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Kapitel 2: Vom Konzept der Wohlfahrtsmessung zur Theorie der Gerechtigkeit

I.
II.
III.
Fußnoten zu Kapitel 2

Fußnoten zu Kapitel 2

[FN1] Hinsichtlich der genauen Definition von BSP bzw. NSP, ihren verschiedenen Berechnungsmethoden, sowie einer Analyse der Aussagefähigkeit des Konzepts, sei auf eines der volkswirtschaftlichen oder wirtschaftsstatistischen Lehrbücher verwiesen, z. B. P. Samuelson, Economics, New York 1976, insbes. Kap. 10.

[FN2] Vgl. hierzu z. B. W. Nordhaus/J. Tobin, Is Growth Obsolete?, 50th Anniversary Colloquium V, National Bureau of Economic Research, New York 1972; sowie: Economic Council of Japan, Measuring Net National Welfare, Economic Research institute, Tokyo 1973.

[FN3] Vgl. hierzu z. B. W. Zapf, "Zur Messung der Lebensqualität" in: Zeitschrift für Soziologie 1972; ders., Sozialberichterstattung: Möglichkeiten und Probleme, Göttingen 1976; speziell zu subjektiven Indikatoren, F. M. Andrews/St. B. Withey, Social Indicators of Well-Being, New York 1976.

[FN4] Vgl. zur Charakterisierung der "mainstram economics", P. Samuelson, a. a. O., S. 845.

[FN5] Zum Beleg dieser These sei hier auf die in den vorangehenden Fußnoten angegebenen volkswirtschaftlichen und sozialwissenschaftlichen Arbeiten verwiesen. Vgl. außerdem die aufschlußreiche Äußerung in Ballerstedt/Glatzer, Soziologischer Almanach, Frankfurt a. M. 1979, S. 17, wo zugestanden wird, daß die Auswahl der Indikatoren aufgrund "informierter Willkür" erfolgt.

[FN6] Vgl. z. B. F. A. Hayek, The Constitution of Liberty, Chicago 1960; ders., Law, Legislation and Liberty, 3 Bände, Chicago 1973-79; M. Rothbard, Man, Economy and State, 2 Bände, Los Angeles 1970; ders., Power and Market, Kansas City 1977; ders., For A New Liberty, New York 1978; H. Hazlitt, The Foundations of Morality, Los Angeles 1964; J. Buchanan/G. Tullock, The Calculus of Consent, Arm Arbor 1962; Buchanan, The Limits of Liberty, Chicago 1975; Tullock, Logic of the Law, New York 1971; ders., Private Wants, Public Means, New York 1970; außerdem vgl. J. Rawls, A Theory of Justice, Cambridge 1971; R. Nozick, Anarchy, State and Utopia, New York 1974.

[FN7] Obwohl man gerade den Ökonomen oft Blindheit in dieser Angelegenheit vorwirft ("sie bringen alles auf den gemeinsamen Nenner 'Geld'"), muß festgehalten werden, daß die hier formulierten Einsichten in wünschenswerter Klarheit zumindest durch die Ökonomen der subjektivistischen "österreichischen Schule" dargestellt worden sind. Vgl. z. B. L. v. Mises, Theory of Money and Credit (Erstauflage 1912; Theorie des Geldes und der Umlaufsmittel), eines der frühen, grundlegenden und umfassenden Werke der subjektivistischen Wertlehre, das u. a. eine nach wie vor gültige Zurückweisung jeder Form von objektivistischer Geldtheorie (derzufolge Geld ein nicht seinerseits bewerteter "objektiver" Wertmaßstab ist) und eine Kritik der auf solchen Theorien aufbauenden Bemühungen der ökonomischen Statistik beinhaltet. S. auch ders., Human Action, Chicago 1966. - Allerdings muß darauf hingewiesen werden, daß die subjektivistische Revolution in der Ökonomie zu keinem Zeitpunkt von vollem Erfolg gekrönt gewesen ist. Objektivistische Reste sind in der Gegenwartsökonomie allerorten auszumachen und insofern hat die oben angedeutete Kritik an den Ökonomen durchaus eine gewisse Berechtigung. Zum Gegensatz von "subjektivistischer" und "objektivistischer" Ökonomie vgl. die instruktive Arbeit von J. Buchanan, Cost and Choice, Chicago 1969.

[FN8] Einen eindeutigen Vergleich gesellschaftlicher Wohlfahrtsbilanzen vornehmen zu können, heißt offenbar, den Obergang von einer Bilanz zur anderen als pareto-optimal auszeichnen zu können. Oder, umgekehrt: Nur wenn der Übergang von einer Bilanz zur anderen als pareto-optimaler Wandel zu interpretieren ist, kann man auch von einer nicht-beliebigen Beurteilung sozialer Wohlfahrtsbilanzen sprechen. Vgl. zum Konzept der Pareto-Optimalität z. B. J. Buchanan/G. Tullock, a. a. O, (FN 6), insbes. Kap. 12; als Quellentext siehe V. Pareto, Manual of Political Economy, New York 1971, insbes. VI, § 33 und Appendix § 89-100, wo das Konzept der "maximum ophelimity" erläutert wird.

[FN9] Vgl. hierzu z. B. Platon, Der Staat, Stuttgart 1950; K. J. Heinrich (Hg.), Der utopische Staat; Morus, Utopia; Campanella, Sonnenstaat; Bacon, Atlantis, Hamburg 1962.

[FN10] Vgl. hierzu F. A. Hayek, Law, Legislation and Liberty, insb. Bd. 1, Chicago 1973.

[FN11] Wie andeutungsweise schon zum Ausdruck gekommen, äußert sich die Attraktivität des Ansatzes weniger in der Häufigkeit, mit der vollständig durchgearbeitete, gesamtgesellschaftliche Gerechtigkeitszustandsmodelle vorgestellt werden, die methodisch konsequent bis hin zu der Formulierung entsprechender (gerechtigkeits-)zustandsorientierter Handlungsregeln durchdacht wären, als vielmehr in der immer wieder zu beobachtenden Tatsache der Heraushebung bestimmter gesellschaftlicher Teilzustände als gerecht (oder ungerecht), d.h. als notwendiger aber nicht hinreichender Voraussetzung eines gerechten (ungerechten) Gesamtzustandes und einer entsprechenden Rechtfertigung sie generierender Handlungsregeln. (Man sehe sich in diesem Zusammenhang als typische Beispiele etwa die Grundsatzprogramme von SPD und DGB an, in denen es von Teilzustandsbeschreibungen als gerecht [ungerecht] nur so wimmelt, und eine Rechtfertigung von Regeln qua zustandsorientierter Regeln das durchgängige Rechtfertigungsmuster darstellt. - In der wissenschaftlichen Diskussion folgt u. E. die gesamte soziale Indikatorenbewegung dem konstruktivistischen Ansatz: Sofern sie nicht nur deskriptive, sondern auch explanatorische Funktionen übernimmt und sich dann [typisch: SPES-Projekt] der wissenschaftlichen Begründung von Sozialpolitik verschrieben hat, muß sie als Versuch interpretiert werden, Handlungsregeln durch als "gut", "gerecht", "schön", "funktional" [bzw. entsprechende Antonyme] charakterisierbare Zustände zu rechtfertigen.)

[FN12] Vgl. zum Konzept der "offenen Gesellschaft" K. R. Popper, Die offene Gesellschaft und ihre Feinde, 2 Bände, Bern 1970.

[FN13] Vgl. hierzu die eindringlichen Ausführungen von Hayek über den "negativen" Charakter gerechter Handlungsregeln in seiner Arbeit Law, Legislation and Liberty, 3 Bände, Chicago 1973-1979; vgl. auch seine früheren Arbeiten, etwa: Individualism and Economic Order, Chicago 1948, in denen er als universellen Vorteil der hier als Filter-Regeln bezeichneten Regeln vor allem immer wieder auf die Tatsache hinweist, daß nur sie es gestatten, individuelles Wissen für individuelle Ziele und Zwecke nutzbringend anzuwenden, während, wie oben gezeigt, zustandsorientierte Regeln gerade ein Ausschalten individueller Kenntnisse und Entscheidungsspielräume verlangen.

[FN14] Dies gilt zumal auch deshalb, weil man, um dies zu können, über nicht-beliebige, quantifizierende (arithmetisch aggregierbare) Frustrationsmeßinstrumente verfügen müßte, die es freilich sowenig geben kann, wie entsprechende gesamtgesellschaftliche Leistungskennziffern.

[FN15] Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Konzept des "Unbehagens in der Kultur", bei S. Freud, Abriß der Psychoanalyse. Das Unbehagen in der Kultur, Frankfurt 1953.

[FN16] Vgl. hierzu F. A. Hayek, a. a. O. (FN 13), insbes. Bd. II, Kap. 11, sowie Bd. III, Epilog.

[FN17] Zum Problem der Willkürlichkeit einer Regelrechtfertigung durch Mehrheitsentscheidungen insb. J. Buchanan/G. Tullock, a. a. O. (FN 6) sowie K. Wicksell, Finanztheoretische Untersuchungen, Jena 1896.

[FN18] Zu dieser Einschränkung S.44 f.

[FN19] Dem Fall unvermeidbarer Herrschaft kommt freilich nur theoretische Bedeutung zu. Damit er vorliegen kann, muß nämlich, unrealistischerweise, Sprachlosigkeit auf Seiten der Handelnden vorausgesetzt werden. In dem Augenblick dagegen, in dem die sprachliche Behauptung aufgestellt wird, es liege unvermeidbare Herrschaft vor, wird sie schon selbstwidersprüchlich; denn indem man unterstellt, man könne hinsichtlich dieser Behauptung allseitige Zustimmung erzielen, unterstellt man auch, man wisse, wie man nach allgemein akzeptierten, d.h. gerechten Regeln des Handelns Anerkennung bezüglich einer Aussage gewinnen kann - also, daß man gerechtes und ungerechtes Handeln unterscheiden kann.

[FN20] Vgl. zu diesem - allerdings in einem etwas anderen Diskussionskontext geäußerten ? Vorwurf H. Weinrich, "System, Diskurs, Didaktik und die Diktatur des Sitzfleisches" in: Merkur, Jg. 26, 1972.

[FN21] Dies ist so, weil die Gerechtigkeit einer abstrakteren Regel u. U. nur die notwendige nicht aber die hinreichende Bedingung für die einer konkreteren Regel darstellt. Und weil dies so ist, ergibt sich auch folgende wichtige Präzisierung hinsichtlich der Charakterisierung des Prozesses der Entdeckung gerechter Normen: Dieser Prozeß ist nicht mehr allein, wie dargestellt, der - erfolglose oder erfolgreiche -Versuch, einen Ausweg aus einer Situation unvermeidbarer Herrschaft zu finden, indem zu uneinheitlich bewerteten konkreten Fällen aufgrund von Abstraktionsleistungen Neubeschreibungen entwickelt werden, die die fraglichen Fälle einer einheitlichen Behandlung zugänglich werden lassen; vielmehr wird dieser Prozeß angesichts der gerade gemachten Ausführungen daneben auch als ein Prozeß verständlich, in dessen Verlauf man sich (erfolgreich oder nicht) darum bemüht, anerkannte abstrakte Prinzipien im Hinblick auf konkrete, u. U. völlig neuartige Fälle und Situationen in allgemein akzeptabler Form nicht nur zu erläutern, sondern auch zu spezifizieren und zu ergänzen.

[FN22] Zum folgenden J. Habermas "Vorbereitende Bemerkungen zu einer Theorie der kommunikativen Kompetenz" in: Habermas/Luhmann, Theorie der Gesellschaft oder Sozialtechnologie, Frankfurt/M. 1971; ders., "Wahrheitstheorien" in: Fahrenbach (H.), Wirklichkeit und Reflexion, Pfullingen 1974; K. O. Apel, Transformation der Philosophie, Bd. II, Frankfurt/M. 1973, insb. "Das Apriori der Kommunikationsgemeinschaft und die Grundlagen der Ethik" (S. 358 ff.).

[FN23] Zum Verhältnis von Kognition (Aussagen) und Praxis (Handeln) vgl. C. S. Peirce, Schriften, 2 Bände (K. O. Apel, Hg.), Frankfurt/M. 1967-1970, insb. "Wie unsere Ideen zu klären sind", Bd. I; L. Wittgenstein, "Philosophische Untersuchungen" in: ders., Schriften, Bd. I, Frankfurt/M. 1960; J. Piaget, Psychologie der Intelligenz, Zürich 1970; L. v. Mises, The Ultimate Foundation of Economic Science, Kansas City 1976, insb. Kap. 2; H. H. Hoppe, Handeln und Erkennen, Bern 1976.

[FN24] Nur darum, wegen dieser voraussetzbaren Fähigkeit zu gemeinsamer Anerkennung von etwas, haben übrigens Begriffspaare wie "Herrschaft vs. Freiheit" bzw. "Gerechtigkeit vs. Ungerechtigkeit" eine Existenzberechtigung. Geht man nicht von der Möglichkeit gemeinsamer Anerkennung von Handlungsregeln aus, so wird jede Klassifizierung von Handlungsgeschehen als gerecht oder ungerecht unsinnig, und man kann dies Geschehen allenfalls, - genau wie Naturereignisse - als angenehm oder als unangenehm einstufen, als Ereignisabläufe, die sind wie sie sind, und an die man sich allein erfolgreich oder nicht-erfolgreich anzupassen vermag.

[FN25] Hierzu M. Rothbard, Power and Market, (FN 6), Kap. 6.11.

[FN26] Vgl. hierzu vor allem M. Rothbard, a. a. O. (FN 25); ders., For A New Liberty, New York 1978.

[FN27] Vgl. hierzu vor allem L. v. Mises, Human Action (FN 7), insb. Kap. XXIII.G, S. 654 ff.; sowie: M. Rothbard, Man, Economy and State (FN 6) insb. Bd. II, S. 883 ff. Es ergibt sich übrigens aus diesen Ausführungen eine klare Zurückweisung eines überaus beliebten Arguments zur Rechtfertigung staatlicher Aktivitäten (vgl. hierzu etwa die typischen Aussagen bei R. Musgrave, Finanztheorie, Tübingen 1966, insb. S. 7-19, und S. 71 f. - Ausführungen, die man inzwischen allerorten, insbesondere auch außerhalb der Wirtschaftswissenschaften, meist bedenkenlos nacherzählt bekommt): Staatliche Aktivitäten werden dadurch zu rechtfertigen gesucht, daß man auf Güter verweist - sogenannte "kollektive Güter" (die man, als hätte es eine subjektivistische Revolution in der Ökonomie nie gegeben, kurioserweise durch physische Gütermerkmale zu charakterisieren versucht) - die auf dem "freien Markt" deshalb nicht angeboten werden, weil nicht alle von ihrem Angebot - aufgrund von external benefits - profitierenden Personen zu einer die Finanzierung dieser Güter erleichternden Gegenleistung bereit sind. Da nun aber, so das Argument, die external benefits die Wünschbarkeit solcher Güter belegen, muß hier der Staat einspringen, um sie, die sonst nicht hergestellt würden, zu erbringen. Im Klartext besagt das Argument, daß man das, was man aufgrund allgemeiner Anerkennung als Gewalt bezeichnet, ausüben darf, wenn man zeigt, daß bestimmte Leistungen ohne solche Gewaltanwendung (hier: ohne Zwang zur Finanzierung bestimmter Güter, die man freiwillig offenbar nicht zu finanzieren bereit ist, weil man sein Geld für andere Dinge dringender zu verwenden wünscht) nicht angeboten werden. So wenig freilich, wie diese merkwürdige Regel auf allgemeine Anerkennung hoffen könnte, so wenig rechtfertigt dies Argument dann staatliche Aktivitäten. In der Tat: Ein Markt ist "unvollkommen", insofern er durch die Geltung des Gewaltausschlußprinzips gekennzeichnet ist und also auf ihm nicht das angeboten wird, was nur bei Durchbrechung dieses Prinzips angeboten werden kann, aber die "Unvollkommenheit" des Marktes ist rechtfertigbar, die "Vervollkommnungen" durch staatliche Aktivitäten dagegen sind es sowenig wie die Regel "ich darf dich ungefragt verhauen, aber du nicht mich". Vgl. hierzu insb. die brillanten Ausführungen bei M. Rothbard a. a. O.