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1920-1929

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Die Wiener Industrie und die Luxuswarenabgabe (1921)
Die Ansprüche der Noteninhaber bei der Liquidation der Bank (1921)
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Die Ansprüche der Noteninhaber bei der Liquidation der Bank (1921)

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Quelle: Neue Freie Presse Nr. 20293 und 20294, 25./26 Februar 1921; der Artikel ist abgedruckt im Buch “”http://www.buchausgabe.de/public_products/Der-unbekannte-Mises-Friedrich-A-v-Hayek-Institut-Kurt-R-Leube-Ludwig-von-Mises-167">Der unbekannte Mises", erhältlich bei buchausgabe.de.

Die Noten, die die Oesterreichisch-ungarische Bank seit Kriegsbeginn ausgegeben hat, waren nur formell Banknoten, materiell waren sie Staatsnoten. Nur um den ungünstigen Eindruck, den die Ausgabe von Staatsnoten auf die Oeffentlichkeit ausgeübt hätte, zu vermeiden, hat die Regierung es unterlassen, die Mittel zur Kriegsführung durch Ausgabe von Staatsnoten wie im Jahre 1866 zu beschaffen, und hat zwischen die Notenausgabe und den Fiskus als Mittelglied die Oesterreichisch-ungarische Bank eingeschoben. Die Noten, die die Oesterreichisch-ungarische Bank für die Zwecke der Staatsfinanzen zur Verfügung gestellt hat, waren durch nichts anderes bedeckt als durch verschiedene Staatstitres, die die Grundlage der direkten und indirekten Kreditgewährung der Bank an den Staat bildeten. Die Sicherheit, die die Inhaber der Noten durch diesen Vorgang erhielten, lag allein darin, dass der Staat zur Einlösung dieser Titres nur dadurch schreiten könnte, dass er die ihren Gegenwert bildenden Noten aus dem Verkehre zieht und der Bank zur Tilgung der gewahrten Darlehen zurückzahlt.

Dass die Bank nur eine mehr des äußeren Eindruckes wegen als aus sachlichen Gründen eingeschobene Zwischenstelle war, tritt auch in den Bestimmungen zutage, welche darauf abzielten, den Gewinn der Bank aus der Vermehrung der Notenausgabe möglichst einzuschränken und in die Staatskassen hinüberzuleiten. Ueber jene Bestimmungen hinaus, die schon im Frieden getroffen worden waren, um dem Staate einen weittragenden Anteil an dem Ertrage der Geschäfte der Bank zu sichern, wurde der Oesterreichisch-ungarischen.Bank durch ein Spezialgesetz (vom 30. Dezember 1917, R. G. Bl. Nr. 11 ex 1918) eine Besondere Steuer auferlegt.

Es ist demnach klar, dass die Inhaber der Noten der Oesterreichisch-ungarischen Bank keine andere Forderung stellen können als die, dass die gesetzliche Zahlkraft der Noten entweder überhaupt nicht beseitigt werde oder nur dann, wenn ihnen gleichzeitig auch die Möglichkeit geboten wird, ihre Noten in die neuen gesetzlichen Zahlungsmittel umzuwandeln. Die Inhaber der Noten als Gläubiger der Bank aufzufassen, die von der Bank einen bestimmten Betrag an Metallgeld zu fordern halten, würde eine vollständige Verkennung der währungspolitischen Verhältnisse darstellen, wie sie sich unter der Herrschaft des Zwangskurses herausgebildet haben. Wohl steht auf dem Texte der Noten der Oesterreichisch-ungarischen Bank, dass die Bank verpflichtet ist, sie dem Ueberbringer in gesetzliches Metallgeld einzulösen. Aber dieser Wortlaut des Notentextes ist seit Jahrzehnten in Oesterreich-Ungarn in Gebrauch gewesen, trotzdem die Bank von der Bareinlösung ihrer Noten befreit war. Er ist auf den neuen, seit 1. August 1914 ausgegebenen Noten beibehalten worden, weil man das gewohnte Notenbild nicht ändern wollte. Jeder Noteninhaber aber wusste, dass diesem Versprechen keine praktische Bedeutung zukomme. Es ist keine Rede davon, dass irgend jemand daran gedacht haben sollte, dass die Note einen Anspruch auf einen aliquoten Teil des Goldschatzes der Bank darstelle.

Würde man den Noteninhabern mehr gewähren als das, was ihnen durch den Umtausch ihrer Noten gegen das neue gesetzliche Zahlungsmittel zum augenblicklichen Kurswerte zukommt, dann würde man ihnen etwas zuwenden, was den Wert der Note über ihren augenblicklichen Wert erhöht. Das würde für den einzelnen Noteninhaber, der die Noten ohne Erwartung einer solchen Zuwendung erworben hat, nichts anderes bedeuten als ein unverhofftes Geschenk.

Nun unterliegt es wohl keinem Zweifel, dass die Inhaber der Noten der Oesterreichisch-ungarischen Bank durch die währungspolitischen Ereignisse der letzten Jahre auf das schwerste geschädigt worden sind. Der Wert der Noten ist im Laufe dieser Zeit ständig gesunken; der Noteninhaber hat die Noten mit geringerer Kaufkraft fortgegeben, als die war, mit der er sie empfangen hatte. Aber dieses Unrecht, das den Noteninhabern im Laufe der Jahre zugefügt worden ist, kann nicht wieder dadurch gutgemacht werden, dass man ihnen eine Extrabonifikation zukommen lässt. Denn einmal sind diejenigen, die heute die Noten in Händen haben, nicht dieselben, die im Laufe der Jahre durch den schrittweisen ständigen Rückgang des Notenwertes geschädigt worden waren. Im Gegenteil; die Noten befinden sich heute vorzugsweise in den Händen jener, die durch den Gang der Geldentwertung beständig gewonnen haben und damit in der Lage waren, in einer Zeit allgemeinen wirtschaftlichen Niederganges ihren Wohlstand wenn auch nicht absolut, so doch verhältnismäßig zu mehren. Ueberdies darf man nicht vergessen, dass die Nachteile, die die Geldentwertung den einzelnen zufügt, sich nicht auf ihren Besitz an Noten beschränken und dass neben den Notenbesitzern unter den Geschädigten sieh auch die befinden, die auf gesetzliches Geld lautende Forderungen hatten und daher durch den Rückgang des Kurses geschädigt wurden. Diese Schädigungen sind dem Umfange nach weitaus grösser als die Schäden, die aus dem unmittelbaren Besitz an Noten entstanden sind, wie denn die Geldforderungen in der modernen Volkswirtschaft eine weitaus grösser Rolle spielen als die Kassenbestände. Die, die durch die Geldentwertung auf diese Weise geschädigt wurden, würden durch eine solche nachträgliche Indemnisierung der gegenwärtigen Notenbesitzer nichts profitieren. Ebensowenig könnte eine derartige Maßnahme jenen nützen, deren Einbussen dadurch entstanden sind, dass im Zuge der schrittweisen Durchsetzung der Geldentwertung in der ganzen Volkswirtschaft die Waren und Dienstleistungen, die sie zu verkaufen hatten, sich dem neuen Tauschwert des Geldes langsamer angepasst haben als die Waren und die Dienstleistungen, die sie selbst auf dem Markte zu kaufen genötigt waren. Für diese Schichten (es gehören zum Beispiel zu ihnen die öffentlichen Angestellten, die darunter gelitten haben, dass ihr Einkommen sich nicht in demselben Tempo erhöht hat, in dem die Preise gestiegen sind) kann es keine Entschädigung bedeuten, wenn nun dem Notenvorrat, den sie gerade in Händen haben, ein Wert zuwächst.

Das ganze Notenausgabegeschäft der Bank fällt aus dem Rahmen der übrigen Geschäfte, die sie betrieben hat, ganz heraus und stellt sich als eine selbständige Gebarung dar, die mit ihrem übrigen Geschäfte nur äußerlich verbunden war. Diejenigen, die Noten der Oesterreichisch-ungarischen Bank genommen haben, haben am allerwenigsten danach gefragt, ob die Oesterreichisch-ungarische Bank mehr oder weniger gut sei. Sie haben sehr genau gewusst, dass die Barvorräte der Oesterreichisch-ungarischen Bank nur einen verschwindend kleinen Teil der ausgegebenen Noten decken, und haben dennoch die Noten genommen, weil sie sie als das umlaufende Geld angesehen haben, nicht aber, weil sie Erwartungen bezüglich der Aktiven der Bank gehegt haben.

Betrachtet man unter dem Gesichtspunkt dieser Ausführungen die Regelung, die der Artikel 206 des Staatsvertrages von Saint-Germain über die Liquidation der Oesterreichisch-ungarischen Bank getroffen hat, so kann man die Verfügungen der Punkte 1 bis 7, 8 und 11 dieses Artikels im allgemeinen billigen. Dass die Regierungen der Nachfolgestaaten verpflichtet werden, die in ihrem Gebiete umlaufenden Noten der Oesterreichisch-ungarischen Bank gegen ihr eigenes Geld umzutauschen, und dass den Inhabern der nach dem 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten kein anderer Anspruch zuerkannt wird als der auf die bei der Bank zur Deckung dieser Noten hinterlegten Schuldverschreibungen, entspricht zwar nicht dem Wortlaut, wohl aber den praktischen Wirkungen nach durchaus den Grundsätzen, die oben aufgestellt wurden. Man sollte nun erwarten, dass dieselben Grundsätze auch bezüglich derjenigen Noten zur Anwendung kommen, die vor dem 27. Oktober 1918 zur Ausgabe gelangt sind. Die Inhaber dieser Noten erhalten durch den in Gemässheit der Bestimmungen des Punktes 4 zu erfolgenden Umtausch ihrer Geldzeichen gegen das eigene Geld jenes Landes, in dem ihre Noten in Umlauf waren, vollständig alles das, worauf sie einen Anspruch erheben können. Der weitere Vorgang bezüglich dieser Noten müsste nun der sein, dass sie von der Regierung des Staates, der sie aus dem Verkehr gezogen und durch seine eigenen gesetzlichen Zahlungsmittel im Umlauf ersetzt hat, an die Oesterreichisch-ungarische Bank eingeliefert werden und dass als Gegenwert dieser Einlieferung die bei der Bank zur Deckung der Ausgabe der Noten hinterlegten Titres der ehemaligen österreichischen und ungarischen Regierung eingezogen, vernichtet oder zurückerstattet werden. Auch das sieht der Friedensvertrag im Punkt 10 vor, wenn er es auch mit einem anderen Namen belegt. Ist auf diese Weise einmal die Tilgung der aus der Notenausgabe entstandenen Schuld des ehemaligen österreichischen und ungarischen Staates an die Bank erfolgt, dann wäre allerdings noch eine interne Abrechnung zwischen den Sukzessionsstaaten zu pflegen, bei der die Differenz zwischen dem Betrage der von ihnen durch Einlieferung der Noten getilgten Titres und den Beträgen, die sie von der Staatsschuld des ehemaligen österreichischen und ungarischen Staates auf Grund von besonderen Vereinbarungen zu Übernehmen hätten, ausgeglichen werden müsste. Den Noteninhabern wären aber keine weiteren Rechte zuzugestehen. Ihre Ansprüche wären sowohl gegenüber der Bank als auch gegenüber dem Staate, der die in ihren Händen befindlichen Noten durch Umtausch in sein Geld aus dem Verkehr gezogen hat, vollständig erloschen.

Der Artikel 206 trifft aber im Punkt 9 eine Bestimmung, die darüber hinausgeht und den Noteninhabern, als welche nun faktisch, wenn dies auch nicht gesagt wird, die Regierungen erscheinen, die die Noten aus dem Verkehre gezogen haben und bei der Reparationskommission präsentieren, einen besonderen Anspruch einräumt auf das gesamte Aktivum der Bank, „des droits égaux sur tout l’actif de la banque“. Dass dabei ausdrücklich erklärt wird, dass die von der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Deckung der verschiedenen Notenemissionen ausgegebenen und hinterlegten Titres nicht als Bestandteil dieses Aktivums anzusehen seien, stellt den Charakter des den Noteninhabern damit eingeräumten Rechtes als einer Extrabonifikation nur noch klarer. Denn da gemäss Punkt 10 die entsprechenden Quantitäten der hinterlegten Titres annuliert werden, ist es klar, dass dieselbe Bestimmung, die der Punkt 9 treffen wollte, auch in der Weise hätte ausgedrückt werden können, dass gesagt wird, die Inhaber der bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten haben außer dem Rechte auf den entsprechenden Teil der zur Deckung der Notenausgabe hinterlegten Titres auch noch ein gleiches Recht auf das gesamte Aktivum der Bank.

Wie wenig dieses Recht, das den Noteninhabern gemäss Punkt 9 zugestanden wird, sich mit dem Wesen der ursprünglichen Ansprüche der Noteninhaber vereinbaren lässt, geht am besten daraus hervor, dass es schon im Hinblick auf den Charakter der Note als Umlaufsmittel unmöglich gewesen wäre, es den einzelnen Noteninhabern zuzusprechen. Man konnte es nur in der Weise zu verwirklichen suchen, dass man das Recht dem Staate, der die Noten präsentiert, einräumt. So stellt es sich denn als eine Art Kriegsentschädigung dar, die den Sukzessionsstaaten gewährt wird, und zwar auf Kosten der übrigen Gläubiger und der Aktionäre der Oesterreichisch-ungarischen Bank.

Aber auch in dieser Gestalt erscheint die Geltendmachung dieses Rechtes der Noteninhaber außerordentlich problematisch. Denn der Anspruch, den sie der Bank gegenüber aus dem Titel der Note zu erheben vermögen, lautet auf nichts anderes als wieder auf die Befriedigung mit gesetzlichen Gelde. Dieser Anspruch aber ist schort einmal befriedigt worden durch den Umtausch dieser Noten gegen die Noten, die nur in dem fraglichen Gebiet, aus dem sie stammen, umlaufen.

Was dasjenige eigentlich sein soll, was diese Noteninhaber von der Oesterreichisch-ungarischen Bank noch weiter zu fordern haben sollten, ist demnach durchaus unklar. Die anderen Gläubiger der Oesterreichisch-ungarischen Bank – von den Inhabern der Pfandbriefe, deren Stellung eine besondere ist, sei hier ganz abgesehen – haben einen bestimmten Betrag in gesetzlichem Gelde zu fordern. Diese anderen Gläubiger zerfallen in zwei Kategorien: Einmal solche, deren Forderungen auf Noten der Oesterreichisch-ungarischen Bank selbst lauten, wie zum Beispiel diejenigen, die Giroguthaben von der Bank zu fordern haben. Deren Forderungen wären in der Weise zu liquidieren, dass ihnen der Wert, der dem Werte der von ihnen zu fordernden Noten der Oesterreichisch-ungarischen Bank entspricht, aus den Aktiven der Bank zugewiesen wird. Die zweite Gruppe sind diejenigen, die effektive fremde Valuten zu fordern haben.. Es ist klar, worauf deren Anspruch geht.

Lässt man aber die Besitzer der vor dem 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten, die den Voraussetzungen für die Zulassung zur Liquidation gemäss Punkt 9 entsprechen mit gleichem Rechte Ansprüche auf das gesamte Aktivum der Bank erheben, so ist zunächst unklar, in welcher Weise diese Forderungen den anderen Forderungen, die gegen die Bank erhoben werden, gegenübertreten können. Hätte die Oesterreichisch-ungarische Bank nur diese Gläubiger des Punktes 9 und keine anderen Gläubiger, so wäre es denkbar, dass unter Mißachtung der Rechte der Aktionäre, die Liquidation in der Weise durchgeführt wird, daß das gesamte Aktivum der Bank zu gleichen Teilen an die im Punkt 9 bezeichneten Noteninhaber zur Verteilung gelangt. (Von der offenkundigen Unbilligkeit, die in der Verletzung wohlerworbener Rechte der Aktionäre liegen würde, sei hier nicht weiter gesprochen.) Da aber noch andere Gläubiger mit bestimmten Beträgen, nämlich diejenigen, die fremde Valuta oder gesetzliches Geld eines Sukzessionsstaates zu fordern haben, um das Aktivum konkurrieren, ist diese Verteilungsart schlechterdings undurchführbar, denn es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, mit welchen ziffermässigen Ansätzen die Forderungen der Noteninhaber neben die der Valutengläubiger der Bank zu setzen wären. Man kann daher dem Punkt 9, wenn man ihn nicht als sinnlos und undurchführbar erklären will, nur die Bedeutung zuerkennen, dass man ihn dahin auffasst, dass ein bestimmter Fonds unter die Inhaber der in Gemässheit der Bestimmungen des Artikels 206 den Voraussetzungen zur Liquidation entsprechenden Noten zur Verteilung zu gelangen habe, bei dessen Verteilung die Inhaber dieser Noten mit keinem anderen Aufspruchsberechtigten konkurrieren. Als solchen Fonds kann der Vertrag nur das reine Aktivum der Bank, das heißt jene Aktiven, die nach Berichtigung aller an die Bank zu stellenden, ziffermässig bestimmbaren Anspruche übrig bleiben, im Auge gehabt haben. Wird der Punkt 9 so ausgelegt, dann verschwindet die Schwierigkeit die sich bei einer anderen Auslegung daraus ergibt, dass bei der Verteilung eines bestimmten Fonds, solche Gläubiger, die eine ziffermässig bestimmbare Forderung zu stellen haben, mit solchen, die einen aliquoten Teil zu fordern haben, in gleicher Weise konkurrieren.

Für die Ansprüche, welche von den Nationalstaaten plötzlich auf den Goldschatz der Oesterreichisch-ungarischen Bank erhoben werden, finden sich weder im Friedensvertrag noch in den alten Österreichischen Gesetzen Grundlagen. Da im Sinne des Friedensvertrages die Republik Oesterreich allein Rechtsnachfolger des alten österreichischen Staates ist, ist auch sie allein berechtigt, der Bank gegenüber alle jene Ansprüche zu stellen, die der alte Österreichische Staat in Gemeinschaft mit dem ungarischen Staate an die Bank bezüglich der Teilnahme an ihren Erträgnissen und bezüglich der Ausfolgung jenes Teiles des Goldschatzes, der aus Golderlägen der Regierung herstammt, zu stellen berechtigt war. Man könnte ja die Bestimmungen des Artikels 206 in der Weise auffassen, dass die Regierungen der Staaten, die nach durchgeführter Liquidation die Noten der Reparationskommission zu präsentieren haben, nach Maßgabe der von ihnen präsentierten Notenmengen der Bank gegenüber jene Anspruche zu stellen berechtigt wären, welche der früheren österreichischen und der früheren ungarischen Regierung eingeräumt worden waren. Für diese Lösung findet sich aber im Friedensvertrag kein Anhaltspunkt; sie wäre eine technisch mögliche Lösung, was man von der durch die Liquidatoren der Bank vertretenen Auffassung bezüglich der Rechte der Notenbesitzer nicht sagen kann. Sie hätte auch die Konsequenz, dass sie die Rechte der Aktionäre, die der Friedensvertrag gewiss nicht verletzen wollte, unversehrt ließe. Aber selbst dann, wenn man sich auf diesen Standpunkt stellen wollte, wären die Ansprüche, die die Nationalstaaten augenblicklich auf den Goldschatz erheben, in keiner Weise begründet.

Dass die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 206 im Hinblick auf die Schwierigkeiten, die der Unterscheidung der Noten, die vor oder nach dem 27. Oktober 1918 ausgegeben wurden, und jener, die sich am 15. Juni 1919 innerhalb oder außerhalb der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie befunden haben, gewisser ergänzender Vereinbarungen bedarf, ist hier nicht weiter zu erwähnen. Das ist jedoch eine Schwierigkeit der Durchführung des Artikels 206, die von den aus den Bestimmungen des Punktes 9 sich ergebenden besonderen Schierigkeiten unabhängig ist.