II.
[S.11] Ich beginne mit der Frage 'Was ist unter einer wissenschaftlichen Begründung zu verstehen?', um dann die Begründungsfähigkeit auch von Normen zu demonstrieren.
[S.12] Eine Aussage - etwa der empirischen Wissenschaften - gilt als begründet, wenn man sie als objektiv gültig nachweisen kann, im Unterschied zu Aussagen, die lediglich auf subjektiver Einbildung oder Geschmack beruhen. Diese Feststellung verschiebt aber das Problem nur: wenn 'begründen' heißt 'als objektiv (und nicht bloß subjektiv) begründen', was macht dann eine Aussage zu einer objektiven Aussage? Hier hört man gelegentlich: 'die Tatsache, daß Aussage und Realität übereinstimmen'. Aber diese Antwort ist natürlich falsch: denn auch die Feststellung 'Aussage und Realität stimmen überein' ist ja zunächst einmal wieder nur eine weitere subjektive Aussage. Auch Personen, die fliegende Untertassen wahrnehmen, behaupten selbstverständlich, daß diese Aussage mit der Realität übereinstimmt, aber dennoch würde man diese Wahrnehmung nicht als objektiv begründet auffassen wollen. So kommt man also nicht weiter. Stattdessen wird - hier herrscht weitgehend Einigkeit in der Wissenschaftslehre - Objektivität durch Intersubjektivität definiert:[FN3] objektive Aussagen sind intersubjektiv überprüfbare Aussagen. Aber was heißt das? Bedeutet das, daß Aussagen, um als objektiv gelten zu können, faktisch von jedermann bestätigt sein müssen? Natürlich nicht! Wenn man so weit ginge, gäbe es in den gesamten Wissenschaften nicht eine einzige objektiv begründete Aussage. Und eine so weitgehende Forderung wäre auch unsinnig: Man weiß nämlich, daß es Personen gibt, die, weil Zeit knapp ist, etwas Besseres zu tun haben als an dem Prozeß der Überprüfung von Aussagen teilzunehmen; wir wissen, daß es Personen gibt, die intellektuell unfähig sind, bestimmte Aussagen zu überprüfen; wir wissen, daß es Personen gibt, die, trotz Zeit und intellektuellem Vermögen, kein Interesse an der Verbreitung wahrer, sondern falscher Informationen haben; und schließlich wissen wir, daß Personen, trotz Teilnahme am Überprüfungsprozeß, weil sie unter Gewaltandrohung stehen, überhaupt nicht als autonome Subjekte mit einer eigenen Meinung gewertet werden können, und somit als objektivierende Instanz von vornherein ausfallen.
All dies würde den Versuch, für eine bestimmte Aussage eine faktisch universelle Zustimmung zu erlangen, von Anfang an illusorisch erscheinen lassen. Dennoch läßt sich der (empirische) Wissenschaftler in seinem Anspruch auf Objektivität bekanntlich nicht beirren. Angesichts der Existenz von Schwachköpfen, Lügnern usw. verlangt er jedoch von Aussagen, um als objektiv gelten zu können, nur, daß sie im Prinzip intersubjektiv überprüfbar sein müssen: objektiv begründete Aussagen sind demnach solche Aussagen, denen jedermann qua autonomes (d. i. nicht unter Gewaltandrohung stehendes) Subjekt zustimmen kann, vorausgesetzt, man ist als solches ausschließlich an der Wahrheit interessiert, man ist hierzu intellektuell befähigt, und man hat im übrigen nichts Besseres zu tun, als Aussagen zu überprüfen.[FN4]
Auf diese Weise lassen sich auch Normen begründen, das ist meine Behauptung. Aber welche Normen, und ist es nicht eine offene empirische Frage, welche Normen sich so, wenn überhaupt, begründen lassen? Um mit dem zweiten Frageteil zu [S.13] beginnen: Im Unterschied zu empirischen Aussagen lassen sich Normen ohne Rückgriff auf Erfahrung begründen. Hierin den analytischen Disziplinen ähnlicher, läßt sich vielmehr ein quasi-aprioristischer Beweis bezüglich der Begründung bestimmter Normen führen: wann immer nämlich ein Wissenschaftler behauptet, bestimmte Aussagen könnten als begründet gelten, muß er bereits eine bestimmte Norm als begründet unterstellen - und zwar die Norm 'du darfst, wenn du irgend etwas, ganz gleich was, als begründet nachweisen willst, keine physische Gewalt gegen irgendjemanden ausüben oder androhen'. Diese Norm ergibt sich aus der gerade getroffenen Feststellung hinsichtlich der Bedeutung von 'Begründung': denn eine Aussage kann nur dann als begründet gelten, wenn ihr jedes Subjekt qua autonomes Subjekt im Prinzip zustimmen kann; greift man jedoch in die Autonomie anderer Subjekte ein, indem man sie durch Gewaltanwendung oder -drohung für die eigenen Zwecke instrumentalisiert (sei es, indem man jemanden gegen seinen Willen zur Teilnahme am Überprüfungsprozeß zwingt, oder sei es auch, indem man ihn gegen seinen Willen zur Aufgabe seines Interesses an der Aufrechterhaltung oder Verbreitung von Lügen zwingt und auf Wahrheit verpflichtet), dann begibt man sich gerade der Möglichkeit, irgendetwas noch 'als in der Sache begründet' nachweisen zu können. Die Norm 'keine Person hat das Recht, anderen Personen gegenüber physische Gewalt anzuwenden oder anzudrohen' ist also (kantisch gesprochen) die Bedingung der Möglichkeit von wissenschaftlichen Begründungen und muß insofern ihrerseits als begründet gelten: 'Begründen' heißt 'gewaltfrei begründen', und Gewaltfreiheit muß darum von jedem Wissenschaftler immer schon, ob ihm dies bewußt ist oder nicht, als allgemein anerkennungsfähig unterstellt werden.
Dies wird vielleicht noch deutlicher, wenn man das Gegenstück zu der gerade angegebenen Norm formuliert, d. i. die Norm 'bestimmte Personen haben das Recht gegenüber anderen Personen (ohne deren Zustimmung) physische Gewalt anzuwenden bzw. Anzudrohen', und dann unmittelbar erkennt, daß diese Norm (wie alle Normen, die sich hinsichtlich ihrer inhaltlichen Bestimmungen auf sie logisch zurückführen lassen) nicht als begründungsfähig angesehen werden kann, weil ihr jedenfalls die Personen nicht qua autonome Subjekte zustimmen könnten, denen gegenüber die Norm Gewalttätigkeit zuließe.
Ich nenne diese erste in quasi-aprioristischer Weise als begründet nachgewiesene Norm das Gewaltausschlußprinzip. Neben diesem Prinzip, das ein uneingeschränktes Verfügungsrecht jeder Person über ihren eigenen Körper festlegt, und das umgekehrt jeden unaufgeforderten Eingriff in die physische Integrität des Körpers einer anderen Person als nicht begründbare bzw. nicht rechtfertigbare Aggression einstuft, läßt sich noch ein zweites Prinzip objektiv begründen. Dies zweite Prinzip, das naturgemäß, um seinerseits als begründet gelten zu können, mit dem ersten logisch kompatibel sein muß, heißt 'das Recht auf ursprüngliche Appropriation'.[FN5] Es besagt: Jede Person kann - in Analogie zur Verfügungsgewalt über ihren eigenen Körper - die Verfügungsgewalt über alle anderen Dinge erlangen, die noch von keiner [S.14] anderen Person bearbeitet worden sind, sondern sich im Naturzustand befinden, indem sie diese Sachen ihrerseits als erste bearbeitet und damit für jedermann erkennbar als ihr Eigentum sichtbar macht. Sind Dinge erst einmal auf diese Weise angeeignet worden, dann kann Eigentum an ihnen nur noch aufgrund freiwilliger vertraglicher Übertragung von Eigentumstiteln von einer Person auf eine andere begründet werden. Jeder Versuch, sich Eigentum auf andere Weise anzueignen, und jeder Versuch, das Eigentum anderer Personen unaufgefordert in seiner physischen Integrität zu verändern, ist - in Analogie zu Angriffen auf den Körper anderer Personen - eine nicht begründbare bzw. rechtfertigbare Aggression.
Die Kompatibilität dieser Norm mit dem Gewaltausschlußprinzip soll auf dem Weg eines argumentum a contrario nachgewiesen werden: hätte ich nicht das Recht, Eigentum an unbearbeiteten Gegenständen durch eigene Arbeit zu erwerben, und hätten andere Personen umgekehrt das Recht, mir den Eigentumserwerb an Dingen, die sie selbst nicht bearbeitet haben, sondern die entweder von niemandem oder nur von mir bearbeitet worden sind, streitig zu machen,[FN6] so wäre dies nur denkbar, wenn man Eigentumstitel nicht aufgrund von Arbeit, sondern aufgrund bloßer verbaler Deklaration begründen könnte. Eigentumsbegründung durch Deklaration ist aber mit dem Gewaltausschlußprinzip inkompatibel; denn könnte man Eigentum per Deklaration begründen, so könnte ich auch den Körper anderer Personen als meinen Körper deklarieren und dann mit ihm tun und lassen, was ich will. Das entspricht aber offensichtlich nicht der durch das Gewaltausschlußprinzip getroffenen Aussage, bei der eine eindeutige Unterscheidung zwischen meinem Körper und den Körpern anderer Personen getroffen wird, die nur deshalb so eindeutig möglich ist, weil - bei Körpern nicht anders als bei allen anderen Dingen - die Unterscheidung zwischen 'mein' und 'dein' nicht aufgrund von Worten, sondern aufgrund von Taten erfolgt: aufgrund der Feststellung nämlich, daß etwas faktisch - für jedermann an sichtbaren Zeichen ablesbar - Ausdruck bzw. Vergegenständlichung meines Willens ist, oder Ausdruck bzw. Vergegenständlichung eines anderen Willens.
Damit ist die Kompatibilität des Rechts auf ursprüngliche Appropriation mit dem Gewaltausschlußprinzip nachgewiesen, und das Recht auf ursprüngliche Appropriation als zweite allgemein begründbare Norm etabliert. Umgekehrt muß das Gegenstück hierzu, wie auch intuitiv leicht erkennbar, als nicht allgemein begründbar gelten: eine derartige Norm würde nämlich im Klartext besagen, daß andere Personen das Recht haben, mir ohne meine Zustimmung das wegzunehmen oder streitig zu machen oder in seiner physischen Integrität zu verändern, was [S.14] ausschließlich Frucht meiner (und jedenfalls nicht ihrer) Arbeit ist - und fraglos wäre eine solche Norm (wie alle normativen Bestimmungen, die sich auf sie logisch reduzieren lassen) für mich qua autonomes Subjekt unannehmbar.[FN7]