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1910-1919

Die allgemeine Teuerung im Lichte der theoretischen Nationalökonomie (1913)
Die Reform der österreichischen Versicherungsgebühren (1912)
Rezension: Der österreichische Staatsbankerott von 1811 von Dr. Paul Stiassny (1912)
Rezension: Geldwert in der Geschichte von Andreas Walther (1912)
Rezension: Erfordernisse des Geldes von Dr. Otto Heyn (1912)

Rezension: Der österreichische Staatsbankerott von 1811 von Dr. Paul Stiassny (1912)

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Quelle: Archiv für Sozialwissenschaften und Sozialpolitik 35:1, Juli 1912, S. 252

Stiassny, Dr. Paul: Der österreichische Staatsbankerott von 1811. (Nach archivalischen Quellen.) Wien und Leipzig 1912. Alfred Holder. 152 S. M. 3,20.

Der Verfasser widmet nur 43 Seiten der Darstellung seines Themas. Voran geht eine allgemeine theoretisierende Abhandlung »zum Probleme des Zettelstaates«, deren Ausführungen starken Widerspruch erregen. Der restliche Teil des Buches wird durch den wörtlichen Abdruck einer Reihe von Patenten und Akten ausgefüllt. Vor zwanzig oder mehr Jahren hätte man vielleicht das Erscheinen einer solchen Arbeit, die ja immerhin einige interessante Einzelheiten bringt, begrüßt; auch die häufigen Vergleiche mit modernen Verhältnissen hätten mehr Beifall gefunden als heute. Seither aber hat man gelernt, die Wirtschaftsgeschichte der letzten zwei Jahrhunderte wissenschaftlich zu behandeln; da muß denn auch die Kritik einen strengeren Maßstab anlegen und Arbeiten von der Art der vorliegenden ablehnen. Treffend bemerkt der Verfasser im Vorwort: Eine wahrhaft erschöpfende, dokumentarische Behandlung des österreichischen Staatsbankerotts von 1811 würde als Vorarbeit eine auf Quellenstudium basierende Historie der österreichischen Finanzen im XVIII. Jahrhundert und damit wohl eine Lebensleistung erfordern. Das hat Beer, wenn auch in unzureichender Weise (sein Werk diente einem anderen Zwecke) versucht; trotz aller Mängel orientieren seine »Finanzen Oesterreichs im XIX. Jahrhundert« weit besser über die Katastrophe des Jahres 1811 als die neue Monographie Stiassnys, die man lediglich als Gelegenheitsschrift zum hundertjährigen Jubiläum des Bankerotts gelten lassen kann.

(L. v. Mises.)