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2.2. Sicherheit: Recht und Strafrecht; Rechtsdurchsetzung und Rechtsfrieden

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[S.128] Als Antwort auf die Hobbes-Frage ergibt sich damit: ein in Übereinstimmung mit dem GWAP operierendes gesellschaftliches Sicherheitssystem garantiert weder eindeutig Frieden oder Unfrieden (das tut auch ein staatliches Sicherheitssystem nicht, wie nicht aus dem Auge verloren werden sollte!). In welchem Ausmaß Frieden oder Unfrieden vorliegt, hängt von sich entwickelnden und verändernden Interessen empirischer Personen ab, die nicht vorausgesagt werden können. Immerhin gibt es aber, wie gezeigt, bedeutsame ökonomische Gründe, die dafür sprechen, daß ein System konkurrierender, anarchischer Sicherheitsproduzenten nicht weniger, sondern umgekehrt mehr Frieden erzeugt als ein Gewaltmonopolist: denn ein sich unter Wettbewerbsbedingungen herausbildendes Außenrecht müßte allseits konsensfähig (u. d. i. friedensförderlich) sein, um in der Tat allseits freiwillig mitfinanziert zu werden; das Recht des Staates dagegen ist, weil es nicht allseitig freiwillig mitfinanziert wird (werden muß), nicht-konsensfähig (u. d. i. konfliktträchtig).

Wie dem auch sei: in jedem Fall produziert ein anarchisch geordnetes System von Sicherheitsunternehmungen zu jeder Zeit das Ausmaß an Frieden bzw. Unfrieden, das als rechtfertigbar angesehen werden kann. Selbst im Fall einer längeren Periode des Unfriedens wäre dies nicht anders: denn dies bedeutete zum einen, daß die freifinanzierten Sicherheitsproduzenten dauerhaft genügend Nachfrage finden, um Unnachgiebigkeit gegenüber den Rechtsfrieden störenden Personen zu zeigen (anstatt ihnen nachzugeben und dadurch einen anderen Rechtsfrieden zu ermöglichen); und diese Unnachgiebigkeit ist gerecht, da sie sich gegen nicht rechtfertigbare Ansprüche richtete und sich selbst nur rechtfertigbarer Methoden bediente. Und außerdem bedeutete es, daß die Sicherheitsproduzenten im Rahmen der ihnen als freifinanzierten Organisationen gesteckten Möglichkeiten kein Rezept gefunden haben, um den gestörten Rechtsfrieden wieder herzustellen; und auch diese Erfolglosigkeit wäre gerechtfertigt, denn es ist die Erfolglosigkeit eines Systems, das jedem jederzeit die Möglichkeit gibt, sich auf dem Markt der Sicherheitsproduzenten als Newcomer hervorzutun, wenn er glaubt, eine für die Realisierung eines von ihm gekannten Rezepts ausreichend große Nachfrage anzutreffen, und es ist die Erfolglosigkeit eines Systems, das jedem jederzeit die Möglichkeit gibt, sein Nachfrageverhalten beliebig zu verändern und etwa die relative Nachfrage nach Sicherheit (im Vergleich zu anderen Gütern) zu erhöhen, oder angesichts der angebotenen Palette von Sicherheitsleistungen die relative Wertschätzung verschiedener Sicherheitsprodukte umzugestalten (etwa durch eine relative Nachfrageerhöhung bei präventiven gegenüber nicht-präventiven Sicherheitsleistungen o. ä.). Und mehr als all dies kann ein System von Regeln im Hinblick auf die Lösung eines auftauchenden (Sicherheits-)Problems schlechterdings nicht tun (es sei denn, es ließe unrechtfertigbare, gewalttätige Handlungen zu).