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Kapitel 4: Die Grundlagen der Eigentumstheorie

VI.
VII.
VIII.
Fußnoten zu Kapitel 4

Fußnoten zu Kapitel 4

[FN1] Vgl. D. Hume, Eine Untersuchung über die Prinzipien der Moral (ed. C.
Winckler), Hamburg 1962, insb. S. 19 ff.; ders., A Treatise of Human
Nature (ed. Selby-Bigge), Oxford 1968, insb. III, II, S. 484 ff. Vgl.
außerdem L. Robbins, Political Economy: Past and Present, London 1977,
insb. S. 29-33.

[FN2] Die folgenden Ausführungen unterscheiden sich insofern grundsätzlich
von utilitaristischen Analysen zum Problem von ‚property rights’, wie
man sie in der politischen Ökonomie z. Zt. immer häufiger antrifft.
(Vgl. als repräsentative Arbeiten dieses Genres A. Alchian, Economic
Forces at Work, Indinanapolis 1977, insb. die Aufsätze des 2.ten Teils:
Property Rights and Economic Behavior; außerdem H. Demsetz, The
Exchange and Enforcement of Property Rights, Journal of Law and
Economics, 1964; ders. Toward a Theory of Property Rights, American
Economic Review 1967; einen Literaturüberblick bieten E. G. Furubotn
/S. Pejovich, Property Rights and Economic Theory: A Survey of Recent
Literature, Journal of Economic Literature 1972) – Solche Analysen,
die, kurz gesagt, mit Untersuchungen von Vor- und Nachteilen
alternativer Gestaltungen von Eigentumsrechten befaßt sind, stehen und,
vor allem: fallen (vorausgesetzt, daß sie normative Implikationen
nahelegen wollen!) mit den von ihnen verwendeten
Kosten-Nutzen-Maßstäben und den ihnen zugeordneten Gewichten: da diese
zwar mehr oder weniger plausibel sein mögen, jedenfalls aber nicht
begründet sind, fallen sie, sobald man ihren Nutzen subjektiv anders
oder abweichend bewertet. Demgegenüber ist die vorliegende, normative
Abhandlung der Versuch, eine derartige, in utilitaristischen
Untersuchungen fehlende, Begründung einer bestimmten Regelung von
Eigentumsrechten zu geben. – Zu normativen Eigentumstheorien mit diesem
Anspruch vgl. vor allem M. Rothbard, For A New Liberty, New York 1978;
ders., The Ethics of Liberty, Atlantic Highlands 1982; außerdem J.
Hospers, Libertarianism, Los Angeles 1971; T. Machan, Human Rights and
Human Liberties, Chicago 1975.

[FN3] Als repräsentativen Vertreter einer kausalwissenschaftlichen
Methodologie in der Ökonomie vgl. z. B. M. Friedman, The Methodology of
Positive Economics, in: ders., Essays in Positive Economics, Chicago
1953; für die Soziologie vgl. z. B. H. Blalock, Causal Inferences in
Nonexperimental Research, New York 1972.

[FN4] Vgl. hierzu vor allem H. H. Hoppe, Kritik der kausalwissenschaftlichen
Sozialforschung. Untersuchungen zur Grundlegung von Soziologie und
Ökonomie, Opladen 1983; ders., Ist kausalwissenschaftliche
Sozialforschung möglich, Ratio 1983. – Als wichtige Kritiker
kausalwissenschaftlicher Methodologie vgl, außerdem T. Machan, The
Pseudo-Science of B. F. Skinner, New York 1974; ders., Human Rights and
Human Liberties, Chicago 1975; ähnlich M. Rothbard, The Mantle of
Science, in: H. Schoeck/J. Wiggins (ed.), Scientism and Values,
Princeton 1960; andersartig, aber nicht weniger wichtig, M. Hollis/E.
Nell, Rational Economic Man, Cambridge 1975; sowie vor allem M. Hollis,
Models of Man, Cambridge 1977.

[FN5] Vgl. etwa die zweifellos in moralischer Absicht verfaßten
Newsweek-Kolumnen des in FN 3 erwähnten M. Friedman (There Is No Such
Thing As a Free Lunch, Chicago 1979); oder eines seiner populäreren
Bücher (etwa: M. Friedman/R. Friedman, Free To Choose, New York 1980).

[FN6] Vgl. hierzu die aufschlußreichen Ausführungen Poppers über die
Unreduzierbarkeit höherer Sprachfunktionen (z. B. der argumentativen)
und ‚Welten’ auf niedrigere (z. B. die expressive) in K. R. Popper,
Conjectures and Refutations, London 1969, insb. S. 293 ff. (Language
and the Body-Mind Problem); ders., Objective Knowledge, Oxford 1973,
insb. S. 235 ff.; außerdem K. R. Popper/J. Eccles, The Self and its
Brain, Berlin 1977. – Diese Auffassungen Poppers sind zweifellos
unvereinbar mit der von ihm ansonsten vertretenen
kausalwissenschaftlichen Forschungsmethodologie. Vgl. zu dieser
Inkonsistenz H. H. Hoppe, Kritik der kausalwissenschaftlichen
Sozialforschung, Opladen 1983, insb. Kap. 3; außerdem die zutreffenden
Ausführungen bei K. O. Apel, Die Erklären-Verstehen-Kontroverse in
transzendentalpragmatischer Sicht, Frankfurt/M. 1979, FN 19, S. 44 ff.

[FN7] Vgl. zu den hier vorgetragenen Überlegungen auch die
Ausführungen über den Zusammenhang von ‚Frieden’, ‚Freiheit’ und
,Wahrheit’ bei C. F. v. Weizsäcker, Der Garten des Menschlichen,
München 1977, insb. S. 40 ff. und 235 ff.

[FN8] Um es noch deutlicher zu machen: Wenn das Eigentum am eigenen Körper
gerechtfertigt ist, dann kann das Eigentum an irgendeinem anderen Gut
logischerweise nur noch dadurch gerechtfertigt werden, daß man zeigt,
daß der Eigentumserwerb in einem gegebenen Fall aufgrund desselben
zugrundeliegenden Prinzips wie im als gerechtfertigt geltenden Fall von
Körpern erfolgt; kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, so handelt
es sich um einen Fall ungerechtfertigten Eigentumserwerbs. – Zu diesem
Problem der Rechtfertigung von Fällen (und der Entscheidung zwischen
uneinheitlich bewerteten Fällen) aufgrund allgemeiner Regeln
(Prinzipien) vgl. H. H. Hoppe, Vom Konzept der Wohlfahrtsmessung zur
Theorie der Gerechtigkeit, Zeitschrift für Politik 1982, insb. S.
415-20; außerdem vgl. die diesbezüglichen Ausführungen bei F. A. Hayek,
Law, Legislation and Liberty, Bd. III, London 1979, S. 19

[FN9] Die hier bereits wiederholt verwendete Unterscheidung und
Gegenüberstellung von Körper und Wille, oder, was dasselbe ausdrückt,
von Organismus und Ich, impliziert übrigens keine Übernahme des
insbesondere von Ryle (G. Ryle, The Concept of Mind, Harmondsworth
1963) kritisierten cartesischen Leib-Seele-Dualismus. Es handelt sich
vielmehr um eine begriffliche Unterscheidung, die nicht nur von
jedermann ohne größere Probleme vollzogen werden kann – wie sollte man
sonst erklären, daß man sich z. B. eine Seelenwanderung ohne
Schwierigkeiten vorstellen kann (vgl. dazu z. B. G. H. Mead, Geist,
Identität und Gesellschaft, Frankfurt/M. 1968, S. 181 f.); vielmehr:
aufgrund dieser Unterscheidung werden gerade objektive (und nicht bloß
unzugängliche, innere) Kriterien festgelegt (das vor allem ist wichtig
im Hinblick auf Ryle), um bloße Naturdinge und -ereignisse von
bearbeiteten und produzierten Dingen unterscheiden zu können.

[FN10] Von daher ergibt sich auch die Unrechtfertigbarkeit freiwilliger
Versklavung: Da meine direkte Kontrolle über meinen Körper niemals
aufhört, solange ich lebe, während andere Personen meinen Körper
niemals direkt kontrollieren können, und da die Rechtmäßigkeit
indirekter Kontrollen die direkter voraussetzen muß, kann eine
Interaktionskonstellation, wie sie durch freiwillige Versklavung
gegeben ist, in der mein Eigentumsrecht am eigenen Körper (wenn auch
aufgrund meiner eigenen früheren freiwilligen Entscheidung) nicht mehr
gilt (die indirekte Kontrolle einer anderen Person über meinen Körper
also nicht mehr länger auf meine ausdrückliche, anhaltende Zustimmung
angewiesen wäre), niemals und unter keinen Umständen als
übereinstimmend rechtfertigbar gelten (denn dazu gehörte ersichtlich,
daß ich ihr als gerechtfertigt zustimmen könnte und insofern also eine
exklusive Kontrolle über meinen Körper noch weiterhin besitzen müßte!).
- Vgl. hierzu auch die treffenden Ausführungen zum Problem freiwilliger
Versklavung bei J. St. Mill, On Liberty, Harmondsworth 1974 (ed.
Himmelfarb), S. 173; zum Problem von ‚unalienable’
(nicht-übertragbaren) im Unterschied zu ‚alienable’ (übertragbaren)
Eigentumsrechten vgl. W. Evers, Toward a Reformulation of a Law of
Contracts, Journal of Libertarian Studies 1977.

[FN11] Das erledigt die etwa von Rousseau propagierte ‚kommunistische’
Eigentumstheorie: Wenn Rousseau uns nämlich auffordert, jedem Versuch
einer aktiven Begründung von Privateigentum (etwa durch die Aktivität
des Einzäunens) mit den Worten ‚Hört ja nicht auf diesen Betrüger. Ihr
seid alle verloren, wenn ihr vergeßt, daß die Früchte allen gehören und
die Erde keinem’ entgegenzutreten, so ist dies doch nur möglich, wenn
man annimmt, die angesprochenen Eigentumsansprüche ‚aller’ oder
‚niemandes’ könnten per Deklaration gerecht fertigt werden. Wie anders
denn könnten ‚alle’ – also auch solche, die mit einer fraglichen Sache
niemals auch nur in Berührung gekommen sind – oder ‚niemand’ – also
auch der nicht, der mit der fraglichen Sache alle nur erdenklichen
Taten durchgeführt hat – an einer Sache Eigentum begründet haben?!
Eigentumsbegründung per Deklaration ist aber keiner argumentativen
Begründung fähig. Zu Rousseaus Position vgl. J. Rousseau, Schriften zur
Kulturkritik, Hamburg 1971, S. 191/93.

[FN12] Vgl. hierzu Lockes Theorie der ursprünglichen Appropriation in J.
Locke, Zwei Abhandlungen über die Regierung, Frankfurt/M. 1967, insb.
2. Abh., 5. Kap., § 27.

[FN13] Vgl. D. Hume, A Treatise of Human Nature, a. a. O. (FN 1), S. 501-13;
außerdem vgl. auch R. Nozick, Anarchy, State and Utopia, New York 1974.

[FN14] Vgl. hierzu vor allem die Kritik an Psychiatrie und Anti-Drogen Politik
bei T. S. Szasz, Recht, Freiheit und Psychiatrie, Frankfurt/M. 1980;
ders., Das Ritual der Drogen, Frankfurt/M. 1980.

[FN15] Es könnte ja z. B. gerade ihre Absicht sein, dies Stück anzueignen, um
es dann, Naturliebhaber, der sie ist, so als unberührte Natur zu
belassen wie es ist. Würde man mehr als bloße Abgrenzung für eine
rechtmäßige Aneignung fordern, so müßte man konsequenterweise
einräumen, daß eine solche zum Zweck des Naturschutzes erfolgende
Aneignung von Land unmöglich ist!

[FN16] Es könnte ja z. B. gerade ihre Absicht sein, dies Stück anzueignen, um
es dann, Naturliebhaber, der sie ist, so als unberührte Natur zu
belassen wie es ist. Würde man mehr als bloße Abgrenzung für eine
rechtmäßige Aneignung fordern, so müßte man konsequenterweise
einräumen, daß eine solche zum Zweck des Naturschutzes erfolgende
Aneignung von Land unmöglich ist!

[FN17] Jede Person ist und bleibt vielmehr dauerhaft Eigentümer des eigenen
Körpers, und andere Personen können meinen Körper nur auf mein
ausdrückliches Verlangen, und nur solange dies Verlangen anhält, zum
Gegenstand indirekter Eingriffe machen. Alles andere wäre nicht
argumentativ rechtfertigbar, da, wie gezeigt, eine ununterbrochene
Kontrolle über den eigenen Körper die Voraussetzung für
übereinstimmende Regelrechtfertigung darstellt. Vgl. auch FN 10.

[FN18] Immerhin: Wäre das Land tatsächlich jungfräulich, dann hätte der
ursprüngliche Appropriateur in der Tat das Recht, jedermann den Zugang
oder Durchgang zu verwehren. Diese Beurteilung unterscheidet sich von
der Hayeks und Nozicks. Beide wollen das Recht eines ursprünglichen
Eigentümers in bestimmten Fällen auch dann eingeschränkt sehen, wenn
dieser zweifellos jungfräuliche Dinge angeeignet hat. Hayek fürchtet
den Fall des Eigentümers der einzigen Quelle in der Wüste (vgl. F. A.
v. Hayek, The Constitution of Liberty, Chicago 1972, S. 135-37), Nozick
den Fall, daß man von anderen Personen räumlich eingekesselt bzw.
umzingelt wird (vgl. R. Nozick, Anarchy, State and Utopia, New York
1974, S. 55, 178 ff.), und beide sehen für solche Fälle Einschränkungen
in der Verfügungsgewalt des Eigentümers vor, die anderen Personen, die
mit den monopolisierten Dingen (Quelle, anderer Leute Land umrundendes
Land) bis dahin nicht in Berührung gekommen sind (und die also keinen
aufgrund von Objektivierung begründeten Eigentumsanspruch an ihnen
besitzen können!), das Recht gibt, die monopolisierten Güter auch gegen
den ausdrücklichen Willen des Monopolisten für bestimmte eigene Zwecke
zu benutzen (Wasserentnahme, Durchgang). So attraktiv diese Position
auf den ersten Blick erscheinen mag, sie ist unhaltbar. (Vgl. zur
Kritik an Hayck und Nozick vor allem M. Rothbard, The Ethics of
Liberty, Atlantic Highlands 1982, Kap. 28 u. 29, insb. S. 220 f., 240)
Die von Hayek und Nozick vorgesehenen ,Provisos’ haben den Status
prinzipienloser ad-hoc Regelungen, die sich bei näherer Inspektion als
unvereinbar mit dem Eigentumsrecht am eigenen Körper erweisen: Würden
sie gelten, so könnten sie nur aufgrund einer Regel gerechtfertigt
werden, die besagte, daß Eigentumsansprüche immer dann deklarativ (u.
d. h. ohne eine Objektivierung) begründet werden können, wenn eine
Person bestimmte Verfügungsweisen über bestimmte knappe Güter einseitig
als für sich wesentlich, dringlich, unverzichtbar o. ä. bezeichnet (u.
d. h. im Grunde: immer wenn sie es will!). Diese Regel erlaubt jedoch
auch beliebige Übergriffe gegenüber dem Körper beliebiger Personen (ich
erkläre etwa, daß ich es ohne eine bestimmte Frau nicht mehr aushalte,
und schon müßte sie mir, ob sie will oder nicht, ein ,Durchgangsrecht’
gewähren) und ist insofern nicht argumentativ rechtfertigbar. (Vgl. zum
hier angesprochenen Komplex auch Kap. 2 sowie den Anhang.) -
Demgegenüber ergeben sich die in den obigen Ausführungen erwähnten
‚Einschränkungen’ bezüglich von Eigentumsrechten aufgrund desselben
Prinzips, aufgrund dessen sich auch das Eigentumsrecht am eigenen
Körper ergibt. Nur sie, nicht aber Einschränkungen à la Hayek oder
Nozick, sind darum rechtfertigbar. Wer trotz, oder vielleicht gerade
wegen derart prinzipieller Argumente immer noch Bedenken angesichts der
o. a. Fälle hat, der möge sich einmal folgende Frage vorlegen: Warum
soll es eigentlich unfair sein, von jemandem, der sich in die Wüste
begibt, (er hätte ja auch zu Hause bleiben können) zu verlangen, er
selbst möge für seinen Durst Vorsorge tragen und das Risiko solcher
Unternehmungen übernehmen; und genauso: warum soll es eigentlich unfair
sein, wenn man einer Person den Zugang zu etwas verwehrt, was sie auch
vorher (wenn doch das Land tatsächlich jungfräulich ist) offenbar nie
betreten hat?

[FN19] Vgl. zum folgenden auch G. Smith, Justice Entrepreneurship In a Free Market, Journal of Libertarian Studies, 1979.

[FN20] Vgl. hierzu vor allem M. Rothbard, For A New Liberty, New York 1978,
Kap. 3; ders., The Ethics of Liberty, Atlantic Highlands 1982, Kap. 22
- Speziell zum Verhältnis von Privatrecht und öffentlichem Recht, sowie
zur Tendenz der zunehmenden Ersetzung und Durchlöcherung allgemein
gültigen Privatrechts durch willkürliche, diskriminierende
,purpose-dependent rules’ seitens eines selbst nicht mehr den
allgemeinen Rechtsregeln unterworfenen Gesetzgebers vgl. F. A. v.
Hayek, Law, Legislation and Liberty, Bd. I, Chicago 1973, Kap. 6;
außerdem V. A. Dicey, Lectures on the Relation between Law and Public
Opinion in England during the Nineteenth Century, London 1914; zur Idee
und Praxis reiner Privatrechtsgesellschaften vgl. auch B. Leoni,
Freedom and the Law, Princeton 1961.

[FN21] Externe Effekte werden in der Ökonomie definiert als günstige
(positive) oder ungünstige (negative), von einer Person A ausgehende
Effekte auf B bzw. dessen Eigentum. Vgl. etwa P. Samuelson, Economics,
New York 1976, S. 476 ff.

[FN22] Vor dem Hintergrund der voranstehenden Ausführungen ergeben sich
folgende grundlegende Anmerkungen zum erwähnten, in der Ökonomie
diskutierten Problem externer Effekte (vgl. auch FN 21): Während
normalerweise in dieser Diskussion keine strikte Distinktion zwischen
wertverändernden und physisverändernden externen Effekten gemacht wird,
sondern beide Effekttypen häufig gleichermaßen unter dem allgemeinen
Titel von ‚positiven oder negativen Effekten’ miteinander vermengt
werden, kommt, wenn es um den Aufbau einer allgemein begründbaren
Eigentumstheorie geht, dieser Unterscheidung tatsächlich entscheidende
Bedeutung zu: eine Internalisierung der Kosten externer Effekte, sofern
es sich bei ihnen um wertändernde Effekte handelt, ist argumentativ
unrechtfertigbar und impliziert notwendig einen Verlust an – im
strengen Wortsinn – sozialer Wohlfahrt, da sie die Ersetzung
übereinstimmend rechtfertigbarer Handlungsnormen durch solche
voraussetzt, die bestimmte Personengruppen auf Kosten anderer
privilegieren; demgegenüber müssen die Kosten physisverändernder
Effekte, wenn es um das Optimum sozialer Wohlfahrt geht, grundsätzlich
immer von ihrem jeweiligen Produzenten internalisiert werden. – Im
einzelnen ergibt sich hieraus dann weiter zweierlei: erstens muß die
übliche Behandlung von external economies und diseconomies (positiver
und negativer Effekte) als symmetrischer Problemfälle (demzufolge es
gleichermaßen ein Problem darstellt, wenn A B positiv berührt, aber B A
dafür nicht entschädigt, wie wenn A B negativ berührt, und dann A nicht
B entschädigt) als unkorrekt aufgegeben werden; vielmehr besteht eine
eindeutige Asymmetrie zwischen beiden Fällen: betrachtet man lediglich
physisverändernde Effekte (weil ja nur sie eigentumstheoretisch
bedeutsam sind), dann ist der Fall eines von B positiv bewerteten
Effekts von A auf B dadurch charakterisiert, daß A die entsprechende
Handlung überhaupt nur deshalb durchführen darf, weil B den Effekt so
und nicht anders bewertet; von daher muß A auch sämtliche Kosten tragen
und kann sie nicht auf B externalisieren. Umgekehrt ist der Fall eines
von B negativ bewerteten Effekts von A auf B dadurch gekennzeichnet,
daß sich A zunächst einer argumentativ nicht rechtfertigbaren
Aggression schuldig gemacht hat und B insofern in der Tat das Recht
besitzt, die ihm zu Unrecht von A aufgebürdeten Kosten auf diesen zu
reexternalisieren. (Vgl. zur Asymmetrie von external economies und
diseconomies auch L. v. Mises, Human Action. A Treatise on Economics,
Chicago 1966, S. 658) – Zweitens, entsprechend der Eindeutigkeit des
Kriteriums ‚physische Integrität’ ergibt sich eine wiederum unüblich
eindeutige Stellungnahme zum Problem von ‚Transaktionskosten’ (d. i.
der Kosten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung einer bestimmten
Eigentumsordnung bei den diversen Gesellschaftsmitgliedern anfallen):
entgegen der vor allem in Anschluß an Coase (vgl. R. Coase, The Problem
of Social Cost, Journal for Law and Economics, 1960) häufig zu hörenden
Empfehlung, man möge sich bei im Zusammenhang mit externen Effekten
auftretenden eigentumsrechtlichen Disputen (wer hat wen zu
entschädigen?) ceteris paribus für dasjenige Arrangement entscheiden,
bei dessen Durchsetzung die insgesamt gesehen geringeren (monetären)
Kosten anfallen (vgl. zu den absurden Konsequenzen dieser Position W.
Block, Coase and Demsetz on Private Property Rights, Journal of
Libertarian Studies 1977), gilt folgendes: die Höhe der
Transaktionskosten ist in jedem Fall vollständig irrelevant im Hinblick
auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Eigentumsansprüchen – ganz
abgesehen davon, daß natürlich auch der Maßstab ‚monetäre
Transaktionskosten’ willkürlich gewählt ist (dazu Kap. 2, insbes. S. 29
ff.). Wenn es nämlich ungerecht ist, physisverändernde Effekte zu
erzeugen, dann muß es umgekehrt gerecht sein, wenn der, der solche an
sich unerlaubten Handlungen dennoch ungestraft durchzuführen wünscht,
auch allein die gesamten hierfür erforderlichen Kosten (in Form von
‚Bestechungsgeldern’) zu zahlen hat – egal, wie hoch diese (monetären)
Kosten auch sind.

[FN23] Aus dem Gesagten ergibt sich im Hinblick auf das o. a.
Atomreaktorenproblem: Nicht nur ist es nicht erlaubt, den Bau wegen
seiner Risiken zu verbieten; nicht einmal der Abschluß einer
(Haft)Pflichtversicherung darf legitimerweise verlangt werden. Ob die
Betreiber sich versichern oder nicht, darf ausschließlich von ihrer
Einschätzung des Risikos einer im tatsächlichen Schadensfall
eintretenden, in direkter Proportion zum Schadensausmaß stehenden,
Scbadensbaftung abhängen! (Aus der prinzipiellen Rechtfertigbarkeit von
Atomreaktoren folgt natürlich nicht, daß auch nur der Bau eines
einzigen der faktisch existierenden Reaktoren gerechtfertigt wäre: in
der Tat ist ihre Existenz wohl in sämtlichen Fällen darum
ungerechtfertigt, weil sie ohne staatliche Subventionierungspolitik
(d.i. ohne eine Unterstützung durch in unrechtfertigbarer Weise
angeeignete Mittel – Steuern) nicht möglich geworden wären.)

Zu einer unterschiedlichen Behandlung des Risikoproblems vgl. R.
Nozick, Anarchy, State and Utopia, New York 1974, insb. S. 73-78; zur
Kritik an Nozick vgl. M. Rothbard, The Ethics of Liberty, Atlantic
Highlands 1982, Kap. 29.

[FN24] Dies ist übrigens auch die Auffassung von A. Alchian, Economic Forces
at Work, Indianapolis 1977, S. 139 f., wenngleich er sie als
Utilitarist naturgemäß nicht zu begründen unternimmt: “Private
property, as I understand it, does not imply that a person may use his
property in any way he sees fit so long as no one else is ‘hurt’.
Instead, it seems to mean the right to use goods (or to transfer that
right) in any way the owner wishes so long as the physical attributes
or uses of all other people’s private property is unaffected.”

[FN25] Vgl. hierzu auch die vorangehenden FN 22-24.

[FN26] Ein Unterlassungssünder ist, trotz teilweise anderslautender
Bestimmungen im Strafrecht, eindeutig kein Täter: er läßt den Dingen
ihren Lauf, ein Täter dagegen greift gezielt in den Lauf der Dinge ein.
- Im übrigen kann die Strafunwürdigkeit von aus Unterlassungen
resultierenden Veränderungen der physischen Integrität fremden
Eigentums auch daran ersehen werden (vgl. auch Anhang, S. 189 ff.), daß
das Eigentumsrecht am eigenen Körper mit jeder anderslautenden Regelung
unvereinbar ist: Liebt z. B. A B, aber wird A’s Liebe von B nicht
erwidert, und erkrankt A daraufhin – an physischen Symptomen ablesbar -
an Liebeskummer, so müßte, wäre dies der ‚Natur-ihren-Lauf-lassen’
seitens B eine aggressive Aktion, A das Recht haben, gegen B
vorzugehen, und entweder Liebe oder Liebeskompensation zu erzwingen -
und dies alles, obwohl B A buchstäblich nichts getan hat. Vgl. in
diesem Zusammenhang auch M. Rothbard, Power and Market, Kansas City
1977, Kap. 6, insb. S. 228 ff.

[FN27] Und in der Tat, was ist es anderes als eine Leugnung der Realität des
Verstandes (und statt dessen eine Appellation ans Gefühl) wenn man etwa
behauptet, die Existenz der Zwangskörperschaft Staat sei begründet, und
andererseits zugeben muß, daß kaum eine Person freiwillig auf den
Status eines Privatrechtssubjekts verzichten würde, um sich
ausgerechnet denjenigen Personen zu unterwerfen, die tatsächlich als
Legislative und Exekutive dauernd in unsere Eigentumsrechte
eingreifen?! Was anderes ist es als ein intellektueller Skandal, wenn
Wahlen heutzutage unwidersprochen als ‚Verträge’ gedeutet werden,
mittels deren die Gewählten einen ‚Auftrag’ erhalten, obwohl die
Gewählten, zur Rede gestellt, buchstäblich in keinem einzigen Fall
nachweisen könnten, wer ihnen denn wo welchen Auftrag erteilt hat?!
(Ich jedenfalls habe keinem irgendeinen Auftrag erteilt, auch und
gerade wenn ich zwischen verschiedenen Personen, die mich gleichermaßen
unaufgefordert in meinen Eigentumsrechten beschneiden wollen, wähle;
und es gehört schon eine Sprachreform Orwellschen Ausmaßes dazu – ‚man
kann auch Aufträge erteilen, die man ausdrücklich nicht erteilt hat’ -
wollte man das Gegenteil behaupten!) Oder: was anderes ist es als
intellektueller Verfall, wenn man es heute selbst in
Wissenschaftlerkreisen für ein in irgendeinem Sinn beweiskräftiges
Argument hält, auf die ‚Verfassung’ wie auf einen heiligen Text zu
verweisen; und wenn man es in den gleichen Kreisen offenbar auch für
kein Problem zu halten scheint, wenn eine solche Verfassung einerseits
die Gleichheit aller vor dem Gesetz bestimmt, und andererseits, durch
Zulassung des Instruments der Besteuerung, zwei Personengruppen
festlegt, für die eindeutig unterschiedliches Recht gilt: nämlich die
Personen, die die Steuern – ob sie wollen oder nicht! – zu zahlen
haben, und die, die anderer Leute zwangsweise angeeignetes Geld
konsumieren dürfen?! – Trost bieten angesichts all dessen die folgenden
Ausführungen Herbert Spencers (H. Spencer, The Principles of Ethics Bd.
II, ed. T. Machan, Indianapolis 1978, S. 242-43): ,In feudal days, when
the subject classes had, under the name of corvées, to render services
to their lords, specified in time or work, the partial slavery was
manifest enough; and when the services were commuted for money, the
relation remained the same in substance though changed in form. So it
is now. Taxpayers are subject to a state corvée, which is none the less
decided because, instead of giving their special kinds of work, they
give equivalent sums; … and to whatever extent this is carried, to
that extent the citizens become slaves of the government. – ‘But they
are slaves for their own advantage’, will be the reply, ‘and the things
to be done with the money taken from them are things which will in one
way or other conduce to their welfare’. Yes, that is the theory a
theory not quite in harmony with the vast mass of mischievous
legislation filling the statute books. But this reply is not to the
purpose. The question is a question of justice; and even supposing that
the benefits to be obtained by these extra public expenditures were
fairly distributed among all who furnish funds, which they are not, it
would still remain true that they are at variance with the fundamental
principle of an equitable social order. A man’s liberties are none the
less aggressed upon because those who coerce him do so in the belief
that he will be benefited. In thus imposing by force their wills upon
his will, they are breaking the law of equal freedom in his person; and
what the motive may be matters not.”