbar herausstellen und man der
fraglichen Regel einen veränderten Gerechtigkeitswert zuordnen sollte,
so wäre diese Übereinstimmung zum Gegenwartszeitpunkt doch
nichtsdestotrotz eine Übereinstimmung, die sich für die beteiligten
Personen in nichts von einer tatsächlichen unterscheiden würde. Weniger
harmlos ist es dagegen, wenn man es mit einer scheinbaren Divergenz zu
tun hat; denn wenn diese auch rückblickend auflösbar sein sollte, sie
ist, solange die relativ abstraktere, einheitlich bewertete Regel nicht
verbalisiert vorliegt, in nichts von einer realen Divergenz
unterschieden. Dies aber bedeutet "Ungerechtigkeit", "Herrschaft", ja
unvermeidbare "Herrschaft". Denn wenn eine abstraktere allgemein
anerkennungsfähige Regel nicht formuliert werden kann und wenn, damit
im Grunde schon impliziert, auch keine allgemein anerkannte Regel
angegeben werden kann, die normiert, wie Divergenzen der angegebenen
Art zu behandeln sind, muß, bei Vorliegen divergierender Auffassungen
bezüglich des Gerechtigkeitswerts einer fraglichen Regel, im Zug der
Inkraftsetzung derselben zwangsläufig Herrschaft ausgeübt werden. Wenn
die Überwindung dieser Herrschaft daran scheitert, daß niemand zum
Zeitpunkt des Auftretens der Divergenzen in der Lage ist, eine
abstraktere Regel zu formulieren, die die Divergenz zum Verschwinden
bringen könnte, handelt es sich bei ihr um – zumindest temporär -
unvermeidbare Herrschaft.[FN19]

[S.43] Um vermeidbare Herrschaft zu erreichen, oder gar um
Herrschaft durch Gerechtigkeit zu ersetzen, ist eine intellektuelle
Leistung erforderlich, bei der es sich im Unterschied zu jener, die
darin besteht, die Konsistenz zweier formulierter, im Verhältnis von
Prinzip und Regel zueinander stehender Normen zu beurteilen, nicht um
eine routinisierbare, methodisch lehr- und lernbare Operation handelt.
Man hat es mit einer Leistung zu tun, die, will man wieder eine
Analogie zur Logik der empirischen Wissenschaften herstellen, ihr
Gegenstück in der an enttäuschenden Erfahrungen ansetzenden
hypothesenschaffenden Phantasie besitzt. Auch die gerade betrachtete
Leistung ist Ausfluß dieser Phantasie: Sie nimmt ihren Ausgang
ebenfalls von einer Enttäuschung – der der divergierenden Beurteilung
der Gerechtigkeit konkreter, gegebener Handlungen bzw. Handlungsregeln
- und besteht dann in dem Versuch, diese Handlungen bzw.
Handlungsregeln so zu redefinieren bzw. zu reformulieren, daß aus der
Vielfalt der konkreten Bestimmungen des betrachteten Falles diejenigen
Züge bzw. begrifflichen Charakteristika abstraktiv herausgelöst werden,
in deren Licht betrachtet der zuvor uneinheitlich beurteilte Fall einer
einheitlichen Beurteilung zugänglich wird.

Gelingt dieser Versuch, verschwindet Herrschaft damit keineswegs, da
eine neu gewonnene Übereinstimmung in der Beurteilung eines zuvor
uneinheitlich beurteilten Falles nicht bereits bedeutet, daß man das
Auftreten dieses Falles entsprechend seiner einheitlichen Bewertung nun
auch einheitlich zu vermeiden bzw. zu tolerieren bereit wäre. Im
Gegenteil, es ist nicht ungewöhnlich, daß Personen trotz des
Eingeständnisses der logischen Unvereinbarkeit einer konkreteren Regel
mit einem von ihnen selbst akzeptierten allgemeineren Prinzip, die
Geltung dieser Regel faktisch dennoch nicht außer Kraft zu setzen
bereit sind. Dann freilich handelt es sich nicht mehr um den Fall
unvermeidbarer Herrschaft, die Herrschaft ist vielmehr vermeidbar, da
sowohl die, die herrschen, als auch die, die beherrscht werden, nicht
nur in der Beurteilung einer gegebenen Situation, die durch in Geltung
befindliche nicht-allgemein anerkennungsfähige Regeln gekennzeichnet
ist, übereinstimmen, sondern auch darin, was erforderlich wäre, wollte
man diese Herrschaft, durch Außerkraftsetzung der mit anerkannten
Prinzipien im logischen Widerspruch stehenden Regeln, durch einen
Zustand sozialer Gerechtigkeit ersetzen.

Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen läßt sich eine weitere Aussage
über die Eigenschaften gerechter Ordnungen bzw. die Logik von
Rechtfertigungen ableiten: Zwei Regeln können entweder in einem
Verhältnis der Komplementarität zueinander stehen, sind dann auf
gleicher Abstraktionsstufe angesiedelt und besitzen voneinander
unabhängige Gerechtigkeitswerte, oder zwei Regeln können im Verhältnis
von Prinzip und Regel zueinander stehen, sind dann auf
unterschiedlicher Abstraktionsstufe angesiedelt und der
Gerechtigkeitswert der Regel höherer Abstraktionsstufe legt den der
niedrigeren fest. Hieraus ergibt sich, da die jeweils komplementären
Regeln durch Konjunktion zu jeweils einer Gesamtregel verknüpft werden
können, daß es, um ein System von insgesamt als gerecht
gerechtfertigten Regeln vorliegen zu haben, zu jedem System genau eine
(vergleichsweise) fundamentalste Regel geben muß (die eine
zusammengesetzte Regel sein kann), [S.44] die selbst nicht mehr
indirekt, sondern nur noch direkt gerechtfertigt sein kann. Alle
übrigen Regeln müssen, um als gerechtfertigt aufgefaßt werden zu
können, mit dieser Fundamentalregel logisch vereinbar sein.

Dies Ergebnis ist von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Wenn es
nämlich ein solches Grundprinzip gibt, mit dem sich ausnahmslos jede
Handlung bzw. Handlungsregel, um nicht als ungerecht eingestuft zu
werden, als vereinbar erweisen muß, dann wird damit der Prozeß der
Überprüfung der Gerechtigkeit geltender Regeln und, gegebenenfalls, der
Prozeß der tatsächlichen Ersetzung ungerechter durch gerechte Regeln in
entscheidender Weise ökonomisierbar. Es ist strenggenommen erst diese
Tatsache der Existenz eines Grundprinzips, die den genannten Prozeß zu
einer praktikablen, faktisch machbaren Aufgabe werden läßt und die die
nicht selten gehörte Kritik, die Forderung nach Regelrechtfertigung
durch allgemeine Normanerkennung sei – weil in endlicher Zeit nicht
durchführbar – unrealistisch und führe nur zu einer "Diktatur des
Sitzfleisches",[FN20]
nahezu vollständig gegenstandslos macht. Dieser Vorwurf hätte nur
solange eine Berechtigung, wie man in der Tat von der Notwendigkeit
auszugehen hätte, jede einzelne Handlung bzw. Handlungsregel isoliert,
d. h. unabhängig von der Geltung anderer Regeln auf ihre allgemeine
Anerkennungsfähigkeit hin überprüfen zu müssen. Eine solche
Notwendigkeit zeitraubender Meinungsbildung über die Gerechtigkeit
jeder Einzelregel entfällt aber ersichtlich, ja wird zu einem
fehlerhaften Verfahren, wenn die Gerechtigkeit der Einzelregel logisch
von dem in einem Regelsystem (relativ) fundamentalsten Prinzip abhängt
und dies u. U. allein aufgrund der Konstatierung "Grundregel und Regel
sind vereinbar bzw. nicht-vereinbar" feststellbar wird.

Veranlaßt durch eine bis jetzt unbesprochen gebliebene Ungenauigkeit in
den vorangehenden Ausführungen, könnte sich an dieser Stelle freilich
der (ebenfalls unkorrekte) gegenteilige Eindruck allzu großer
Einfachheit bezüglich des Prozesses der Gerechtigkeitsüberprüfung von
Normen breitmachen. Es wurde oben im Zusammenhang mit dem Verfahren der
indirekten Regelrechtfertigung gesagt, falls eine Regel unter eine
andere, gerechte Regel falle, sei auch sie gerecht. Im gegenwärtigen
Kontext hieße dies: Um die Gerechtigkeit einer sozialen Ordnung zu
überprüfen, reicht es aus, jede in Geltung befindliche Norm auf ihre
Übereinstimmung mit einem das Fundament des sozialen Regelsystems
bildenden Grundprinzip hin zu untersuchen, um auf Regelgerechtigkeit
schließen zu können. Eine derartige Aussage stellt jedoch eine
unzulässige Vereinfachung dar. Zwar ist es korrekt zu sagen, daß eine
Nicht-Vereinbarkeit den Schluß auf die Ungerechtigkeit der untersuchten
konkreten Regel zuläßt; im Fall von Vereinbarkeit dagegen muß es
korrekterweise heißen (wie übrigens oben im Zusammenhang mit der hier
kritisch wiederaufgegriffenen Aussage, durch eine in ihrer Bedeutung
freilich unerörtert gebliebene Hinzufügung auch tatsächlich schon
angedeutet): ist eine Regel mit dem Grundprinzip eines Regelsystems
vereinbar, so ist sie jedenfalls nicht einfach ungerecht. Sie kann
[S.45] allerdings auch noch nicht ohne weiteres als gerecht
klassifiziert werden. Vielmehr stellt die Vereinbarkeit von
Grundprinzip und konkreter Handlungs-(regel) nur die notwendige, aber
nicht in jedem Fall auch die hinreichende Bedingung für eine
Klassifizierung der Regel als gerecht dar. Genaugenommen ist sie
notwendige und hinreichende Bedingung nur dann, wenn es sich bei der
konkreteren Regel lediglich um eine Exemplifizierung bzw. Illustration
der abstrakteren Regel, bzw. des Grundprinzips handelt, d. h. um eine
Regel, deren gesonderte Existenz als einer formulierten Regel zwar
didaktisch gerechtfertigt sein mag, logisch aber strenggenommen
entbehrlich ist, da ihre Aussage vollständig in der Formulierung des
abstrakteren Grundprinzips enthalten ist.

Das Verhältnis, in dem Prinzip und Regel zueinander stehen, kann jedoch
auch anderer Art sein, und dann ist die Konsistenz von Prinzip und
Regel nur mehr notwendige Voraussetzung für die Gerechtigkeit der
Regel, Dies ist dann der Fall, wenn es neben einem abstrakten
Grundprinzip, das als ein erster Filter fungiert, den sämtliche
Handlungen, um nicht von vornherein als ungerecht klassifiziert zu
werden, passieren müssen, weitere Regeln gibt, die wie auf diesem
ersten Filter aufbauende Zusatzfilter wirken, indem sie für besonders
spezifizierte Fälle (Situationen) zusätzliche, über die für alle Fälle
(Situationen) generell geltenden Bedingungen hinausgehende
Voraussetzungen angeben, denen eine Handlung qua gerechte Handlung
zugenügen hat. Auch hier hat man es mit auf verschiedenen
Abstraktionsebenen angesiedelten Regeln (Regelhierarchien) zu tun; denn
immer, wenn eine Handlung die begrifflichen Bedingungen erfüllt, um von
den Bestimmungen der Zusatzfilterregel berührt zu werden, ist sie
zugleich auch ein Fall für das Grundprinzip (aber nicht umgekehrt). Und
auch hier ist der Gerechtigkeitswert der abstrakteren Regel von
entscheidender Bedeutung für den der konkreteren; denn nur, wenn die
abstraktere Regel gerecht ist, kann es auch eine unter sie fallende
konkretere Regel sein. Aber da die letztere Regel für bestimmte Fälle
zusätzliche Gerechtigkeitsbedingungen spezifiziert, die nicht schon in
den für alle Fälle als gültig formulierten Bedingungen begrifflich
enthalten sind, ist ihre Gerechtigkeit nicht schon allein durch die der
sie umfassenden abstrakteren Regel verbürgt, sondern verlangt außerdem
die direkte Anerkennung aller über den ersten Filter hinsichtlich ihrer
selektiven Wirkung hinausgehenden Zusatzfilter als gerecht.

Um die Gerechtigkeit eines Systems von Handlungen zu beurteilen, ist es
von daher nicht ausreichend, lediglich die Vereinbarkeit der Handlungen
mit dem Grundprinzip eines Regelsystems zu untersuchen, sondern es muß
die Vereinbarkeit mit allen, auf unterschiedlichen Abstraktionsebenen
angesiedelten und ein in sich konsistentes hierarchisches System
bildenden Regeln festgestellt werden, unter die eine Handlung fällt, um
von gerechten Handlungen sprechen zu können.[FN21]

[S.46] Spätestens hier taucht die Frage auf, ob es überhaupt allgemein
anerkannte Filter-Regeln, ein Grundprinzip, das allgemein
anerkennungsfähig ist, gibt. Und wenn ja, was bedeutet es, im Rahmen
einer in Übereinstimmung mit diesem Prinzip organisierten sozialen
Ordnung zu handeln, bzw., von einem solchen Rahmen abzuweichen?

Daß es (mindestens) eine allgemein anerkennungsfähige Filter-Regel
gibt, läßt sich zeigen, indem man die Unhaltbarkeit der Behauptung des
Gegenteils demonstriert. Die gegenteilige Behauptung ist die Annahme,
es gebe nicht eine einzige Regel, die allgemeine Anerkennung gewinnen
könne, und es gebe nicht ein einziges (Handlungs-)Merkmal, das man
gemeinsam als ungerecht und darum als auszufiltern anerkennen könne.
Genaugenommen würde man folgende Aussage treffen: Aufgrund der
allgemeinen Anerkennung der Tatsache, daß es keine Handlungsregeln
gibt, die sich allgemeiner Anerkennung erfreuen können, folgt, daß
keine Handlung (auch nicht eine einzige!) als gerecht eingestuft werden
kann, weil die Handelnden sich in vollständiger Ermangelung als gerecht
anerkennungsfähiger Regeln um ein regelgerechtes Verhalten naturgemäß
nicht einmal bemühen könnten, selbst wenn sie es wollten. Ausnahmslos
jede Handlung muß vielmehr, da es anerkennungsfähige Filter nicht gibt,
und solche Filter darum auch nicht erfolgreich passiert werden können,
als ungerecht, als Ausdruck von Herrschaft bzw. des Versuchs der
Herrschaftsausübung klassifiziert werden.

Eine solche Behauptung ist schon auf der Ebene von Erfahrungen als
fragwürdig einzustufen. So sehr die Erfahrung bezüglich permanenter
Streitigkeiten über die Frage, ob eine bestimmte, konkrete Norm als
gerecht oder ungerecht einzustufen ist, die Extremhypothese, es gebe
überhaupt keine allgemein anerkennungsfähigen Handlungsregeln, auf den
ersten Blick auch plausibel erscheinen lassen mag – dies: daß mit
Übernahme dieser Hypothese als logische Konsequenz alle empirischen
Handlungen gleichermaßen als ungerecht gelten müßten, und es überhaupt
keinen allgemein geteilten Beurteilungsmaßstab geben dürfte, angesichts
dessen Handlungen in distinkte moralische Kategorien eingeteilt werden
könnten – eine solche Hypothese steht offenbar mindestens ebenso sehr
im Widerspruch zu Erfahrung wie diejenige vollständiger Harmonie. Es
mag nicht viele Filter geben, hinsichtlich deren allgemeine Anerkennung
zu erzielen ist, aber anzunehmen, es existiere nicht ein einziges
Merkmal, das man gemeinsam, allgemein als ungerecht und als im sozialen
Verkehr nicht wünschenswert bewerten könne, erscheint gleichfalls nicht
realistisch.

Entscheidender als dieser empirische Einwand ist die Tatsache, daß die
Extremhypothese selbstwidersprüchlich ist und von daher apriori als
unhaltbar zu gelten [S.47] hat.[FN22]
Denn während die Hypothese besagt, daß mangels jedweder Übereinstimmung
sämtliche Handlungen als ungerecht zu klassifizieren sind, behauptet
sie doch im Hinblick auf sich selbst, daß jedenfalls sie (ihre
Validität) allgemein anerkennungsfähig ist, und daß es also auch
Handlungen geben muß – jedenfalls die, mittels deren man die Validität
der Hypothese überprüfen können muß [FN23]
- , die ihrerseits allgemein anerkennungsfähig sind. Indem man die
Hypothese aufstellt, gibt man (zumindest implizit) bereits zu, daß man
keineswegs nur ungerecht, sondern auch gerecht handeln kann, und es
also (mindestens) ein Merkmal geben muß, dessen Vorliegen bzw.
Nicht-Vorliegen man gemeinsam als Unterscheidungsmerkmal von gerechten
und ungerechten Handlungen anerkennen kann.

Allgemein läßt sich feststellen: Darüber, daß man überhaupt in der Lage
ist, etwas gemeinsam anzuerkennen, und auch die Situation, in der diese
Anerkennung erfolgt, gemeinsam als fair zu klassifizieren, ist ein
Zweifel schlechterdings nicht möglich. Nicht nur zeigt man, indem man
z. B. einen Baum aufgrund gemeinsamer Übereinkunft "Baum" nennt, und
man diese Anerkennung auch gemeinsam als fair klassifiziert, daß man
dies faktisch kann; die Behauptung, man könne es nicht, ist als
Behauptung apriori unhaltbar, denn indem man sie aufstellt, setzt man
bereits voraus, daß man die Bedeutung bestimmter Begriffe und Aussagen
aufgrund geteilter sprachlicher Konventionen zu verstehen und
gegebenenfalls zu überprüfen in der Lage ist. Jede sprach- bzw.
bewußtseinsbegabte Person weiß immer schon, was Anerkennung und was
Ablehnung (d.h. Nicht-Anerkennung) bedeutet [FN24]
und weiß, was es bedeutet, nach anerkennungsfähigen oder aber auch
nicht-anerkennungsfähigen Regeln zu handeln. Die Tatsache, auch nach
anerkennungsfähigen Regeln handeln zu können, bestreiten zu wollen, ist
schlicht unsinnig, weil das Bestreiten, insofern, als es selbst eine
überprüfungsfähige Aussage sein will, regelgerechtes Handelnkönnen
schon voraussetzt.

Nennt man nun das Handlungsmerkmal, dessen Nicht-Vorhandensein die
Voraussetzung dafür ist, daß man von einer Aussage als von einer
überprüften bzw. [S.48] überprüfungsfähigen Aussage und von einem
Handlungsregelvorschlag als von einem anerkannten bzw.
anerkennungsfähigen Vorschlag sprechen kann, "Gewalt", so ergibt sich
diese Feststellung: Damit eine Aussage als überprüfungsfähig gelten
kann, muß vorausgesetzt sein, daß man ohne Anwendung von Gewalt zu
einer einheitlichen Beurteilung ihrer Validität gelangen kann; ist
hierfür Gewalt erforderlich, so kann sie nicht mehr als
anerkennungsfähig gelten, da Gewalt aufgrund allgemeiner Anerkennung
als nicht-allgemein anerkennungsfähig gilt. Entsprechend muß ein
Regelvorschlag, damit er als anerkennungsfähig klassifiziert werden
kann, ohne Gewalt durchsetzungsfähig sein; ist Gewalt hierfür
erforderlich, kann auch die Regel als nicht gerecht gelten. Das
Grundprinzip, nach dem gesucht wurde, lautet also "Gewaltfreiheit" bzw.
"Gewaltausschluß": Nichts, was nur mit Gewalt durchsetzbar ist, ist
allgemein anerkennungsfähig, nur die Abwesenheit von Gewalt ist es.

("Gewaltfrei" bedeutet dabei nicht "angenehm". So wie die
Wahrheit oder Falschheit einer Aussage wehtun kann, man aber Tatsachen
nur durch nicht-anerkennungsfähige Methoden, d. h. durch Gewalt,
einseitig zu verdrehen in der Lage ist, so kann auch eine allgemein
anerkennungsfähige Handlungsregel als unangenehm empfunden werden.
Zweifellos ist beispielsweise für eine Person A die schönste aller
möglichen Welten die, in der der logische Raum für sie, A, als gerecht
zugelassener Handlungen möglichst groß ist, während er für andere
Personen, B und C, vergleichsweise eingeschränkt ist. Eine A-Welt
zeichnet sich durch in Geltung befindliche semi-permeable Filter aus: A
darf sehr viel mehr im Hinblick auf B und C tun, als B und C im
Hinblick auf A. Sofern man jedoch davon auszugehen hat, daß die
schönste aller möglichen Welten für B und C sich von dieser A-Welt
dadurch unterscheidet, daß in ihnen jeweils zugunsten von B oder C
operierende semi-permeable Filter in Geltung sind, kann es zu einer
Einigung nicht kommen. Natürlich kann jeder gleichwohl versuchen, seine
durch semi-permeable Filter geregelte Welt durchzusetzen – aber dazu
ist Gewalt erforderlich, und jeder weiß, daß die so durchgesetzten
Welten, wie die Gewalt, auf die sie gegründet sind, niemals als gerecht
gerechtfertigt werden können.

Um als ein Filter allgemein anerkennungsfähig zu sein, muß es sich
anstelle semipermeabler Filter vielmehr um solche handeln, die entweder
überhaupt keine Unterscheidungen hinsichtlich der Rechte distinkter
Personenklassen vornehmen, oder aber, wenn solche Unterscheidungen
vorgenommen werden sollten, nur solche Differenzierungen, die sowohl
von den Personen, die in eine herausgehobene Personenklasse fallen, als
auch von denen, die nicht in sie fallen, gleichermaßen als fair und als
nichtdiskriminierend akzeptiert werden können. Nur ein allgemeines
Gewaltausschlußprinzip, das jedem generell die Anwendung (Androhung)
von Gewalt verbietet bzw. die Anwendung von Gewalt nur in solchen
Situationen gestattet, die allgemein als gewaltrechtfertigend gelten
können (Notwehrsituation), ist also allgemein anerkennungsfähig.
Aufgrund seiner Geltung wird aber nicht die beste aller möglichen
Welten für A oder B oder C begründet – und insofern bringt seine
Geltung für A, B und C Unangenehmes mit sich; es begründet vielmehr die
beste aller möglichen Welten für A und B und C. Keine andere Ordnung
ist allgemein rechtfertigbar; denn wie wir alle, die wir wissen, was
Zustimmung ist, implizit zugeste- [S.49] hen müssen, kann jede
Abweichung von dieser Ordnung nur noch scheinbar gerechtfertigt werden,
indem man das, was es zu rechtfertigen gilt, d.h. Gewalt, beim Prozeß
der Rechtfertigung bereits [unzulässigerweise] als gerechtfertigt
voraussetzt und anwendet.)

Empirisch läßt sich das, was man als Ausübung bzw. Androhung von
physischer Gewalt gegen Personen und persönliches Eigentum bezeichnet,
unschwer als das Merkmal identifizieren, dessen Auftreten sich nur noch
in der angegebenen Weise scheinbar rechtfertigen läßt, und dessen
generelles Auftritts-Verbot umgekehrt die Grundlage einer nach
rechtfertigbaren Prinzipien aufgebauten sozialen Ordnung darstellt.
Dabei ergibt sich aus den vorangehenden Ausführungen, daß physische
Gewalt dann nicht unrechtfertigbare Gewalt im o.a. Sinn ist, wenn sie
entweder Reaktion auf einen vorangehenden Akt physischer Gewaltausübung
(-androhung) ist – dann liegt Notwehr bzw. Selbstverteidigung vor -
oder wenn sie aufgrund eines zweiseitig als freiwillig und fair
anerkannten ausdrücklichen Vertrags (z. B. in Gestalt
sadomasochistischer Interaktionen) oder einer öffentlichen
Generalzustimmung erfolgt (die man etwa durch ein sichtbar getragenes
G-Zeichen, mittels dessen man sich als freiwilliges Opfer potentieller
Gewalttäter anbietet, bekundet haben könnte). Dieser scheinbaren
Ausnahmen eingedenk, läßt sich dann jedoch folgende generelle Aussage
treffen: Keine Regel, die es einzelnen Personen oder Personengruppen
gestatten würde, physische Gewalt gegen andere Personen oder
Personengruppen anzuwenden oder anzudrohen könnte jemals allgemeine
Anerkennung finden. Das heißt nicht, daß es solche Regeln nicht
faktisch gibt, aber: Keine Person kann widerspruchsfrei leugnen, daß
diese Regeln allgemein nicht gerechtfertigt werden können, wenn auch
ihre Geltung durchaus im Interesse partikularer Interessen liegen mag.

So liegt es z. B. gewiß immer wieder im Interesse bestimmter
Personen-(gruppen) Regeln durchzusetzen, die es ihnen gestatten, für
den Fall, daß ein freiwilliger Leistungsaustausch überhaupt nicht oder
nicht zu den von ihnen gewünschten Bedingungen stattfindet
(Paradebeispiel: Arbeitgeber stellt Arbeitnehmer gar nicht oder nur zu
nicht-akzeptablen Bedingungen ein), diesen Austausch den "Verweigerern"
gleichwohl durch Anwendung physischer Gewalt aufzwingen zu dürfen; und
fraglos wären diejenigen, die solche Regeln durchsetzen, froh, sie
könnten die Geltung dieser Regeln dadurch rechtfertigen, daß sie ihre
Gewaltanwendung zu einem Fall von Notwehr stilisieren. Nur sie müssen,
sofern sie sich nicht in Inkonsistenzen verstricken wollen, zugeben,
daß eben dies ausgeschlossen ist: Während es ohne Schwierigkeiten
vorstellbar ist, daß die Verweigerer sich demselben Prinzip
unterwerfen, das sie auch für andere Personen verbindlich gemacht sehen
wollen, und also nichts dagegen haben, wenn man sich ihnen in der
gleichen Weise (ohne dabei also physische Gewalt anzuwenden)
verweigert, wie sie sich anderen Personen gegenüber verweigern, ist
eine entsprechende Generalisierung der Praxis, Leistungsverweigerer
einseitig zum Austausch zu zwingen, (also physische Aggression auch als
gerechte Handlung zuzulassen, wenn eindeutig keine vorangehende
Gewaltanwendung vorliegt) nicht denkbar. Diejenigen nämlich, die die
Verweigerer zum Austausch zwingen, würden ja selbst keineswegs ein
Prinzip (etwa: Immer wenn ein Lei- [S.50] stungsaustausch verweigert
wird, der einseitig als "wesentlich" deklariert wird, ist die
Erzwingung des Austauschs als Akt der Notwehr gerechtfertigt!)
akzeptieren, demzufolge auch ihnen gegenüber jederzeit eine nur
einseitig gerechtfertigte Gewaltanwendung zugelassen wäre. Wenn aber
ein derartiges Leistungserzwingungsprinzip keine allgemeine Anerkennung
erlangen kann, dann muß die Praxis der Leistungsverweigerung als
allgemein anerkennungsfähig gelten. Sie könnte nur ungerecht sein, wenn
das Leistungserzwingungsprinzip als rechtfertigbar gelten könnte. Nur
das Gewaltausschlußprinzip aber ist allgemein anerkennungsfähig; das
Leistungserzwingungsprinzip als ein mit ersterem logisch unvereinbares
Prinzip ist ohne Zweifel ungerecht.[FN25]

Während die Bedeutung eines Konsensus bezüglich des generellen
Ausschlusses von Gewalt als Grundvoraussetzung für den Aufbau einer als
gerecht zu bezeichnenden sozialen Ordnung nicht überschätzt werden
soll, der umgekehrte Fehler, die Bedeutung dieses Konsensus zu
unterschätzen, wäre ohne Zweifel schwerwiegender. Seine Bedeutung wird
zum einen durch die Tatsache erkennbar, daß, ist ein fundamentaler
Filter erst einmal etabliert, jedes Scheitern des Bemühens, darauf
aufbauenden, zusätzlichen Spezialfiltern allgemeine Anerkennung zu
verschaffen, nicht einem Sturz ins Bodenlose eines sozialen Chaos
gleichkäme, sondern es in jedem Fall immer noch das Netz des
Fundamentalfilters gibt, in das man, wenn man fallen sollte, fällt.
Noch entscheidender jedoch ist, daß die Bedeutung des Gewaltfilters
auch für eine hinreichend große Zahl denkbarer Anwendungsfälle und
Situationen klar genug ist, um schon allein von daher nicht anders als
drastisch zu nennende Konsequenzen im Hinblick auf faktisch in Geltung
befindliche Normen, die, um selbst gerecht sein zu können, mit dem
fundamentalen Gewaltfilter logisch vereinbar sein müssen, ableiten und
als folgerichtig akzeptieren zu müssen. Es ist nicht nur eine Vielzahl
von geltenden Normen, die sofort ins Auge springt als unvereinbar mit
dem allgemein akzeptierten Prinzip, gemeinsam als Gewalt klassifizierte
Handlungen aus dem sozialen Verkehr als ungerecht ausschalten zu
wollen. So müssen evidentermaßen Regeln wie "Personen ohne Kinder
müssen Personen mit Kindern finanziell unterstützen" ("müssen" heißt
hier: müssen unter Gewaltandrohung), "unverheiratete Personen solche,
die verheiratet sind", "Reiche die, die arm sind", usw., als ungerecht
eingestuft werden. Vielmehr muß, worauf Rothbard immer wieder
überzeugend hingewiesen hat, die gesamte Existenz des Staatsapparats
gleichgültig ob demokratisch organisiert oder nicht – und des
öffentlichen Dienstes als ungerecht bewertet werden, insofern, als ihre
Unterhaltung aus Steuereinnahmen finanziert werden, die nicht anders
klassifiziert werden können als durch Gewaltausübung bzw. androhung
angeeignete Mittel. Selbst bei größten intellektuellen Verrenkungen
wird es nicht gelingen, sich um diese Einsicht herumzumogeln. Die
Existenz eines Staates ist ungerecht, weil sie auf physische
Gewalt(-androhung) gegründet ist, und eine Regel, die bestimmten
Personen erlaubt, anderen Personen gegenüber ohne deren ausdrückliche
Zustimmung derartige Gewalt anzuwenden, [S.51] schwerlich als allgemein
anerkennungsfähig gelten kann, sondern vielmehr im klaren Gegensatz
steht zu der allgemein anerkannten Regel, daß jedem gleichermaßen das
als ungerecht verboten sein soll, was man gemeinsam als Gewalt
einzustufen gelernt hat. Gerecht können Handlungen nur sein, solange
sie als gewaltfrei zu gelten vermögen – staatliche Handlungen (auch
minimalstaatliche) aber sind dies zweifelsfrei nicht. Im Rahmen einer
gerechten sozialen Ordnung müssen sämtliche jetzt staatlicherseits
erbrachten Leistungen, sofern diese sich im Rahmen eines gewaltfrei
organisierten Systems überhaupt noch als wünschenswert herausstellen
sollten, seitens privater, frei
(d.h. ohne Gewaltanwendung)
finanzierter Organisationen übernommen werden. Nur solche Leistungen,
und nur die Ausmaße an Leistungen sind gerecht, die so angeboten werden
können.[FN26]

Was bedeutet es dann im Rahmen einer gerechten sozialen Ordnung, die
sich durch die Geltung eines Gewaltausschlußprinzips und möglicherweise
auch weitergehender, aber in jedem Fall mit diesem Prinzip logisch
vereinbarer zusätzlicher Regeln auszeichnet, zu handeln; und was heißt
es, von einem solchen Rahmen abzuweichen? In Beantwortung dieser Frage
sollen sämtliche drei denkbaren Typen sozialer Kooperation bzw.
Nicht-Kooperation kurz betrachtet werden. Wird zuerst der Fall eines
tatsächlichen Leistungsaustauschs zwischen zwei Parteien unter
Nichtbeachtung der Auswirkung desselben auf dritte Parteien analysiert,
so ergibt sich folgende Lage: Zunächst stellt man fest, daß beide
Parteien, jedenfalls zum Zeitpunkt des Austausches, gleichermaßen der
Auffassung gewesen sein müssen, durch ihn profitieren und ihre
subjektive Wohlfahrt mehren zu können, sonst hätten sie den Austausch
nicht vorgenommen; sie müssen beide zum Zeitpunkt des Austausches das
erworbene gegenüber dem weggegebenen Gut präferiert und dabei reziproke
Präferenzordnungen aufgewiesen haben – womit aber natürlich nicht
ausgesagt ist, daß sich nicht beide Parteien einen für sie günstigeren
Leistungsaustausch hätten vorstellen können. Handelt es sich jedoch um
einen Leistungsaustausch im Rahmen von beidseitig anerkannten
Handlungsregeln, insbesondere um einen Austausch, in dessen Verlauf
keine Handlung auftritt, die aufgrund gemeinsam akzeptierter Definition
als Gewalt zu klassifizieren wäre, so stellt der durch den Austausch
erreichte zweiseitige Wohlfahrtszuwachs zugleich ein Optimum an
sozialer Wohlfahrt dar. Jedes mehr an subjektiver Wohlfahrt kann
nämlich nur noch auf Kosten der Wohlfahrt der anderen Austauschpartei
realisiert werden und muß, zumal mangels eines anerkannten Maßstabes
intersubjektiver Nutzen- bzw. Kostenvergleiche, insofern einen
sub-optimalen Entwicklungsstand sozialer Wohlfahrt zur Folge haben, da
dies Mehr an subjektiver Wohlfahrt nur erzielt werden kann aufgrund
einer zumindest partiellen Aufgabe des – einzig im strengen Wortsinn
als "soziales bzw. kollektives Gut" zu bezeichnenden – Prinzips des
Gewaltausschlusses. (Übrigens ergibt sich hieraus, daß staatliche
Leistungen niemals die soziale Wohlfahrt erhöhen können. Jede
staatliche Interventionsmaßnahme stellt vielmehr, indem sie das soziale
Gut des Gewaltausschlußprinzips zugunsten [S.52] partikularer Ziele
opfert, notwendig einen Schritt weg von einem möglichen Optimum
sozialer Wohlfahrt dar.)

Ähnlich sind die Ergebnisse, die sich bei der Betrachtung des zweiten
Typs sozialer Kooperation/Nicht-Kooperation ergeben. Es handelt sich
hierbei um den Fall eines nicht stattfindenden Leistungsaustausches
zwischen zwei Parteien, wobei wiederum zunächst der Effekt auf dritte
Parteien außerhalb der Betrachtung bleiben soll. Als Sonderfall
schließt die analysierte Situation die ein, in der sich eine Person
vollständig aus dem Zusammenhang sozialer Kooperation und
Arbeitsteilung zurückzieht und die Rolle eines autarken Produzenten
übernimmt. Auch diesmal gilt es zunächst festzustellen, daß beide
Parteien zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung, einen Leistungsaustausch
nicht vorzunehmen, angenommen haben müssen, durch eine solche
Austauschverweigerung zu profitieren, andernfalls hätten sie den
Leistungsaustausch vollzogen; sie müssen beide zum Zeitpunkt des
Nicht-Austausches das jeweils behaltene gegenüber dem zum Austausch
angebotenen Gut präferiert haben, wobei sich freilich für beide wieder
ohne Schwierigkeiten Situationen vorstellen lassen, in denen ihre
subjektive Wohlfahrt über das Niveau hinaus hätte gesteigert werden
können, das sich aufgrund der Durchführung der beiderseits präferierten
Handlungsalternative des Nicht-Austausches jeweils einstellt. Aber
wieder: Handelt es sich um eine Austauschverweigerung im Rahmen von
beiderseitig anerkannten Regeln des Handelns, d. h., impliziert die
Verweigerung des Leistungsaustauschs insbesondere keine Handlung, die
aufgrund einer gemeinsam akzeptierten Definition als Gewalt
klassifiziert werden müßte (sie kann freilich sehr wohl Handlungen
implizieren, die die eine oder andere Seite gern als Gewalt
interpretieren würde, die man aber jedenfalls nicht beiderseitig so zu
nennen bereit ist!), so stellt der durch den Nicht-Austausch erreichte
subjektive Wohlfahrtszuwachs zugleich das Optimum sozialer Wohlfahrt
dar. Jeder höhere Wohlfahrtszuwachs könnte nämlich nur noch einseitig
auf Kosten der Wohlfahrt der anderen Seite erreicht werden. Indem dabei
unter partieller Aufgabe des sozialen Gutes eines gemeinsam als gerecht
akzeptierten Handlungsprinzips, also durch im strengen Wortsinn
antisoziale Aktionen, die Austauschbedingungen gewaltsam (!)
manipuliert werden müssen, resultiert notwendig ein sub-optimales
Niveau sozialer Wohlfahrt.

Schließlich muß noch die vermutlich als am interessantesten
geltende dritte denkbare Konstellation sozialer
Kooperation/Nicht-Kooperation beleuchtet werden. Es ist der Fall, in
dem die Tatsache eines Leistungsaustausches oder auch einer
Austauschverweigerung zwischen (von) zwei Parteien Auswirkungen auf
dritte Parteien hat. Sind diese Auswirkungen, die von einem
zweiseitigen Austausch (Nicht-Austausch) ausgehen, für eine dritte
Partei positiver Natur, so pflegt man von "external benefits" zu
sprechen; sind sie für eine dritte Partei negativer Natur, so nennt man
sie "external costs". Schon aus dieser Beschreibung ergibt sich
unmittelbar, daß nicht jede Partei diese Dreiparteienkonstellationen
für die für sich selbst beste aller möglichen Welten halten wird, weil
man sich ohne Schwierigkeiten eine Situation ausmalen kann, in der das
Niveau subjektiver Wohlfahrt vergleichsweise höher wäre. So würde(n) es
derjenige (diejenigen), dessen (deren) Handlungen positive Auswirkungen
auf dritte Parteien haben, zweifellos vorziehen, wenn man [S.53] für
die für Dritte erbrachten Leistungen von diesen eine (seinerseits
positiv bewertete) Gegenleistung erhielte, anstatt auf eine solche
Gegenleistung verzichten zu müssen. Und ebenso sehr würden es dritte
Parteien zweifellos vorziehen, wenn ihnen durch die Handlungen anderer
Personen keine externen Kosten aufgebürdet würden, oder man für diese
Kosten jedenfalls seitens derjenigen, die dafür verantwortlich zu
machen sind, eine Kostenentschädigung erhielte, anstatt auf eine solche
verzichten zu müssen. Wie aber schon aus der Analyse der zwei anderen
Typen sozialer Kooperation/Nicht-Kooperation vertraut, ist all dies,
d.h. die Tatsache, daß sich eine Person eine für sie jeweils bessere
Welt vorstellen kann, irrelevant im Hinblick auf die Beantwortung der
Frage, ob ein gegebenes System von Interaktionen als gerecht beurteilt
werden kann, bzw. als ein System, in dessen Rahmen ein Optimum an
sozialer Wohlfahrt realisiert wird. Entscheidend hierfür ist es, zu
untersuchen, ob – im Fall von external benefits – die Nicht-Erbringung
von Gegenleistungen seitens dritter Parteien den Bruch einer allgemein
(von allen drei Parteien) akzeptierten Handlungsregel bedeutet,
insbesondere, ob dabei eine Handlung auftritt, die gegen das
Gewaltausschlußprinzip verstößt oder nicht; und entscheidend ist es, zu
fragen – im Fall von external costs -, ob die Tatsache, daß man dritten
Parteien durch seine Handlungen entschädigungslos Kosten aufbürdet,
bedeutet, daß eine allseits akzeptierte Regel durchbrochen wurde,
insbesondere, daß die kostenverursachenden Handlungen solche
darstellen, die aufgrund einer gemeinsam akzeptierten Definition als
Gewalt zu klassifizieren sind, oder ob dies nicht der Fall ist. Ist
beides nicht der Fall, so ist die Konstellation von Handlungen trotz
des Auftretens von external benefits und/oder costs insgesamt gerecht,
und es wird durch sie ein Optimum sozialer Wohlfahrt hergestellt,
ungeachtet der Tatsache, daß einzelne (aber eben nicht alle!) Parteien
die Nicht-Erbringung von Gegenleistungen angesichts bestimmter external
benefits und/oder bestimmte Formen entschädigungsloser
Kostenverursachung gern als Gewalt klassifiziert sähen. Dagegen würde
ein sub-optimales soziales Wohlfahrtsniveau hergestellt, würde man
durch normative Regelungen auch die Internalisierung solcher
Handlungsexternalitäten (benefits/costs) verbindlich machen wollen,
hinsichtlich deren Bewertung als aus dem sozialen Verkehr
auszuschließender Handlungsmerkmale es keine allgemeine Übereinstimmung
gibt; denn um solche Normen durchzusetzen, müßte man das
Gewaltausschlußprinzip partiell aufgeben. Das aber hieße, man müßte
gerade solche Kosten wieder externalisieren, die, wegen ihrer
allgemeinen Anerkennung als Kosten, allein als wahrhaft soziale Kosten
gelten können, deren Internalisierung für ausnahmslos alle Handlungen
darum auch durch das Gewaltausschlußprinzip verlangt wird.[FN27]