Home Kontakt Sitemap Impressum

Von der Strafunwürdigkeit unterlassener Hilfeleistung

I.
II.
III.
IV.
Fußnoten zum Anhang

I.

[S.189] Das StGB der Bundesrepublik Deutschland bestimmt in § 323c
folgendes: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht
Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach
zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne
Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Gefängnis
bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.“

Obwohl diese Bestimmung in der Bevölkerung vermutlich weitgehende
Zustimmung erfahren dürfte, ist sie nicht allgemein rechtfertigbar. Wie
die folgenden Ausführungen deutlich machen sollen, kann von einer
Strafwürdigkeit unterlassener Hilfeleistung keine Rede sein. Jedermann
kann vielmehr einsehen, daß eine Bestrafung als ungerecht klassifiziert
werden muß, weil sie im Widerspruch zu einem fundamentalen, im strikten
Wortsinn ‚allgemein-anerkennungsfähigen’ Rechtsprinzip steht. Nur eine
- strafrechtlich bedeutungslose – moralische Verurteilung von Personen,
die sich eine unterlassene Hilfeleistung haben zuschulden kommen
lassen, läßt sich rechtfertigen.