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Kapitel 2: Vom Konzept der Wohlfahrtsmessung zur Theorie der Gerechtigkeit

I.
II.
III.
Fußnoten zu Kapitel 2

III.

[S.54] Der Versuch, soziale Wohlfahrt quantifizierbar messen zu wollen, scheitert, da jeder vorgeschlagene Wertmaßstab seinerseits ein subjektiv bewertetes Maß ist, und es folglich prinzipiell keine Möglichkeit arithmetischer Aggregierung individueller Wohlfahrtsgrößen zu einem Maß der sozialen Wohlfahrt gibt.

Bewerten ist nicht "Messen", sondern ein in Handlungen manifestiert werdendes Ordnen von Dingen in relativ höher und relativ niedriger bewertete Ziele des Handelns. Die Ziele besitzen keinen in Kardinalzahlen bezifferbaren Nutzen, sondern der durch sie gestiftete Nutzen kann nur ordinal - in Gestalt von Rangfolgen "gemessen" werden. Da mit Ordinalzahlen aber nicht gerechnet werden kann, kann eine Veränderung in der sozialen Welt nur dann als eine Zunahme (Abnahme) an sozialer Wohlfahrt aufgefaßt werden, wenn diese Veränderung durch ausnahmslos alle Personen übereinstimmend als positiv oder gerecht (negativ oder ungerecht) interpretiert wird.

Als Merkmale, deren Veränderung in dieser Weise übereinstimmend, sei es als eine Zunahme, sei es als eine Abnahme der sozialen Wohlfahrt - oder auch: damit synonym, als Übergang zu einer gerechteren bzw. als Übergang zu einer ungerechteren sozialen Ordnung -gedeutet werden können, kommen grundsätzlich Zustände bzw. Zustandsbeschreibungen nicht in Frage. Ein durch Handlungen erzeugter und reproduzierter Zustand ist eine Anpassungsleistung im Hinblick auf "innere" und "äußere" Konstellationen von Daten, und seine Anerkennungsfähigkeit hängt von der Konstanz derartiger Datenkonstellationen ab. Da es für uns jedoch Datenkonstanz nicht gibt, vielmehr die Existenz eines bewußten Wahrnehmungsapparats das Eingeständnis der Möglichkeit nicht-antizipierbarer Datenänderungen beinhaltet u. d. h. auch der Möglichkeit nicht-antizipierbarer Reanpassungen an veränderte Daten, muß die Möglichkeit hinsichtlich der Bewertung von Zuständen allgemeine Anerkennung als gerecht/ungerecht bzw. wohlfahrtsfördernd/wohlfahrtsmindernd erzielen zu können, als ausgeschlossen gelten.

[S.55] Allgemein anerkennungsfähig als Merkmale, deren Veränderung die soziale Wohlfahrt (Gerechtigkeit) berührt, sind allein Filter bzw. Filter-Regeln, die, negativ, ein Merkmal festlegen, das Handlungen, um als gerecht (wohlfahrtsfördernd) gelten zu können, nicht aufweisen dürfen, die davon abgesehen jedoch, positiv, keine Bestimmungen über die Merkmale gerechter Handlungen enthalten und also Raum für handelnde Reanpassungen an veränderte oder als verändert wahrgenommene Datenkonstellationen geben. Solche Filter-Regeln bilden gegebenenfalls ein in sich konsistentes hierarchisches System von Regeln, als dessen Grundprinzip das sogenannte Gewaltausschlußprinzip identifiziert werden kann. Um als gerecht bzw. die soziale Wohlfahrt fördernd gelten zu können, müssen Handlungen und in Geltung befindliche Handlungsregeln mit diesem Prinzip in Übereinstimmung stehen. jede Abweichung von diesem Rahmen stellt einen Verlust an sozialer Wohlfahrt dar, bzw. einen Schritt weg von einem Zustand der Pareto-Optimalität; jeder einzelne Schritt dagegen, der, etwa aufgrund der Außerkraftsetzung einer mit dem Gewaltausschlußprinzip im Widerspruch stehenden Norm, eine Annäherung an diesen Rahmen darstellt, erhöht die soziale Wohlfahrt und kann als pareto-optimaler gesellschaftlicher Wandel bezeichnet werden.

Indem die Existenz eines Staatsapparats, der sich aus Zwangsabgaben finanziert, im Widerspruch zum Gewaltausschlußprinzip steht, ergibt sich hieraus als zentrales (für die Gesellschaftstheoretiker des Liberalismus vermutlich am wenigsten überraschendes und paradox anmutendes) Ergebnis die Aussage: Jede Reduzierung sogenannter wohlfahrtsstaatlicher Maßnahmen stellt einen pareto-optimalen gesellschaftlichen Wandel dar, jeder Ausbau des Wohlfahrtsstaats dagegen bedeutet einen Verlust an sozialer Wohlfahrt.