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Kapitel 4: Die Grundlagen der Eigentumstheorie

VI.
VII.
VIII.
Fußnoten zu Kapitel 4

Fußnoten zu Kapitel 4

[FN1] Vgl. D. Hume, Eine Untersuchung über die Prinzipien der Moral (ed. C. Winckler), Hamburg 1962, insb. S. 19 ff.; ders., A Treatise of Human Nature (ed. Selby-Bigge), Oxford 1968, insb. III, II, S. 484 ff. Vgl. außerdem L. Robbins, Political Economy: Past and Present, London 1977, insb. S. 29-33.

[FN2] Die folgenden Ausführungen unterscheiden sich insofern grundsätzlich von utilitaristischen Analysen zum Problem von ‚property rights’, wie man sie in der politischen Ökonomie z. Zt. immer häufiger antrifft. (Vgl. als repräsentative Arbeiten dieses Genres A. Alchian, Economic Forces at Work, Indinanapolis 1977, insb. die Aufsätze des 2.ten Teils: Property Rights and Economic Behavior; außerdem H. Demsetz, The Exchange and Enforcement of Property Rights, Journal of Law and Economics, 1964; ders. Toward a Theory of Property Rights, American Economic Review 1967; einen Literaturüberblick bieten E. G. Furubotn /S. Pejovich, Property Rights and Economic Theory: A Survey of Recent Literature, Journal of Economic Literature 1972) - Solche Analysen, die, kurz gesagt, mit Untersuchungen von Vor- und Nachteilen alternativer Gestaltungen von Eigentumsrechten befaßt sind, stehen und, vor allem: fallen (vorausgesetzt, daß sie normative Implikationen nahelegen wollen!) mit den von ihnen verwendeten Kosten-Nutzen-Maßstäben und den ihnen zugeordneten Gewichten: da diese zwar mehr oder weniger plausibel sein mögen, jedenfalls aber nicht begründet sind, fallen sie, sobald man ihren Nutzen subjektiv anders oder abweichend bewertet. Demgegenüber ist die vorliegende, normative Abhandlung der Versuch, eine derartige, in utilitaristischen Untersuchungen fehlende, Begründung einer bestimmten Regelung von Eigentumsrechten zu geben. - Zu normativen Eigentumstheorien mit diesem Anspruch vgl. vor allem M. Rothbard, For A New Liberty, New York 1978; ders., The Ethics of Liberty, Atlantic Highlands 1982; außerdem J. Hospers, Libertarianism, Los Angeles 1971; T. Machan, Human Rights and Human Liberties, Chicago 1975.

[FN3] Als repräsentativen Vertreter einer kausalwissenschaftlichen Methodologie in der Ökonomie vgl. z. B. M. Friedman, The Methodology of Positive Economics, in: ders., Essays in Positive Economics, Chicago 1953; für die Soziologie vgl. z. B. H. Blalock, Causal Inferences in Nonexperimental Research, New York 1972.

[FN4] Vgl. hierzu vor allem H. H. Hoppe, Kritik der kausalwissenschaftlichen Sozialforschung. Untersuchungen zur Grundlegung von Soziologie und Ökonomie, Opladen 1983; ders., Ist kausalwissenschaftliche Sozialforschung möglich, Ratio 1983. - Als wichtige Kritiker kausalwissenschaftlicher Methodologie vgl, außerdem T. Machan, The Pseudo-Science of B. F. Skinner, New York 1974; ders., Human Rights and Human Liberties, Chicago 1975; ähnlich M. Rothbard, The Mantle of Science, in: H. Schoeck/J. Wiggins (ed.), Scientism and Values, Princeton 1960; andersartig, aber nicht weniger wichtig, M. Hollis/E. Nell, Rational Economic Man, Cambridge 1975; sowie vor allem M. Hollis, Models of Man, Cambridge 1977.

[FN5] Vgl. etwa die zweifellos in moralischer Absicht verfaßten Newsweek-Kolumnen des in FN 3 erwähnten M. Friedman (There Is No Such Thing As a Free Lunch, Chicago 1979); oder eines seiner populäreren Bücher (etwa: M. Friedman/R. Friedman, Free To Choose, New York 1980).

[FN6] Vgl. hierzu die aufschlußreichen Ausführungen Poppers über die Unreduzierbarkeit höherer Sprachfunktionen (z. B. der argumentativen) und ‚Welten’ auf niedrigere (z. B. die expressive) in K. R. Popper, Conjectures and Refutations, London 1969, insb. S. 293 ff. (Language and the Body-Mind Problem); ders., Objective Knowledge, Oxford 1973, insb. S. 235 ff.; außerdem K. R. Popper/J. Eccles, The Self and its Brain, Berlin 1977. - Diese Auffassungen Poppers sind zweifellos unvereinbar mit der von ihm ansonsten vertretenen kausalwissenschaftlichen Forschungsmethodologie. Vgl. zu dieser Inkonsistenz H. H. Hoppe, Kritik der kausalwissenschaftlichen Sozialforschung, Opladen 1983, insb. Kap. 3; außerdem die zutreffenden Ausführungen bei K. O. Apel, Die Erklären-Verstehen-Kontroverse in transzendentalpragmatischer Sicht, Frankfurt/M. 1979, FN 19, S. 44 ff.

[FN7] Vgl. zu den hier vorgetragenen Überlegungen auch die Ausführungen über den Zusammenhang von ‚Frieden’, ‚Freiheit’ und ,Wahrheit’ bei C. F. v. Weizsäcker, Der Garten des Menschlichen, München 1977, insb. S. 40 ff. und 235 ff.

[FN8] Um es noch deutlicher zu machen: Wenn das Eigentum am eigenen Körper gerechtfertigt ist, dann kann das Eigentum an irgendeinem anderen Gut logischerweise nur noch dadurch gerechtfertigt werden, daß man zeigt, daß der Eigentumserwerb in einem gegebenen Fall aufgrund desselben zugrundeliegenden Prinzips wie im als gerechtfertigt geltenden Fall von Körpern erfolgt; kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so handelt es sich um einen Fall ungerechtfertigten Eigentumserwerbs. - Zu diesem Problem der Rechtfertigung von Fällen (und der Entscheidung zwischen uneinheitlich bewerteten Fällen) aufgrund allgemeiner Regeln (Prinzipien) vgl. H. H. Hoppe, Vom Konzept der Wohlfahrtsmessung zur Theorie der Gerechtigkeit, Zeitschrift für Politik 1982, insb. S. 415-20; außerdem vgl. die diesbezüglichen Ausführungen bei F. A. Hayek, Law, Legislation and Liberty, Bd. III, London 1979, S. 19

[FN9] Die hier bereits wiederholt verwendete Unterscheidung und Gegenüberstellung von Körper und Wille, oder, was dasselbe ausdrückt, von Organismus und Ich, impliziert übrigens keine Übernahme des insbesondere von Ryle (G. Ryle, The Concept of Mind, Harmondsworth 1963) kritisierten cartesischen Leib-Seele-Dualismus. Es handelt sich vielmehr um eine begriffliche Unterscheidung, die nicht nur von jedermann ohne größere Probleme vollzogen werden kann - wie sollte man sonst erklären, daß man sich z. B. eine Seelenwanderung ohne Schwierigkeiten vorstellen kann (vgl. dazu z. B. G. H. Mead, Geist, Identität und Gesellschaft, Frankfurt/M. 1968, S. 181 f.); vielmehr: aufgrund dieser Unterscheidung werden gerade objektive (und nicht bloß unzugängliche, innere) Kriterien festgelegt (das vor allem ist wichtig im Hinblick auf Ryle), um bloße Naturdinge und -ereignisse von bearbeiteten und produzierten Dingen unterscheiden zu können.

[FN10] Von daher ergibt sich auch die Unrechtfertigbarkeit freiwilliger Versklavung: Da meine direkte Kontrolle über meinen Körper niemals aufhört, solange ich lebe, während andere Personen meinen Körper niemals direkt kontrollieren können, und da die Rechtmäßigkeit indirekter Kontrollen die direkter voraussetzen muß, kann eine Interaktionskonstellation, wie sie durch freiwillige Versklavung gegeben ist, in der mein Eigentumsrecht am eigenen Körper (wenn auch aufgrund meiner eigenen früheren freiwilligen Entscheidung) nicht mehr gilt (die indirekte Kontrolle einer anderen Person über meinen Körper also nicht mehr länger auf meine ausdrückliche, anhaltende Zustimmung angewiesen wäre), niemals und unter keinen Umständen als übereinstimmend rechtfertigbar gelten (denn dazu gehörte ersichtlich, daß ich ihr als gerechtfertigt zustimmen könnte und insofern also eine exklusive Kontrolle über meinen Körper noch weiterhin besitzen müßte!). - Vgl. hierzu auch die treffenden Ausführungen zum Problem freiwilliger Versklavung bei J. St. Mill, On Liberty, Harmondsworth 1974 (ed. Himmelfarb), S. 173; zum Problem von ‚unalienable’ (nicht-übertragbaren) im Unterschied zu ‚alienable’ (übertragbaren) Eigentumsrechten vgl. W. Evers, Toward a Reformulation of a Law of Contracts, Journal of Libertarian Studies 1977.

[FN11] Das erledigt die etwa von Rousseau propagierte ‚kommunistische’ Eigentumstheorie: Wenn Rousseau uns nämlich auffordert, jedem Versuch einer aktiven Begründung von Privateigentum (etwa durch die Aktivität des Einzäunens) mit den Worten ‚Hört ja nicht auf diesen Betrüger. Ihr seid alle verloren, wenn ihr vergeßt, daß die Früchte allen gehören und die Erde keinem’ entgegenzutreten, so ist dies doch nur möglich, wenn man annimmt, die angesprochenen Eigentumsansprüche ‚aller’ oder ‚niemandes’ könnten per Deklaration gerecht fertigt werden. Wie anders denn könnten ‚alle’ - also auch solche, die mit einer fraglichen Sache niemals auch nur in Berührung gekommen sind - oder ‚niemand’ - also auch der nicht, der mit der fraglichen Sache alle nur erdenklichen Taten durchgeführt hat - an einer Sache Eigentum begründet haben?! Eigentumsbegründung per Deklaration ist aber keiner argumentativen Begründung fähig. Zu Rousseaus Position vgl. J. Rousseau, Schriften zur Kulturkritik, Hamburg 1971, S. 191/93.

[FN12] Vgl. hierzu Lockes Theorie der ursprünglichen Appropriation in J. Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung, Frankfurt/M. 1967, insb. 2. Abh., 5. Kap., § 27.

[FN13] Vgl. D. Hume, A Treatise of Human Nature, a. a. O. (FN 1), S. 501-13; außerdem vgl. auch R. Nozick, Anarchy, State and Utopia, New York 1974.

[FN14] Vgl. hierzu vor allem die Kritik an Psychiatrie und Anti-Drogen Politik bei T. S. Szasz, Recht, Freiheit und Psychiatrie, Frankfurt/M. 1980; ders., Das Ritual der Drogen, Frankfurt/M. 1980.

[FN15] Es könnte ja z. B. gerade ihre Absicht sein, dies Stück anzueignen, um es dann, Naturliebhaber, der sie ist, so als unberührte Natur zu belassen wie es ist. Würde man mehr als bloße Abgrenzung für eine rechtmäßige Aneignung fordern, so müßte man konsequenterweise einräumen, daß eine solche zum Zweck des Naturschutzes erfolgende Aneignung von Land unmöglich ist!

[FN16] Es könnte ja z. B. gerade ihre Absicht sein, dies Stück anzueignen, um es dann, Naturliebhaber, der sie ist, so als unberührte Natur zu belassen wie es ist. Würde man mehr als bloße Abgrenzung für eine rechtmäßige Aneignung fordern, so müßte man konsequenterweise einräumen, daß eine solche zum Zweck des Naturschutzes erfolgende Aneignung von Land unmöglich ist!

[FN17] Jede Person ist und bleibt vielmehr dauerhaft Eigentümer des eigenen Körpers, und andere Personen können meinen Körper nur auf mein ausdrückliches Verlangen, und nur solange dies Verlangen anhält, zum Gegenstand indirekter Eingriffe machen. Alles andere wäre nicht argumentativ rechtfertigbar, da, wie gezeigt, eine ununterbrochene Kontrolle über den eigenen Körper die Voraussetzung für übereinstimmende Regelrechtfertigung darstellt. Vgl. auch FN 10.

[FN18] Immerhin: Wäre das Land tatsächlich jungfräulich, dann hätte der ursprüngliche Appropriateur in der Tat das Recht, jedermann den Zugang oder Durchgang zu verwehren. Diese Beurteilung unterscheidet sich von der Hayeks und Nozicks. Beide wollen das Recht eines ursprünglichen Eigentümers in bestimmten Fällen auch dann eingeschränkt sehen, wenn dieser zweifellos jungfräuliche Dinge angeeignet hat. Hayek fürchtet den Fall des Eigentümers der einzigen Quelle in der Wüste (vgl. F. A. v. Hayek, The Constitution of Liberty, Chicago 1972, S. 135-37), Nozick den Fall, daß man von anderen Personen räumlich eingekesselt bzw. umzingelt wird (vgl. R. Nozick, Anarchy, State and Utopia, New York 1974, S. 55, 178 ff.), und beide sehen für solche Fälle Einschränkungen in der Verfügungsgewalt des Eigentümers vor, die anderen Personen, die mit den monopolisierten Dingen (Quelle, anderer Leute Land umrundendes Land) bis dahin nicht in Berührung gekommen sind (und die also keinen aufgrund von Objektivierung begründeten Eigentumsanspruch an ihnen besitzen können!), das Recht gibt, die monopolisierten Güter auch gegen den ausdrücklichen Willen des Monopolisten für bestimmte eigene Zwecke zu benutzen (Wasserentnahme, Durchgang). So attraktiv diese Position auf den ersten Blick erscheinen mag, sie ist unhaltbar. (Vgl. zur Kritik an Hayck und Nozick vor allem M. Rothbard, The Ethics of Liberty, Atlantic Highlands 1982, Kap. 28 u. 29, insb. S. 220 f., 240) Die von Hayek und Nozick vorgesehenen ,Provisos’ haben den Status prinzipienloser ad-hoc Regelungen, die sich bei näherer Inspektion als unvereinbar mit dem Eigentumsrecht am eigenen Körper erweisen: Würden sie gelten, so könnten sie nur aufgrund einer Regel gerechtfertigt werden, die besagte, daß Eigentumsansprüche immer dann deklarativ (u. d. h. ohne eine Objektivierung) begründet werden können, wenn eine Person bestimmte Verfügungsweisen über bestimmte knappe Güter einseitig als für sich wesentlich, dringlich, unverzichtbar o. ä. bezeichnet (u. d. h. im Grunde: immer wenn sie es will!). Diese Regel erlaubt jedoch auch beliebige Übergriffe gegenüber dem Körper beliebiger Personen (ich erkläre etwa, daß ich es ohne eine bestimmte Frau nicht mehr aushalte, und schon müßte sie mir, ob sie will oder nicht, ein ,Durchgangsrecht’ gewähren) und ist insofern nicht argumentativ rechtfertigbar. (Vgl. zum hier angesprochenen Komplex auch Kap. 2 sowie den Anhang.) - Demgegenüber ergeben sich die in den obigen Ausführungen erwähnten ‚Einschränkungen’ bezüglich von Eigentumsrechten aufgrund desselben Prinzips, aufgrund dessen sich auch das Eigentumsrecht am eigenen Körper ergibt. Nur sie, nicht aber Einschränkungen à la Hayek oder Nozick, sind darum rechtfertigbar. Wer trotz, oder vielleicht gerade wegen derart prinzipieller Argumente immer noch Bedenken angesichts der o. a. Fälle hat, der möge sich einmal folgende Frage vorlegen: Warum soll es eigentlich unfair sein, von jemandem, der sich in die Wüste begibt, (er hätte ja auch zu Hause bleiben können) zu verlangen, er selbst möge für seinen Durst Vorsorge tragen und das Risiko solcher Unternehmungen übernehmen; und genauso: warum soll es eigentlich unfair sein, wenn man einer Person den Zugang zu etwas verwehrt, was sie auch vorher (wenn doch das Land tatsächlich jungfräulich ist) offenbar nie betreten hat?

[FN19] Vgl. zum folgenden auch G. Smith, Justice Entrepreneurship In a Free Market, Journal of Libertarian Studies, 1979.

[FN20] Vgl. hierzu vor allem M. Rothbard, For A New Liberty, New York 1978, Kap. 3; ders., The Ethics of Liberty, Atlantic Highlands 1982, Kap. 22 - Speziell zum Verhältnis von Privatrecht und öffentlichem Recht, sowie zur Tendenz der zunehmenden Ersetzung und Durchlöcherung allgemein gültigen Privatrechts durch willkürliche, diskriminierende ,purpose-dependent rules’ seitens eines selbst nicht mehr den allgemeinen Rechtsregeln unterworfenen Gesetzgebers vgl. F. A. v. Hayek, Law, Legislation and Liberty, Bd. I, Chicago 1973, Kap. 6; außerdem V. A. Dicey, Lectures on the Relation between Law and Public Opinion in England during the Nineteenth Century, London 1914; zur Idee und Praxis reiner Privatrechtsgesellschaften vgl. auch B. Leoni, Freedom and the Law, Princeton 1961.

[FN21] Externe Effekte werden in der Ökonomie definiert als günstige (positive) oder ungünstige (negative), von einer Person A ausgehende Effekte auf B bzw. dessen Eigentum. Vgl. etwa P. Samuelson, Economics, New York 1976, S. 476 ff.

[FN22] Vor dem Hintergrund der voranstehenden Ausführungen ergeben sich folgende grundlegende Anmerkungen zum erwähnten, in der Ökonomie diskutierten Problem externer Effekte (vgl. auch FN 21): Während normalerweise in dieser Diskussion keine strikte Distinktion zwischen wertverändernden und physisverändernden externen Effekten gemacht wird, sondern beide Effekttypen häufig gleichermaßen unter dem allgemeinen Titel von ‚positiven oder negativen Effekten’ miteinander vermengt werden, kommt, wenn es um den Aufbau einer allgemein begründbaren Eigentumstheorie geht, dieser Unterscheidung tatsächlich entscheidende Bedeutung zu: eine Internalisierung der Kosten externer Effekte, sofern es sich bei ihnen um wertändernde Effekte handelt, ist argumentativ unrechtfertigbar und impliziert notwendig einen Verlust an - im strengen Wortsinn - sozialer Wohlfahrt, da sie die Ersetzung übereinstimmend rechtfertigbarer Handlungsnormen durch solche voraussetzt, die bestimmte Personengruppen auf Kosten anderer privilegieren; demgegenüber müssen die Kosten physisverändernder Effekte, wenn es um das Optimum sozialer Wohlfahrt geht, grundsätzlich immer von ihrem jeweiligen Produzenten internalisiert werden. - Im einzelnen ergibt sich hieraus dann weiter zweierlei: erstens muß die übliche Behandlung von external economies und diseconomies (positiver und negativer Effekte) als symmetrischer Problemfälle (demzufolge es gleichermaßen ein Problem darstellt, wenn A B positiv berührt, aber B A dafür nicht entschädigt, wie wenn A B negativ berührt, und dann A nicht B entschädigt) als unkorrekt aufgegeben werden; vielmehr besteht eine eindeutige Asymmetrie zwischen beiden Fällen: betrachtet man lediglich physisverändernde Effekte (weil ja nur sie eigentumstheoretisch bedeutsam sind), dann ist der Fall eines von B positiv bewerteten Effekts von A auf B dadurch charakterisiert, daß A die entsprechende Handlung überhaupt nur deshalb durchführen darf, weil B den Effekt so und nicht anders bewertet; von daher muß A auch sämtliche Kosten tragen und kann sie nicht auf B externalisieren. Umgekehrt ist der Fall eines von B negativ bewerteten Effekts von A auf B dadurch gekennzeichnet, daß sich A zunächst einer argumentativ nicht rechtfertigbaren Aggression schuldig gemacht hat und B insofern in der Tat das Recht besitzt, die ihm zu Unrecht von A aufgebürdeten Kosten auf diesen zu reexternalisieren. (Vgl. zur Asymmetrie von external economies und diseconomies auch L. v. Mises, Human Action. A Treatise on Economics, Chicago 1966, S. 658) - Zweitens, entsprechend der Eindeutigkeit des Kriteriums ‚physische Integrität’ ergibt sich eine wiederum unüblich eindeutige Stellungnahme zum Problem von ‚Transaktionskosten’ (d. i. der Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer bestimmten Eigentumsordnung bei den diversen Gesellschaftsmitgliedern anfallen): entgegen der vor allem in Anschluß an Coase (vgl. R. Coase, The Problem of Social Cost, Journal for Law and Economics, 1960) häufig zu hörenden Empfehlung, man möge sich bei im Zusammenhang mit externen Effekten auftretenden eigentumsrechtlichen Disputen (wer hat wen zu entschädigen?) ceteris paribus für dasjenige Arrangement entscheiden, bei dessen Durchsetzung die insgesamt gesehen geringeren (monetären) Kosten anfallen (vgl. zu den absurden Konsequenzen dieser Position W. Block, Coase and Demsetz on Private Property Rights, Journal of Libertarian Studies 1977), gilt folgendes: die Höhe der Transaktionskosten ist in jedem Fall vollständig irrelevant im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Eigentumsansprüchen - ganz abgesehen davon, daß natürlich auch der Maßstab ‚monetäre Transaktionskosten’ willkürlich gewählt ist (dazu Kap. 2, insbes. S. 29 ff.). Wenn es nämlich ungerecht ist, physisverändernde Effekte zu erzeugen, dann muß es umgekehrt gerecht sein, wenn der, der solche an sich unerlaubten Handlungen dennoch ungestraft durchzuführen wünscht, auch allein die gesamten hierfür erforderlichen Kosten (in Form von ‚Bestechungsgeldern’) zu zahlen hat - egal, wie hoch diese (monetären) Kosten auch sind.

[FN23] Aus dem Gesagten ergibt sich im Hinblick auf das o. a. Atomreaktorenproblem: Nicht nur ist es nicht erlaubt, den Bau wegen seiner Risiken zu verbieten; nicht einmal der Abschluß einer (Haft)Pflichtversicherung darf legitimerweise verlangt werden. Ob die Betreiber sich versichern oder nicht, darf ausschließlich von ihrer Einschätzung des Risikos einer im tatsächlichen Schadensfall eintretenden, in direkter Proportion zum Schadensausmaß stehenden, Scbadensbaftung abhängen! (Aus der prinzipiellen Rechtfertigbarkeit von Atomreaktoren folgt natürlich nicht, daß auch nur der Bau eines einzigen der faktisch existierenden Reaktoren gerechtfertigt wäre: in der Tat ist ihre Existenz wohl in sämtlichen Fällen darum ungerechtfertigt, weil sie ohne staatliche Subventionierungspolitik (d.i. ohne eine Unterstützung durch in unrechtfertigbarer Weise angeeignete Mittel - Steuern) nicht möglich geworden wären.)

Zu einer unterschiedlichen Behandlung des Risikoproblems vgl. R. Nozick, Anarchy, State and Utopia, New York 1974, insb. S. 73-78; zur Kritik an Nozick vgl. M. Rothbard, The Ethics of Liberty, Atlantic Highlands 1982, Kap. 29.

[FN24] Dies ist übrigens auch die Auffassung von A. Alchian, Economic Forces at Work, Indianapolis 1977, S. 139 f., wenngleich er sie als Utilitarist naturgemäß nicht zu begründen unternimmt: “Private property, as I understand it, does not imply that a person may use his property in any way he sees fit so long as no one else is ‘hurt’. Instead, it seems to mean the right to use goods (or to transfer that right) in any way the owner wishes so long as the physical attributes or uses of all other people’s private property is unaffected.”

[FN25] Vgl. hierzu auch die vorangehenden FN 22-24.

[FN26] Ein Unterlassungssünder ist, trotz teilweise anderslautender Bestimmungen im Strafrecht, eindeutig kein Täter: er läßt den Dingen ihren Lauf, ein Täter dagegen greift gezielt in den Lauf der Dinge ein. - Im übrigen kann die Strafunwürdigkeit von aus Unterlassungen resultierenden Veränderungen der physischen Integrität fremden Eigentums auch daran ersehen werden (vgl. auch Anhang, S. 189 ff.), daß das Eigentumsrecht am eigenen Körper mit jeder anderslautenden Regelung unvereinbar ist: Liebt z. B. A B, aber wird A’s Liebe von B nicht erwidert, und erkrankt A daraufhin - an physischen Symptomen ablesbar - an Liebeskummer, so müßte, wäre dies der ‚Natur-ihren-Lauf-lassen’ seitens B eine aggressive Aktion, A das Recht haben, gegen B vorzugehen, und entweder Liebe oder Liebeskompensation zu erzwingen - und dies alles, obwohl B A buchstäblich nichts getan hat. Vgl. in diesem Zusammenhang auch M. Rothbard, Power and Market, Kansas City 1977, Kap. 6, insb. S. 228 ff.

[FN27] Und in der Tat, was ist es anderes als eine Leugnung der Realität des Verstandes (und statt dessen eine Appellation ans Gefühl) wenn man etwa behauptet, die Existenz der Zwangskörperschaft Staat sei begründet, und andererseits zugeben muß, daß kaum eine Person freiwillig auf den Status eines Privatrechtssubjekts verzichten würde, um sich ausgerechnet denjenigen Personen zu unterwerfen, die tatsächlich als Legislative und Exekutive dauernd in unsere Eigentumsrechte eingreifen?! Was anderes ist es als ein intellektueller Skandal, wenn Wahlen heutzutage unwidersprochen als ‚Verträge’ gedeutet werden, mittels deren die Gewählten einen ‚Auftrag’ erhalten, obwohl die Gewählten, zur Rede gestellt, buchstäblich in keinem einzigen Fall nachweisen könnten, wer ihnen denn wo welchen Auftrag erteilt hat?! (Ich jedenfalls habe keinem irgendeinen Auftrag erteilt, auch und gerade wenn ich zwischen verschiedenen Personen, die mich gleichermaßen unaufgefordert in meinen Eigentumsrechten beschneiden wollen, wähle; und es gehört schon eine Sprachreform Orwellschen Ausmaßes dazu – ‚man kann auch Aufträge erteilen, die man ausdrücklich nicht erteilt hat’ - wollte man das Gegenteil behaupten!) Oder: was anderes ist es als intellektueller Verfall, wenn man es heute selbst in Wissenschaftlerkreisen für ein in irgendeinem Sinn beweiskräftiges Argument hält, auf die ‚Verfassung’ wie auf einen heiligen Text zu verweisen; und wenn man es in den gleichen Kreisen offenbar auch für kein Problem zu halten scheint, wenn eine solche Verfassung einerseits die Gleichheit aller vor dem Gesetz bestimmt, und andererseits, durch Zulassung des Instruments der Besteuerung, zwei Personengruppen festlegt, für die eindeutig unterschiedliches Recht gilt: nämlich die Personen, die die Steuern - ob sie wollen oder nicht! - zu zahlen haben, und die, die anderer Leute zwangsweise angeeignetes Geld konsumieren dürfen?! - Trost bieten angesichts all dessen die folgenden Ausführungen Herbert Spencers (H. Spencer, The Principles of Ethics Bd. II, ed. T. Machan, Indianapolis 1978, S. 242-43): ,In feudal days, when the subject classes had, under the name of corvées, to render services to their lords, specified in time or work, the partial slavery was manifest enough; and when the services were commuted for money, the relation remained the same in substance though changed in form. So it is now. Taxpayers are subject to a state corvée, which is none the less decided because, instead of giving their special kinds of work, they give equivalent sums; ... and to whatever extent this is carried, to that extent the citizens become slaves of the government. – ‘But they are slaves for their own advantage’, will be the reply, ‘and the things to be done with the money taken from them are things which will in one way or other conduce to their welfare’. Yes, that is the theory a theory not quite in harmony with the vast mass of mischievous legislation filling the statute books. But this reply is not to the purpose. The question is a question of justice; and even supposing that the benefits to be obtained by these extra public expenditures were fairly distributed among all who furnish funds, which they are not, it would still remain true that they are at variance with the fundamental principle of an equitable social order. A man’s liberties are none the less aggressed upon because those who coerce him do so in the belief that he will be benefited. In thus imposing by force their wills upon his will, they are breaking the law of equal freedom in his person; and what the motive may be matters not.”