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3.1.1. Gewalt

I.
II.

II.

[S.143] Der erste Teil der Antwort lautet: Gewalt und Androhung von Gewalt! Der Staat bedroht Personen, die sich selbst strikt im Rahmen einer auf dem GWAP aufbauenden Rechtsordnung bewegen, die aber irgendwelche unaufgeforderten staatlichen Appropriationen ihrer Eigentumstitel nicht hinzunehmen gewillt sind, sie zu verprügeln, zu versklaven, zu töten o. ä.; und er macht solche Drohungen gegebenenfalls wahr, um sie weiterhin glaubhaft erscheinen zu lassen. – Die Stabilität des Staates beruht also auf Gewalt: und zwar nicht der ‚Gewalt’, die auch ein Unternehmen der Sicherheitsproduktion, das seinerseits an das GWAP gebunden wäre, ausüben würde, wenn es z. B. einen Mörder mit Todesstrafe bedrohen und gegebenenfalls exekutieren würde (nicht also der ‚Gewalt’, die die Bestrafung eines gegen allgemein anerkennungsfähige Regeln verstoßenden Rechtsbrechers darstellt); die Stabilität der staatlichen Rechtsordnung verdankt sich Gewalt im ursprünglichen Sinn einer ungerechtfertigten Aggression gegen unschuldige Opfer; sie beruht, drastisch formuliert, auf dem Schrecken, den der frei herumlaufende Mörder verbreitet, und nicht auf dem, den der Exekutor für einen Mörder darstellt.

Man kann diese These unschwer verifizieren. Dazu ist es lediglich erforderlich, gegenüber dem Staat von dem im Privatrechtsverkehr selbstverständlichen Recht je- [S.144] der Person Gebrauch zu machen, eine bestehende Austauschbeziehung, weil sie aus beliebigen Gründen nicht mehr vorteilhaft erscheint, aufzulösen, und dem Austauschpartner gegenüber in boykottierender Autarkie zu verharren. Während ein privatrechtliches Unternehmen einem solchen Verhalten tatenlos zuzusehen hätte, wie schmerzhaft der Verlust es auch immer treffen würde, würde der Staat mit aggressiver Gewalt antworten: Man versuche die Zahlung von Steuern einzustellen, oder ihre Weiterzahlung von bestimmten Verbesserungen der staatlicherseits hierfür angebotenen Austauschgüter abhängig zu machen – der Staat würde daraufhin mit handfester Gewalt, mit Raub und nötigenfalls mit Einkerkerung reagieren. Oder man versuche, sich vom Staat zu trennen und auf dem eigenen Territorium eine unabhängige Republik zu gründen, die dem Staat als gleichberechtigtes Rechtssubjekt gegenübertritt – der Staat würde daraufhin (obwohl der Separatist annahmegemäß mit seinem Rückzug niemandes Eigentum in seiner physischen Integrität veränderte und daher unschuldig wäre!) mit Invasion, und wieder mit Zerstörung, Raub und Einkerkerung reagieren. Wäre es anders, so hätte er gegenüber dem Boykotteur den Status eines Staates verloren, und wäre zum Privatrechtssubjekt herabgesunken. Nur weil es tatsächlich nicht anders ist, haben wir es tatsächlich mit einem Staat zu tun![FN68]