Von der Strafunwürdigkeit unterlassener Hilfeleistung

I.
II.
III.
IV.
Fußnoten zum Anhang

I.

[S.189] Das StGB der Bundesrepublik Deutschland bestimmt in § 323c folgendes: „Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.“

Obwohl diese Bestimmung in der Bevölkerung vermutlich weitgehende Zustimmung erfahren dürfte, ist sie nicht allgemein rechtfertigbar. Wie die folgenden Ausführungen deutlich machen sollen, kann von einer Strafwürdigkeit unterlassener Hilfeleistung keine Rede sein. Jedermann kann vielmehr einsehen, daß eine Bestrafung als ungerecht klassifiziert werden muß, weil sie im Widerspruch zu einem fundamentalen, im strikten Wortsinn ‚allgemein-anerkennungsfähigen’ Rechtsprinzip steht. Nur eine - strafrechtlich bedeutungslose - moralische Verurteilung von Personen, die sich eine unterlassene Hilfeleistung haben zuschulden kommen lassen, läßt sich rechtfertigen.