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Kapitel 3: Reine Theorie der sozialen Wohlfahrt

I.
II.
III.
IV.
V.

V.

[S.64] Nachdem das Nicht-Aggressionsaxiom der libertären
Gesellschaftstheorie in aprioristischer Manier als allgemein
(übereinstimmend) vorzugswürdiges Handlungsprinzip dargelegt und der
Test auf Regelkompatibilität als objektiv erwiesen wurde, ergibt sich
als Ergebnis der voranstehenden Argumentationskette dies: das
Realitätsmerkmal, hinsichtlich dessen Vorzugswürdigkeit eine
ausnahmslose Übereinstimmung als möglich gelten kann, ist ein mit dem
Nicht-Aggressionsprinzip als Grundregel kompatibles Regelsystem. Dies
Regelsystem ist das einer staats- (und steuer-) losen Gesellschaft:
eines 'private property anarchism', eines hundertprozentigen
Kapitalismus, oder einer reinen Privatrechtsgesellschaft. Wenn
jedermann in Obereinstimmung mit diesem Regelsystem handelt (und
niemand Regeln durchzusetzen versucht, die mit dem
Nicht-Aggressionsprinzip unvereinbar sind), dann erreicht die soziale
Wohlfahrt – nicht arbiträr definiert als Wohlfahrt, die durch die
Anwesenheit eines Realitätsmerkmal erzeugt wird, von dem irgendjemand
meint, es sei allgemein vorzugswürdig; sondern objektiv, intersubjektiv
kontrollierbar, als Wohlfahrt, die durch ein Realitätsmerkmal erzeugt
wird, dessen Eigenschaft 'übereinstimmend als vorzugswürdig
anerkennungsfähig zu sein' jeder, der am 'Spiel' einer Argumentation
überhaupt teilnimmt, logisch zwingend voraussetzen muß – ihr Optimum.
Jede Handlung, die von diesem Regelsystem abweicht, oder die mit ihm
unvereinbare Regeln durchzusetzen versucht, impliziert andererseits
einen Schritt weg von diesem Optimum. Ein optimaler Wandlungsprozeß
hinsichtlich sozialer Wohlfahrt dagegen würde immer dann stattfinden,
wenn man sich dem Optimum sozialer Wohlfahrt dadurch annähert, daß man
aufhört, eine bisher durchgesetzte, mit dem (libertären) Regelsystem
unvereinbare Regel weiterhin durchzusetzen.