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Kapitel 3: Reine Theorie der sozialen Wohlfahrt

I.
II.
III.
IV.
V.

V.

[S.64] Nachdem das Nicht-Aggressionsaxiom der libertären Gesellschaftstheorie in aprioristischer Manier als allgemein (übereinstimmend) vorzugswürdiges Handlungsprinzip dargelegt und der Test auf Regelkompatibilität als objektiv erwiesen wurde, ergibt sich als Ergebnis der voranstehenden Argumentationskette dies: das Realitätsmerkmal, hinsichtlich dessen Vorzugswürdigkeit eine ausnahmslose Übereinstimmung als möglich gelten kann, ist ein mit dem Nicht-Aggressionsprinzip als Grundregel kompatibles Regelsystem. Dies Regelsystem ist das einer staats- (und steuer-) losen Gesellschaft: eines 'private property anarchism', eines hundertprozentigen Kapitalismus, oder einer reinen Privatrechtsgesellschaft. Wenn jedermann in Obereinstimmung mit diesem Regelsystem handelt (und niemand Regeln durchzusetzen versucht, die mit dem Nicht-Aggressionsprinzip unvereinbar sind), dann erreicht die soziale Wohlfahrt - nicht arbiträr definiert als Wohlfahrt, die durch die Anwesenheit eines Realitätsmerkmal erzeugt wird, von dem irgendjemand meint, es sei allgemein vorzugswürdig; sondern objektiv, intersubjektiv kontrollierbar, als Wohlfahrt, die durch ein Realitätsmerkmal erzeugt wird, dessen Eigenschaft 'übereinstimmend als vorzugswürdig anerkennungsfähig zu sein' jeder, der am 'Spiel' einer Argumentation überhaupt teilnimmt, logisch zwingend voraussetzen muß - ihr Optimum. Jede Handlung, die von diesem Regelsystem abweicht, oder die mit ihm unvereinbare Regeln durchzusetzen versucht, impliziert andererseits einen Schritt weg von diesem Optimum. Ein optimaler Wandlungsprozeß hinsichtlich sozialer Wohlfahrt dagegen würde immer dann stattfinden, wenn man sich dem Optimum sozialer Wohlfahrt dadurch annähert, daß man aufhört, eine bisher durchgesetzte, mit dem (libertären) Regelsystem unvereinbare Regel weiterhin durchzusetzen.